11203/J XXVII. GP

Eingelangt am 10.06.2022
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

betreffend Folgeanfrage Zeit genug für den Hauptberuf

Der Generalsekretär eines Bundesministeriums wird vom zuständigen Minister (m/w) ohne Ausschreibung bestellt. Manche dieser Generalsekretäre haben scheinbar mehr als 24 Stunden am Tag Zeit für ihre Arbeit, wenn man diese anhand der weiteren Tätigkeiten misst. So nimmt der Generalsekretär im BMK neben seinem Hauptberuf (als den die Anfragesteller a priori die Tätigkeit als Generalsekretär unterstellen) mehrere Aufsichtsratsfunktionen wahr.

       seit 18.05.2021 Aufsichtsratsvorsitzender der One Mobility GmbH [557166m]

      seit 02.04.2020 Stellvertreter des Vorsitzenden der
Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft
[247642f]

      seit 29.02.2020 Mitglied des Aufsichtsrates der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft [092191a]

       seit 30.04.2019 jährlich alternierend Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE

      seit 17.02.2005 Mitglied des Aufsichtsrates der ÖBB Infrastruktur Aktiengesellschaft [071396w], seit 02.04.2019 als Stellvertreter des Vorsitzenden

All das ist gezwungenermaßen mit Abwesenheiten im Hauptberuf (Generalsekretär in einem der größten Ministerien) verbunden. Schließlich verbinden diese Aufsichts- ratsmandate einerseits große persönliche Verantwortung und persönliche Haftung des Mitglieds mit entsprechender Honorierung andererseits.

Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme limitiert das Aktiengesetz auch die Anzahl der Aufsichtsratsmandate pro Person.

Mehrere Aufsichtsratsmandate, darunter Vorsitz- und Stellvertreterfunktionen, beanspruchen auch einiges an zeitlichen Ressourcen, wenn der Funktionsträger seine Arbeit ordentlich und verantwortungsvoll erledigen möchte. So sind zusätzlich zu den Sitzungen des Aufsichtsrates auch Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse des Aufsichtsrates wahrzunehmen.

Ein an sich schon hochdotierter Generalsekretär eines Ministeriums nimmt also zusätzlich hochdotierte Aufsichtsratsfunktionen wahr.

Es ist daher nicht überraschend, dass der Generalsekretär ein höheres Jahresein­kommen bezieht als die Bundesministerin, für die er arbeitet - oder eben nicht arbeitet, wenn er aufgrund seiner anderen Tätigkeiten, z.B. als Aufsichtsrat, abwesend ist.

Beteiligungsmanagement

Als Generalsekretär untersteht ihm direkt die Abteilung Beteiligungsmanagement
und damit auch die Organbestellung, die Entlastung der Organe, die Festlegung der Aufsichtsratsvergütungen und die Festlegung und Feststellung der Compliance (jährlicher Compliance Bericht der Unternehmen).

Die Aufgaben der Abteilung Beteiligungsmanagement umfassen Angelegenheiten
der Beteiligungsverwaltung im Zuständigkeitsbereich des BMK - insbesondere auch Wahrnehmung der Eigentümerrechte sowie vergleichbare Angelegenheiten im Zusammenhang mit Vereinsmitgliedschaften, Vorbereitung und Abwicklung von General- und Hauptversammlungen, Organbestellung, Vertragsgestaltung mit
Organen, Aufsichtsratsangelegenheiten, Mandatsbetreuung, sowie Beteiligungs­controlling etc.

Das Bild, das sich hieraus ergibt, ist erschreckend: DI Kasser gibt sich die Aufträge
und kontrolliert sich selbst; er finanziert die ÖBB, genehmigt das ASFINAG Bauprogramm und die fördert Privatbahnen und kontrolliert sich selbst; er sitzt in diversen Aufsichtsräten von Unternehmen, die er finanziert und kontrolliert sich auch in diesem Bereich selbst.

Sektionschef der Sektion II des BMK

Im gegenständlichen Fall leitet der Generalsekretär auch die Sektion II (Infrastrukturpolitik und Koordination, Nahverkehrspolitik) des BMK als Sektionschef.
Als Sektionschef hat sich GS Kasser direkt die Koordination der Abstimmung
der Bauprogramme mit der ASFINAG sowie der Investitionsplanung (Prioritätenreihung) für die Schieneninfrastruktur und Finanzierung der Infrastrukturunternehmen vorbehalten.

