11304/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.06.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Dr. Helmut Brandstätter, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Problembewirtschaftung: Entscheidungen gegen Schutz für afghanische Asylwerber_innen

 

Seit 15. August 2021 haben die radikal-islamistischen Taliban nach einer 20-jährigen Besetzung durch internationale Truppen in Afghanistan wieder die Macht übernommen. Die Machtergreifung der Taliban erfolgte gewaltsam und vertrieb eine von der internationalen Gesellschaft anerkannte und unterstützte Regierung. Seither verschlimmert sich die Lage im Land täglich. Laut Amnesty International sind Folter, außergerichtliche Hinrichtungen und weitere Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Aufgrund dieser verheerenden sicherheitspolitischen und menschenrechtlichen Lage haben zahlreiche europäische Staaten Abschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt.

Österreich wollte noch Anfang August 2021 eine Abschiebung nach Afghanistan durchführen. Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 3. August 2021 mit einer einstweiligen Verfügung (Art 39 EGMR-Verfahrensordnung) eine geplante Abschiebung eines Afghanen aus Österreich gestoppt hat, wurde noch am 13. August 2021 vom damaligen Innenminister Nehammer verkündet, dass er an Abschiebungen nach Afghanistan festhalte. Zu diesem Zeitpunkt wurde Herat von den Taliban bereits eingenommen und am nächsten Tag folgte die Einnahme von Mazar-e-Sharif. Die österreichische Rechtsprechung ging in der jüngsten Vergangenheit stets davon aus, dass diese beiden Städte vergleichsweise sicher wären und eine "innerstaatliche Fluchtalternative" gegeben wäre. Bis zum Sommer 2021 wurde dies auch von den Höchstgerichten VfGH und VwGH bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 29. Juli 2021 eine Beschwerde eines Afghanen abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan für zulässig erklärt (BVwG W238 2203769-1/27E).

Doch am 30. September 2021 gab es eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, welche dieses Erkenntnis aufgehoben hat. Der VfGH argumentierte in seiner Entscheidung wie folgt: „... spätestens ab 20. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK aussetzt“ (siehe: VfGH E 3445/2021-8). Üblicherweise begründet der VfGH in Asylsachen seine Entscheidungen damit, dass das BVwG gegen das Willkürverbot verstoßen hat – doch in dieser Entscheidung stützt sich die Begründung auf die Gefahr einer Verletzung von im verfassungsrang stehenden Menschenrechten. Anhand dieser Entscheidung wurde auch deutlich, dass Karl Nehammers Festhalten an Abschiebungen Mitte August faktenfrei argumentiert war - und den Behörden die wesentlichen Informationen schon seit 20. Juli 2021 vorlagen.

Wird vom VfGH ein derartiger Verstoß angenommen, kann folgender Schluss gezogen werden: bei vergleichsweise ähnlichen Sachverhalten würde eine negative Entscheidung bzw. eine Rückkehrentscheidung ebenfalls ein Verstoß gegen das Non-Refoulement Prinzip darstellen. Dies führte auch dazu, dass einige Folgeanträge von in Österreich befindlichen afghanischen Staatsangehörigen gestellt wurden, die zwar schon eine negative Entscheidung hatten, aber nun mit einem neuen Sachverhalt konfrontiert waren: die Machtübernahme der Taliban. Im Zeitraum Januar bis Ende November 2021 wurden etwa 7.000 Anträge von afghanischen Staatsangehörigen gestellt, etwa 20 Prozent aller Anträge des Jahres 2021. Weiters sind aus den Vorjahren noch sehr viele Anträge von Afghan_innen erst- und zweitinstanzlich anhängig.

