11234/J XXVII. GP

Eingelangt am 14.06.2022
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Kainz, Lausch

und weiterer Abgeordneten

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Karenz und Teilzeit in der Justizanstalt Wiener Neustadt

 

Unter einer Karenz versteht man die  befristete Dienstfreistellung von Arbeitnehmern, zumeist unter teilweisem oder gänzlichem Ruhen der Bezüge.

 

Teilzeit hingegen ist eine Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit mit einer entsprechenden Reduzierung des Entgelts.

 

In Österreich gibt es unterschiedliche Karenz und Teilzeit-Modelle, wie etwa beispielsweise in Bezug auf die Elternzeit, die Pflege von Angehörigen oder auch die eigene Weiterbildung, um die bekanntesten zu nennen. Überdies gibt es aber auch die Möglichkeit aufgrund anderer Grundlagen eine Karenz oder eine Teilzeit zu nehmen. Arbeitsrechtlich wird sogar unbezahlter Urlaub in der Regel als Karenzierung bezeichnet.

 

Die Dauer einer Karenz oder einer Teilzeit muss jedenfalls mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

 

 

Anfrage

 

1.    Wie viele Bedienstete befanden sich seit 2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage in einer Karenz? (Bitte um Auflistung nach Geschlecht, Grund der Karenz sowie der konkreten Dauer.)

2.    Wie viele Bedienstete befanden sich seit 2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage in einer Teilzeit? (Bitte um Auflistung nach Geschlecht, Grund der Teilzeit sowie der konkreten Dauer.)
a.) Wie viele Stunden arbeiten die in Teilzeit befindlichen Arbeitnehmer im Durschnitt pro Woche?

3.    Wurden seit 2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage auch Karenzvertretungen eingestellt?
a.) Falls ja, in welchem Stundenausmaß und auf welche Dauer?
b.) Gibt es auch Fälle, in denen die Karenzvertretung nach Ablauf dieser Dauer in den Dienst der Justizanstalt übernommen wurde?  
c.) Falls keine Karenzvertretungen eingestellt wurden, wie wird die Arbeit auf die übrigen Arbeitnehmer aufgeteilt?
d.) Müssen die übrigen Arbeitnehmer aufgrund des Mehraufwandes Mehrdienstleistungen oder Überstunden verrichten?
e.) Falls die übrigen Arbeitnehmer aufgrund des Mehraufwandes Mehrdienstleistungen oder Überstunden verrichten müssen, wie viele Mehrdienstleistungen oder Überstunden, sind seit 2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage aufgrund dessen angefallen?

4.    Wurden seit 2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage auch Vertretungen aufgrund von der Inanspruchnahme von Teilzeit eingestellt, weil der Mehraufwand an Stunden nicht anderwärtig gedeckt werden konnte?
a.) Falls ja, in welchem Stundenausmaß und auf welche Dauer?
b.) Gibt es auch Fälle, in denen die Vertretung nach Ablauf dieser Dauer in den Dienst der Justizanstalt übernommen wurde?  
c.) Falls keine Teilzeitvertretungen eingestellt wurden, wie wird die Arbeit auf die übrigen Arbeitnehmer aufgeteilt?
d.) Müssen die übrigen Arbeitnehmer aufgrund des Mehraufwandes Mehrdienstleistungen oder Überstunden verrichten?
e.) Falls die übrigen Arbeitnehmer aufgrund des Mehraufwandes Mehrdienstleistungen oder Überstunden verrichten müssen, wie viele Mehrdienstleistungen oder Überstunden, sind seit 2015 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Anfrage aufgrund dessen angefallen?