Eingelangt am 01.06.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Julia Seidl,
Kolleginnen und Kollegen
an den Vizekanzler und Bundesminister
für Kunst‚ Kultur‚ öffentlichen Dienst und Sport
betreffend Signet
österreichischer Denkmalschutz
Der Denkmalschutz in Österreich ist eine
Bundesangelegenheit – geregelt durch das österreichische Denkmalschutzgesetz
(DMSG). Ursprünglich entstanden ist dieses im Jahr 1923, die erste
dokumentierte Änderung fand 1959 statt, die letzte im Jahr 2000.
Denkmalgeschützte Objekte werden mit einem Signet versehen, das die erste
Erwähnung in der Änderung des DMSG von 2000 findet: Abschnitt 2,
§12:

(Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009184)
Woher das Signet stammt, wie
denkmalgeschützte Objekte davor gekennzeichnet wurden und wieso es nun im
DMSG Anwendung findet, ist allerdings unklar.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wann fand das Signet denkmalgeschützter
Objekte in Österreich zum ersten Mal Anwendung?
- Wo und in welchem Zusammenhang?
- Woher stammt das Symbol, das nun zur Kennzeichnung
denkmalgeschützter Objekte verwendet wird?
- Aus welcher Zeit stammt das Signet?
- Wer hat es erstellt?
- Wer hat den Auftrag dafür erteilt?
- Wurden denkmalgeschützte Objekte schon
vor der Einführung dieses Signets gekennzeichnet?
- Wenn ja, wie?
- Wenn ja, wie viele?
- Welche Grundlage gab es für die
Einführung eines eigenen Signets, welche Geschichte liegt diesem
zugrunde?
- In der Änderung des DMSG von 2000
findet man das erste Mal einen Paragraphen zur Kennzeichnung mit dem
Signet. Wurde dieses auch davor - ohne gesetzliche Grundlage- bereits
verwendet?
- Wenn ja, seit wann?
- Wie oft wurde das Signet bis jetzt
angebracht? (Bitte um eine Liste der Gebäude und Denkmale, wo es
angebracht wurde)
- Wie viele Anträge wurden bisher
eingebracht?
i. Wie viele davon positiv erledigt?
- Wie groß sind die Plaketen, die
angebracht werden?
- Wie lautet die momentane Verordnung (laut
DMSG §12), die die näheren Bestimmungen über Form, Ausgabe
der Zeichen, Verpflichtung bzw. Pflicht zur Duldung der Anbringung regelt?
(Bitte um Beilage)
- Falls es keine gibt, warum?