Aufgrund der sehr eindeutigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von Ende September 2021 basierend auf den aktuellen Länderinformationen wurde deutlich, dass das BFA und das BVwG als erste und zweite Instanzen viele zumindest temporäre Schutztitel (etwa subsidiären Schutz) erteilen hätten können bzw. müssen. Die Ersparnis des teuren Instanzenwegs wäre auch aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll gewesen – es wäre möglich gewesen, Altfälle abzubauen und keinen neuen Rückstand entstehen zu lassen. Zudem wäre die Integration der betroffenen Personen beschleunigt worden, da ab Abschluss des Verfahrens der Zugang zum Arbeitsmarkt möglich ist. Darüber hinaus ist es für die Behörde bzw. das Gericht möglich, in einem bzw. zwei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung des internationalen Schutzstatus noch vorliegen. Bei Nichtvorliegen können Entziehungsverfahren geführt werden.

Es handelt sich hier um einen Fall der Problembewirtschaftung: Das Innenministerium beklagt eine hohe Anzahl an Verfahren und verweigert gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen, um einen Verfahrensrückstau zu vermeiden. In der Praxis erfolgt nämlich keine systematische und rasche Abarbeitung der Anträge afghanischer Staatsangehörige. Es werden einige entschieden, viele – insbesondere Folgeanträge – werden liegen gelassen. Man wartet auf aktualisierte Informationsblätter. Noch Anfang Dezember erließ das BFA einen Abschiebebescheid für einen Afghanen, mit der Begründung, die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich insofern geändert, als die „von den Taliban verübten Anschläge nicht mehr in dieser Häufigkeit vorkommen werden", da ihr Ziel, nämlich die Machtübernahme, bereits erreicht ist. Und auch noch im Oktober 2021 hatte das BVwG Afghanen den Schutzstatus versagt und eine Abschiebung für zulässig erachtet. Insbesondere Richter Michael Etlinger hat es in einigen Fällen nicht nur verabsäumt, einen Schutzstatus zu erkennen, sondern auch eine Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der VfGH bereits klargestellt, dass Abschiebungen nach Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban unzulässig sind.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Laut Erkenntnis des VfGH lag spätestens ab 20.7.2021 eine derart extreme Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan vor, dass jedenfalls von einer realen Gefahr einer Art 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr auszugehen war. Seit wann ist dem Bundesministerium für Inneres dieses Erkenntnis bekannt?
  2. Laut 9405/AB wurden im Jahr 2021 66 Personen mit afghanischer Staatsbürgerschaft abgeschoben: Wie viele davon wurden nach Afghanistan abgeschoben? Bitte um Aufschlüsselung nach Monat und Zieldestination (eine Auswertung nach Zieldestination ist nach Angaben des BMI technisch möglich, siehe Antwort zu 12cii, 9405/AB).
    1. Welcher Anteil der seit Beginn des Jahres abgeschobenen Personen ist weiblich bzw. männlich? Wie viele Familien wurden abgeschoben? Bitte um genaue Auflistung.
    2. Laut 9405/AB wurde 1 Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit im August 2021 und 4 Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit im September 2021 abgeschoben: in welche Zieldestinationen wurden diese 5 Personen abgeschoben?

                                          i.    Wann wurde in diesen 5 Fällen die letzte rechtskräftige zulässige Rückkehrentscheidung gefasst?

                                        ii.    Mit welchen Transportmittel wurden diese 5 Personen abgeschoben?

  1. Wie viele afghanische Staatsangehörige wurden 2021 aus Österreich in "sichere Drittstaaten" abgeschoben? Bitte um Aufschlüsselung nach Drittstaat und Monat.
    1. Welcher Anteil der seit Beginn des Jahres abgeschobenen Personen ist weiblich bzw. männlich? Wie viele Familien wurden abgeschoben? Bitte um genaue Auflistung.
  1. Wie viele afghanische Staatsangehörige wurden 2022 (bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung) abgeschoben? Bitte um Aufschlüsselung nach Zieldestination und Monat.
  2. Wie viele afghanische Staatsangehörige wurden 2022 (bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung) aus Österreich in "sichere Drittstaaten" abgeschoben? Bitte um Aufschlüsselung nach Drittstaat und Monat.
  3. Wie viele rechtskräftige Entscheidungen mit dem Ergebnis der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Zulässigkeit der Abschiebung wurden in den Jahren 2015-2021 bezüglich afghanischer Staatsangehöriger getroffen? Bitte um Auflistung nach Jahren.
    1. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan gab es in den Jahren 2015-2021? Bitte um Auflistung nach Jahren.
    2. Wie viele finanzielle Mittel wurden vom Innenministerium für Abschiebungen nach Afghanistan seit 2015 ausgegeben? Bitte um Auflistung nach Jahr.