In der Sektion II finden sich folgende Abteilungen:

Abteilung FC II - Finanzen und Controlling: Genehmigung der Kostenpläne sowie sonstige Angelegenheiten der ASFINAG,

Abteilung 11/2 - Infrastrukturfinanzierung - ökonomische Angelegenheiten der Eisenbahn; Ökonomische Angelegenheiten der Eisenbahn, Benutzungsentgelt­regelungen; Finanzierung der Schieneninfrastruktur der ÖBB; Steuerung der Investitions- und Finanzplanung; TEN-Finanzierung, wirtschaftliche sowie bilanzielle Angelegenheiten der ÖBB; Förderprogramm im Güterverkehr; wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten der ASFINAG; Verträge über den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur mit anderen Gebietskörperschaften in Abstimmung mit II/3; Bundesfinanzierung U-Bahn; Abwicklung der Stadtregionalbahnfinanzierung; Abwicklung der Privatbahnfinanzierung; Zuschussvereinbarungen mit Privatbahnunternehmen für die Infrastruktur

Abteilung II/3 - Infrastrukturplanung Verkehrsträgerübergreifende strategische Infrastrukturplanung und -bewertung; verkehrsträgerübergreifende Infrastruktur­fragen;

Abteilung II/4 - Personenverkehr Grundsatzangelegenheiten im Bereich des Personenverkehrs; Festlegung organisatorischer und wirtschaftlicher Grundlagen
für den öffentlichen Personenverkehr; Rechtsangelegenheiten und Legistik; Angelegenheiten für die Erbringung und Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Schienenpersonenverkehr; Abwicklung und Controlling der gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Schienenpersonenverkehr; Erstellung, Abwicklung und Kontrolle der Rahmenvorgaben des Bundes für die Verkehrs­verbünde.

Seine Doppelfunktion als Generalsekretär und Sektionschef führt zu einer bedenklichen Konstellation: Generalsekretär Kasser ist als Generalsekretär nämlich gegenüber allen Sektionschefs weisungsbefugt, da er aber auch Sektionschef ist, weist er sich selbst an und kontrolliert sich auch selbst. Auch die Kombination von Generalsekretär und Sektionschef führt mit Sicherheit zu einem erhöhten Arbeitsvolumen bei einer Person, das auch aus einer arbeitnehmerschutzrechtlichen Perspektive kritisch betrachtet werden muss.

Zahlungsströme im Verantwortungsbereich des GS

Neben alle seinen Aufgaben und deren Wechselwirkungen untereinander erzeugen auch die Zahlungsströme in seiner Verantwortung eine mehr als schiefe Optik. Unseren Berechnungen nach sind allein im Jahr 2020 rund 4 Milliarden Euro über den Schreibtisch des Generalsekretärs geflossen:

Zahlungsströme im Verantwortungsbereich:                           ca.. 4 Mrd Euro p.a.

       Zahlungen an die ÖBB-Infrastruktur2020:                         2,361 Mrd Euro

       Investitionen Brennerbasistunnel (BBT) 2020:                 0,472 Mrd Euro

       Schienengüterverkehrsförderung 2020:                            0,142 Mrd Euro

       Privatbahnförderung: 2019:                                                0,090 Mio Euro

       Gemeinwirtschaftliche Leistungen an ÖBB:                     0,760 Mrd Euro

       Gemeinwirtschaftliche Leistungen Privb.:                         0,061 Mrd Euro

       Dividende ASFINAG an BMK 2020:                                  0,165 Mrd Euro

Aufsichtsratsvergütungen und Sitzungsgelder

Neben seinen Bezügen als Generalsekretär und Sektionschef erhält er auch von
5 Gesellschaften des BMK Aufsichtsratsvergütungen und Sitzungsgelder.

(EUR 105.300 + EUR 168.000) /14 = EUR 273.300 / 14 = EUR 19.520 p.M.

Damit lag sein (von uns konservativ geschätztes) Einkommen 2020 etwas unter
dem
Niveau des Vizekanzlers und etwas über dem Nationalratspräsidenten.


