11233/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.06.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Kainz, Lausch
und weiterer Abgeordneten
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Karenz und Teilzeit in der Justizanstalt Wien-Mittersteig
Unter einer Karenz versteht man die befristete Dienstfreistellung von Arbeitnehmern, zumeist unter teilweisem oder gänzlichem Ruhen der Bezüge.
Teilzeit hingegen ist eine Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit mit einer entsprechenden Reduzierung des Entgelts.
In Österreich gibt es unterschiedliche Karenz und Teilzeit-Modelle, wie etwa beispielsweise in Bezug auf die Elternzeit, die Pflege von Angehörigen oder auch die eigene Weiterbildung, um die bekanntesten zu nennen. Überdies gibt es aber auch die Möglichkeit aufgrund anderer Grundlagen eine Karenz oder eine Teilzeit zu nehmen. Arbeitsrechtlich wird sogar unbezahlter Urlaub in der Regel als Karenzierung bezeichnet.
Die Dauer einer Karenz oder einer Teilzeit muss jedenfalls mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende
Anfrage
1. Wie viele Bedienstete befanden sich seit 2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage in einer Karenz? (Bitte um Auflistung nach Geschlecht, Grund der Karenz sowie der konkreten Dauer.)
2.
Wie viele
Bedienstete befanden sich seit 2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser
Anfrage in einer Teilzeit? (Bitte um Auflistung nach Geschlecht, Grund der
Teilzeit sowie der konkreten Dauer.)
a.) Wie viele Stunden arbeiten die in Teilzeit befindlichen Arbeitnehmer im
Durschnitt pro Woche?
3.
Wurden seit
2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage auch Karenzvertretungen
eingestellt?
a.) Falls ja, in welchem Stundenausmaß und auf welche Dauer?
b.) Gibt es auch Fälle, in denen die Karenzvertretung nach Ablauf dieser
Dauer in den Dienst der Justizanstalt übernommen wurde?
c.) Falls keine Karenzvertretungen eingestellt wurden, wie wird die Arbeit auf
die übrigen Arbeitnehmer aufgeteilt?
d.) Müssen die übrigen Arbeitnehmer aufgrund des Mehraufwandes
Mehrdienstleistungen oder Überstunden verrichten?
e.) Falls die übrigen Arbeitnehmer aufgrund des Mehraufwandes
Mehrdienstleistungen oder Überstunden verrichten müssen, wie viele
Mehrdienstleistungen oder Überstunden, sind seit 2015 bis zum Zeitpunkt
der Beantwortung dieser Anfrage aufgrund dessen angefallen?
4.
Wurden seit
2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage auch Vertretungen
aufgrund von der Inanspruchnahme von Teilzeit eingestellt, weil der Mehraufwand
an Stunden nicht anderwärtig gedeckt werden konnte?
a.) Falls ja, in welchem Stundenausmaß und auf welche Dauer?
b.) Gibt es auch Fälle, in denen die Vertretung nach Ablauf dieser Dauer
in den Dienst der Justizanstalt übernommen wurde?
c.) Falls keine Teilzeitvertretungen eingestellt wurden, wie wird die Arbeit
auf die übrigen Arbeitnehmer aufgeteilt?
d.) Müssen die übrigen Arbeitnehmer aufgrund des Mehraufwandes
Mehrdienstleistungen oder Überstunden verrichten?
e.) Falls die übrigen Arbeitnehmer aufgrund des Mehraufwandes
Mehrdienstleistungen oder Überstunden verrichten müssen, wie viele
Mehrdienstleistungen oder Überstunden, sind seit 2015 bis zum Zeitpunkt
der Beantwortung dieser Anfrage aufgrund dessen angefallen?