                                          i.    Wie viele davon stammen aus Mitteln der Europäischen Union?

    1. Wie viele freiwilligen Ausreisen von afghanischen Staatsbürger_innen gab es in den Jahren 2015-2021? Bitte um Auflistung nach Jahren.

                                          i.    Auf welchen unterschiedlichen Wegen erfährt das Bundesministerium für Inneres von erfolgten freiwilligen Ausreisen?

  1. Wie viele Personen afghanischer Staatsangehörigkeit sind nach Information des Bundesministerium für Inneres ohne rechtmäßigen Aufenthalt bzw. mit aufrechter Rückkehrentscheidung in Österreich aufhältig?
  2. Wie viele Personen afghanischer Staatsangehörigkeit haben seit 01.01.2021 bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt?
    1. Wie viele Folgeanträge afghanischer Staatsangehöriger wurden seit 01.01.2021 bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung auf Grund der geänderten Sicherheitslage in Afghanistan gestellt? 
    2. Wie viele Folgeanträge afghanischer Staatsangehöriger wurden seit 01.01.2021 bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden und mit welchem Ergebnis? In wie vielen Fällen wurde Beschwerde erhoben und Beschwerde stattgegeben bzw. nicht stattgegeben? Bitte um Auflistung nach Monat.
    3. Bei wie vielen Folgeanträgen afghanischer Staatsangehörigkeit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung die sechsmonate Entscheidungsfrist überschritten?
  1. Wie viele rechtskräftige Entscheidungen mit dem Ergebnis der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Zulässigkeit der Abschiebung wurden im Jahr 2022 bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung bezüglich afghanischer Staatsangehöriger getroffen? Bitte um Auflistung nach Monat.
  2. Wie hätte die geplante Abschiebung am 3.8.2021, die durch die einstweilige Verfügung des EGMR gestoppt wurde, ohne der Mithilfe von Frontex durchgeführt werden sollen?
    1. Wurde die Abschiebung gemeinsam mit Deutschland organisiert?
    2. Vertritt das BMI nach wie vor die Position, dass Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden sollen?

                                          i.    Wenn ja, wie sollen diese erfolgen?

                                        ii.    Wie wird eine Abschiebung ohne Landeerlaubnis vollzogen?

    1. Im August kündigte Ihr Ressort an, eine Abschiebung durch bilaterale Abkommen oder direkte Absprachen mit anderen Ländern wäre ohne Mithilfe von Frontex möglich. Vertritt das BMI nach wie vor diese Ansicht?

                                          i.    Stand Österreich diesbezüglich mit anderen Ländern im Austausch?

                                        ii.    Wenn ja, wann und mit welchen?

    1. Hat es Kontakt des BMI mit von Taliban geführten afghanischen Behörden seit der Machtübernahme Mitte August bzgl. der Planung und Durchführung von Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger gegeben?

                                          i.    Wenn ja, wann, wie wie oft und mit welchem Ergebnis?

                                        ii.    Sind weitere Gespräche geplant?