Aufsichtsratsvergütung

 

ÖBB Holding 2020 - Stv. Vors.

Basis-Vergütung                                        14000

Vorsitzender-Stv. 50%                                                                                  € 21000

Sitzungsgelder                                           800

Aufsichtsrat                   10                                                                                € 8 000

Präsidium                        9                                                                               € 7 200

Prüfungsausschuss        3                                                                                € 2 400

22                                                                              € 17 600

Quelle: OEBB GB2020 web.pdf: S. 54

ÖBB INFRA - Vorsitzender

Basis-Vergütung                                        14.000

Vorsitzender                    100%                                                                       € 28 000

Sitzungsgelder                                           800

Anzahl der Sitzungen

Aufsichtsrat                    7                                                                                5 600

Quelle: jahresfinanzbericht-2020.pdf (oebb.at)

ASFINAG - Stv. Vors.

Vergütung Stv.                                                                                                                                                                    € 12 000

Sitzungsgeld                                              700

Anzahl der Sitzungen nicht aufgeschlüsselt
Schätzung Anzahl 10                                                                                 
7 000

Quelle: https://www.asfinag.at/media/5581/geschaeftsbericht 2020 web.pdf

Brenner-Basistunnel - Vorsitzender

AR-Vergütungen in Summe 140 000

Schätzung                                                                                                     12 000

Sitzungsgeld                  8                                                                                6 400

Quelle: BBT Bilanz 2020 (bbt-se.com) : S. 125


One Mobility GmbH                             800                                   8

One Mobility Ticketing GmbH           (Sitzungsgeld lt.

                                                                     "Leitfaden für

Vorsitzender Ausichtsrat                             Beteiligungs-                                              6 400

management des
BMK", Seite 29:

Stufe 5 = 800)
für je 4 Sitzungen

Summe AR Vergütung                                                                     € 73 000 10%                                    €           65 700

Summe Sitzungsgelder                                                                                                                                €           42 000

€         107 700

BMK GS

IX/2: ca. 12.000 brutto x 14                                                                                                                            €          168 000

Anwesenheitspflicht in den Aufsichtsräten

Unseren Recherchen zufolge nimmt allein die Anwesenheitspflicht von DI Kasser in diversen Aufsichtsräten einen beträchtlichen Teil seiner Dienstzeit in Anspruch.

       seit 18.05.2021 Aufsichtsratsvorsitzender der One Mobility GmbH

o Anzahl Sitzungen 2021: 6

       seit 02.04.2020 Stellvertreter des Vorsitzenden der
Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft

o Anzahl Sitzungen 2020: 22

https://presse.oebb.at/de/dam/jcr:0f269f78-16bc-40e8-b1c5-
0b 16c75cc56c/OEBB GB2020 web.pdf

     Aufsichtsrat (Sitzungen und Klausuren): 10 Sitzungen

     Präsidium: 9 Sitzungen

     Prüfungsausschuss: 3 Sitzungen

o Anzahl Sitzungen 2021: 18

https://presse.oebb. at/dam/jcr:8b0f6f31-8392-48c4-b6ec- 3a53462ac0dc/QeBB GB2021 web pdf

     Aufsichtsrat (Sitzungen und Klausuren): 10 Sitzungen

     Präsidium: 6 Sitzungen

     Prüfungsausschuss: 2 Sitzungen

       seit 29.02.2020 stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender des Aufsichtsrates
der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

o Anzahl Sitzungen 2020: mind. 7

https://www.asfinag.at/media/qpfdmkb5/geschaeftsbericht 2020 web.pdf

     Aufsichtsratssitzungen : 5 Sitzungen

     Prüfungsausschusssitzungen: 2 Sitzungen

      Präsidialausschuss: Auskunft wurde uns verweigert

o Anzahl Sitzungen 2021: mind. 7

https://www.asfinag.at/media/fiwhpu1e/asfi-allg-

0126_geschaeftsbericht_2021_a4_297x210mm_de_v5_bf.pdf

     Aufsichtsratssitzungen : 5 Sitzungen

     Prüfungsausschusssitzungen: 2 Sitzungen

     Präsidialausschuss: Auskunft wurde uns verweigert

       seit 30.04.2019 jährlich alternierend Vorsitzender oder Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE

o 2020: 8 Sitzungen

o 2021: 7 Sitzungen

       seit 17.02.2005 Mitglied des Aufsichtsrates der ÖBB Infrastruktur Aktiengesellschaft, seit 02.04.2019 als 2. Stellvertreter des Vorsitzenden

o 2020: 11 Sitzungen

https://konzern.oebb.at/de/dam/jcr:98eae944-b994-4293-b0e3-
4570e9b06b00/OEBB_CGB2020_web.pdf

     Aufsichtsrat: 6 (5 ordentliche und 1 außerordentliche)

     Präsidium: 1

     Prüfungsausschuss: 2

     Nominierungs- und Personalausschuss: 2

o 2021: 28 Sitzungen

https://konzern.oebb.at/dam/jcr:dde18651-dccf-4408-b63b-
8cb7e26ab011/OEBB CGB2021.pdf

     Aufsichtsrat (Sitzungen und Klausuren): 7

     Präsidium: 6

     Infrastruktur-Investitionsausschuss: 5

     Immobilienausschuss (Sitzungen und Klausur): 5 Prüfungsausschuss: 2

     Nominierungs- / Personalausschuss: 3

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1.   Wurde die Position des Generalsekretärs vor der Besetzung im Jänner 2020 ausgeschrieben?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wie hoch war die Kompensation, die GS Kasser dafür erhielt, dass er
in seiner Position als Generalsekretär jederzeit abberufbar ist? War diese Kompensation einmalig oder bekommt er diese jährlich?

2.    Der Generalsekretär ist gegenüber allen Sektionschefs weisungsbefugt. Wie ist die Weisungs- und Kontrollkette innerhalb des Ministeriums ausgestaltet, wenn derselbe Generalsekretär auch Sektionschef der Abteilung Mobilität II (Infrastrukturpolitik und Koordination, Nahverkehrspolitik) ist und sich demnach dort nicht nur "selber anweist", sondern auch "selber kontrolliert"?

3.    Als Generalsekretär beaufsichtigt und leitet DI Kasser (im Namen der Bundesministerin) auch die Abteilung "Beteiligungsmanagement", die nicht nur die Organbestellung, die Entlastung der Organe, die Festlegung der Aufsichtsratsvergütung, sondern auch die Festlegung und Feststellung der Compliance umfasst.

a.    Wie sind die Entscheidungsprozesse innerhalb des Bundesministeriums ausgestaltet, angesichts des Umstands, dass DI Kasser selbst als Organ der Aufsichtsräte bestellt wurde, sich als Organ jährlich (wie es in Aufsichtsräten üblich ist) entlastet und seine eigene Aufsichtsratsvergütung festsetzt?

b.    Sind zusätzliche Qualitäts- und Aufsichtsinstrumente innerhalb dieser Entscheidungskette vorgesehen, die nicht der Entscheidungs- bzw. Weisungskompetenz von DI Kasser unterliegen? Wenn ja, welche?

4.    Im Verantwortungsbereich des Generalsekretärs flössen allein im Jahr 2020 rund 4Mrd. Euro (u.a. Zahlungen an die ÖBB Infrastruktur, Gemeinwirtschaftliche Leistungen an die ÖBB und Privatbahnen, Privatbahnförderung, Sonderdividende Asfinag und Finanzierung Verkehrsverbünde, Klimaticket und und den Brennerbasistunnel).

a.    Wie wird Übersicht und Kontrolle über rund 4 Milliarden Euro sichergestellt, wenn diese Kompetenzen im BMK in einer Person gebündelt sind und die natürliche Kontrollkette dadurch durchbrochen wird, dass DI Kasser auch in den Aufsichtsräten der ÖBB Holding, ÖBB Infrastruktur, der ASFINAG und des BBT sowie One Mobility sitzt bzw. teilweise sogar die Funktion des Vorsitzenden inne hat?

5.    Ein Generalsekretär mit so vielen unterschiedlichen Funktionen lässt die Frage aufkommen, ob das mit all diesen, teilweise unvereinbaren, Aufgaben

verbundene Arbeitspensum überhaupt leistbar ist. Wenn auch die Ministerin in Ihrer letzten Anfragebeantwortung schreibt: "Würde er in seinen dienstlichen Pflichten behindert, und dafür gibt es keinerlei Anzeichen, würde er dies mit Sicherheit auch von sich aus thematisieren." so ergibt sich doch die Frage:

a.    Selbst wenn DI Kasser der gewissenhafteste und anständigste Beamte ist, den ein Ministerium je gesehen hat, ist der status quo nicht allein schon wegen seiner schlechten Optik nicht mehr tragbar?

b.    Welche Frist hat sich die Ministerin gesetzt, diesen untragbaren Zustand zu beenden und GS Kasser zu entlasten?

6.    Angesichts der in der Begründung berechneten mindestens 66 Tage im Jahr 2021, an denen DI Kasser an Aufsichtsratssitzungen der in der Begründung genannten Aufsichtsräte teilgenommen hat, wie kann allen Ernstes noch behauptet werden, dass dieser nicht aufgrund seiner diversen Aufsichtsratssitzungen von seinem eigentlichen Beruf abgehalten wird?

7.    66 Arbeitstage entsprechen 600 Arbeitsstunden und damit etwas mehr als 1/3 seiner Normarbeitszeit von 1800 Stunden pro Jahr (ohne Überstunden) im BMK.

a.    Wie waren im BMK die Entscheidungsprozesse im Fall Kasser hinsichtlich arbeitsrechtlicher Fürsorgepflichten des Ministeriums gegenüber einem Mitarbeiter ausgestaltet?

b.    Zu welchem Ergebnis kam man?

8.    In der dieser Anfrage vorangehenden unter der Nr. 10190/J gestellten Anfragen, führte die Ministerin aus: "Die dafür aufgewendete Zeit gilt (...) nicht als Dienstzeit."

a.    Wenn DI Kasser an den diversen Aufsichtsratssitzungen (inklusive An- und Abreise) in seiner Dienstzeit teilnimmt - was sich gemäß oben angeführten Berechnungen nicht anders ausgeht, wie sind Vergütungen über sein Gehalt als Generalsekretär und Sektionschef, für dieselben eigentlich zu rechtfertigen?

b.    Wenn die AR-Sitzungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wie kann der Generalsekretär an diesen teilnehmen, ohne dass

die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers verletzt werden?

c.    Wenn die Aufsichtsratstätigkeiten des Generalsekretärs aber außerhalb der regulären Dienstzeit des Generalsekretärs stattfinden, wie geht sich das mit dem Urlaubsanspruch des Generalsekretärs aus?
(Beispiel für das Jahr 2021:

30 Urlaubstage + mind. 66 Tage AR-Tätigkeit = 96 Tage Abwesenheit - bei 261 Arbeitstage 2021 handelte es sich um mehr als 1/3 der Zeit!)

9.    Wurden bei der Bestellung des Generalsekretärs zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und AR-Mitglied diverser Ausschüsse auch arbeitnehmerschutzrechtliche Überlegungen angestellt?

a.    Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

b.    Wenn nein, warum nicht?

10. Sind alle Nebentätigkeiten des Generalsekretärs gem. §37 BDG dienstrechtlich korrekt gemeldet?

a.    Wenn ja, inwiefern wurde sichergestellt, dass durch die vielen Funktionen die Erfordernisse des BDG (z.B. hinsichtlich § 4 BMD Erkennungserfordernisse) erfüllt werden?

b.    Wenn nein, warum nicht?

11. Können Sie ausschließen, dass der Generalsekretär zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeiten weitere entgeltliche Nebentätigkeiten gemäß § 37 BDG wahrnimmt?

a.    Wenn nein, welche Maßnahmen setzen Sie, um die

Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiter des BMK besser zu erfassen?

12. Neben seinen Bezügen als Generalsekretär und Sektionschef, erhält DI Kasser auch von mind. 5 Gesellschaften des BMK Aufsichtsratsvergütungen und Sitzungsgelder,,Sowe/'f die Mitglieder des Aufsichtsrates Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, sind deren Vergütungen auf das Konto des Bundesministeriums für Finanzen zu überweisen.“ (siehe auch S. 54 des
OEBB_GB2020 web.pdf;)

a.    Trifft dies auch auf die Sitzungsgelder zu oder werden diese dem Beamten direkt überwiesen?

b.    Auf welcher Basis wird hierbei zwischen Aufsichtsratsvergütungen und Sitzungsgeldern unterschieden?

c.    Wird die Vergütung des Generalsekretärs in voller Höhe an diesen vom BMF weiter überwiesen oder wird ein Teil vom BMF einbehalten?

d.    Wenn zweiteres zutrifft, wie viel Prozent wird vom BMF weiter überwiesen?

e.    Auf Basis welcher Rechtsgrundlage wird die Vergütung beamteter Aufsichtsratsmitglieder gehandhabt?

f.     Welche Rechtsgrundlage regelt, ob die AR-tätigkeit, bei der der Bundesministerin die Vertretung der Gesellschafteranteile zukommt, in der Freizeit oder Dienstzeit erledigt werden soll?

g.    Die AR-Tätigkeit ist eine höchstpersönliche, die auch nicht delegiert werden kann. Umso mehr überrascht es, dass die Vergütung dieser höchstpersönlichen Aufgabe an das BMF fließt? Welcher Entscheidungsprozess lag dem zugrunde?

h.    Gibt es einen entsprechenden Erlass, der dies für alle AR-Mitglieder, die auch einer Beamten-Tätigkeit nachgehen, regelt?

i.     Gibt es dazu im BMK oder im BMF einen entsprechenden Erlass, der Anreisezeit, Abreitsezeit, Sitzungszeit in Bezug auf die formale Tätigkeit als Beamter als AR-Organ regelt?

j.      Wenn ja, warum ist dieser nicht auf der Homepage des BMK im

Bereich des Beteiligungsmanagements angeführt, und warum ist dieser nicht sowohl für die Beamtenschaft als auch für interessierte Öffentlichkeit einsehbar?

k.   Wenn nein: welche Frist hat sich das BMK gesetzt einen solche zu veröffentlichen?

I.    Wie wird ein solcher Erlass den übrigen AR-Mitgliedern, die durch das BMK ernannt werden, kommuniziert?

13. Ein Aufsichtsrat ist gern Aktien-Gesetz bzw. dem GmbH-Gesetz immer dem Wohl des Unternehmens verpflichtet, wie wird das im Fall von GS Kasser konkret gewährleistet?

14. Laut unseren (konservativen) Schätzungen erhielt der Generalsekretär samt AR-Vergütungen, Sitzungsgeldern und seinem Gehalt als Sektionschef 2020 ein Jahresgehalt von (wahrscheinlich weit) über EUR 273 300.

a.    Wie stellen Sie sicher, dass das Gesamteinkommen des

Generalsekretärs aus Hauptberuf und Aufsichtsratshonoraren unter Ihrem Ministerinnenbezug liegt?

15. Wie stellt das Ministerium sicher, dass ein Generalsekretär der in Aufsichtsräten der ASFINAG, ÖBB Holding oder des Galleria di Base

del Brennero seine Tätigkeit als Generalsekretär im BMK völlig unbeeinflusst wahrnehmen kann?

16. Der Vorsitz im Aufsichtsrat des Brenner Basistunnel sticht besonders hervor, da DI Kasser dafür mindestens viermal im Jahr an die italienisch­österreichische Grenze fahren muss, was mit An- und Abreise einen Ausfall von insgesamt mehreren Tagen bedeutet.

a.    Wie viele Tage war DI Kasser im Jahr 2021 auf Dienstreise zur Wahrnehmung dieser Funktion?

17. Wie viele Tage war DI Kasser im Jahr 2021 auf Dienstreise, um an den in der Begründung aufgelisteten Aufsichtsräten teilzunehmen?

18. Kann die Bundesministerin ausschließen, dass DI Kasser an der Erstellung des 2021 erschienenen Beteiligungsleitfadens des BMK involviert oder sogar federführend beteiligt war, zumal das von GS geleitete Beteiligungsmanagemt für diese Fragen zuständig ist?

a.    Wenn ja, warum wurde darin nicht explizit festgehalten, dass Kontrollmechanismen entsprechend ausgestaltet sein sollten, dass die aktuelle Personalunion von Kontrolleur und Kontrolliertem nicht möglich wäre?

b.    Wenn nein, welche Frist hat sich das BMK gesetzt, einen neuen Beteiligungsleitfaden zu verfassen, an dem keine Beamten federführend beteiligt sind, die von genau diesem Beteiligungsleitfaden

letztlich betroffen sind bzw. profitieren?

19. Wie stellt das BMK sicher, dass niemand an einem Leitfaden arbeitet, der für die Kontrolle seiner eigenen Position gedacht ist, zumal das von GS Kasser geleitete Beteiligungsmanagement für diese Fragen zuständig ist?

a.    Welche Compliance Regeln werden im Ministerium künftig

sicherstellen, dass Fälle einer ähnlich schlechten Optik verhindert werden?

20. Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,

Innovation und Technologie (BMK) hat auf seiner Website einen sogenannten "Beteiligungsleitfaden" (Stand: 2021) veröffentlicht:

https://www.bmk.gv.at/dam/jcr:7df9a186-1e28-41f1-b83b-
ab4ca1a1295c/beteiligungsleitfaden.pdf. Auf den Seiten 28 - 30 wird das
Thema "Vergütung und Sitzungsgeld" behandelt; auf Seite 29 sind Tabelle 1 "Stufeneinteilung" und Tabelle 2 "Vergütung und Sitzungsgeld" zu finden, zumal das von GS Kasser geleitete Beteiligungsmanagement für diese Fragen zuständig ist.

a.   Wer war an der Ausarbeitung dieses "Beteiligungsleitfadens" beteiligt bzw. wer hat die Höhen der in Tabelle 2 angegebenen Beträge beschlossen?

21.1m Bericht des Rechnungshofes: Aufsichtsräte: Kandidatenauswahl in
Ministerien von Anfang März 2022 geht der RH in seinen
Schlussempfehlungen (ab Seite 75) auf das Bundesministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) ein:"Es wären objektive, transparente, nachvollziehbare und definierte Prozesse zur Auswahl von Personen für Aufsichtsratsfunktionen in öffentlichen Unternehmen, samt Dokumentation der Entscheidungsgründe, zu implementieren.“

a.   Wie wurden Entscheidungsgründe (z.B. jene zugunsten von GS Kasser) bisher dokumentiert bzw. wie werden Entscheidungsgründe gemäß der Schlussempfehlung des Rechnungshof-Berichts zukünftig dokumentiert?

22. Vor der Auswahl von geeigneten Personen für den Aufsichtsrat wären –
basierend auf der Unternehmens- bzw. Aufsichtsratsstruktur - ein konkreter Kompetenz-Bedarf zu definieren und ein darauf aufbauendes
Anforderungsprofil zu erstellen und zu dokumentieren."

a.    Wurden vor den letzten Aufsichtsratsbestellungen (z.B. bei jenen von
GS Kasser) Anforderungsprofile erstellt bzw. wird bei zukünftigen Aufsichtsratsbestellungen der vom Rechnungshof empfohlene Kompetenz-Bedarf definiert und darauf aufbauend ein
Anforderungsprofil erstellt?

b.    Wenn nein, warum nicht?

23. Zur Beantwortung der am 14. März 2022 unter der Nr. 10190/J gestellten schriftlichen parlamentarischen Anfrage führte die Bundesministerin aus: „Abgesehen davon, dass durch die fundierte Expertise und jahrelange
Erfahrung die Ausübung der Funktionen vorteilhaft, effizient und durchaus mit Synergien verbunden ist, zeichnet sich der Generalsekretär durch ein auch in diesen Funktionen nicht selbstverständlich hohes Verantwortungsbewusstsein aus. Würde er in seinen dienstlichen Pflichten behindert, und dafür gibt es keinerlei Anzeichen, würde er dies mit Sicherheit auch von sich aus thematisieren."

a.    Welche Abteilung bzw. wer wurde im BMK mit der Beantwortung der vorliegenden parlamentarischen Anfrage betraut?

b.  Welche Abteilung bzw. wer wurde mit der Beantwortung der am

14. März 2022 unter der Nr. 10190/J gestellten schriftlichen parlamentarischen Anfrage betraut?

c.    Kann in beiden Fällen von der Ministerin ausgeschlossen werden, dass GS Kasser an der Beantwortung einer oder sogar beider Anfragen beteiligt war?