  1. Laut übereinstimmenden Medienberichten haben dutzende staatliche Stellen in Afghanistan E-mail Adressen von Google benutzt: Hat das Bundesministerium für Inneres mit staatlichen afghanischen Stellen via Google-Adressen kommuniziert (Endung @gmail.com, @googlemail.com)?
    1. Wenn ja, welche staatliche Stellen in Afghanistan haben diese Adressen genutzt?
    2. Wenn ja, welche Informationen wurden grundsätzlich an diese Adressen übermittelt?
    3. Wenn ja, wurden personenbezogene Daten von abzuschiebenden Personen an diese Adressen übermittelt?

                                          i.    Wenn ja, welche Arten von Daten wurden übermittelt?

    1. Hat das Bundesministerium für Inneres oder seine nachgelagerten Dienststellen nach dem 01.08.2021 Daten an diese Adressen übermittelt?

                                          i.    Wenn ja, welche und bis wann?

    1. Kommuniziert das Bundesministerium für Inneres nach wie vor mit diesen Adressen, die vormals von der afghanischen Regierung verwendet wurden?

                                          i.    Wenn nein, mit welchen E-mail Adressen der afghanischen Regierung hat das BMI bis zum 01.08.2021 korrespondiert?

    1. Gibt es jetzt Korrespondenz mit afghanischen Stellen der Taliban Regierung bezüglich abzuschiebender Personen?
    2. Ist Ihnen bekannt, ob Frontex mit Google-Mail Accounts der afghanischen Regierung korrespondiert hat und falls ja, ob hier auch Daten von aus Österreich abzuschiebender Personen übermittelt wurden?

                                          i.    Wenn ja, welche Daten und in welchem Zeitraum ist das erfolgt?

  1. Abschiebungen werden oftmals in Kooperation mit anderen Staaten organisiert. Da Deutschland – aber auch zahlreiche andere Staaten – Abschiebungen nach Afghanistan nun ausgesetzt haben: Gedenken bzw. gedachten Sie, Abschiebeflüge gegebenenfalls auch im Alleingang zu organisieren?
    1. Wenn ja, wie viel höher wären die Kosten für einen alleine von Österreich organisierten Flug im Vergleich zu einem Flug, der gemeinsam mit einem oder mehreren anderen europäischen Staaten organisiert wurde?
    2. Gab oder gibt es dazu Gespräche bzw. Austausch mit Frontex oder anderen Mitgliedstaaten und wenn ja, welchen Inhalts?
  1. Wann und wie hat der ehemalige deutsche Innenminister Seehofer die österreichische Bundesregierung informiert, dass Deutschland keine Abschiebungen mehr durchführt?
  2. Kann Österreich in ein Land abschieben, das keine international anerkannte Regierung hat und für die gröbsten Menschen- und Frauenrechtsverletzungen weltweit kritisiert wird?
    1. Wenn ja, mit welcher Begründung?
    2. Wenn ja, bis zu welcher weiteren Verschlechterung der Lage beharrte bzw. beharrt die österreichische Bundesregierung auf dieser Meinung?
  1. Das Argument, dass es weiterhin Teile des Landes gibt, die unter Kontrolle der legitimen Regierung stehen und daher sicher für Rückführungen sind, hat der VfGH widerlegt. Auf welche Rechtsgrundlage würde das BMI daher eine Rückführung nach Afghanistan stützen? 
    1. Wenn ja, inwiefern? Bitte um genaue Erläuterung aller rechtlichen Möglichkeiten.
  1. Welche Position vertritt Ihr Ministerium betreffend die Menschenrechtssituation in Afghanistan in inhaltlichen Debatten
    1. auf europäischer Ebene, jeweils in welchen Gremien und Gesprächen?
    2. auf nationaler Ebene, jeweils in welchen Gremien und Gesprächen?
  1. Wann hat das BFA seine Einschätzung der Sicherheitslage Afghanistans aufgrund der beschriebenen Vorkommnisse jeweils inwiefern geändert?
    1. Anhand welcher Informationsquellen schätzten Sie die Sicherheitslage und die damit verbundene (Un-)Möglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan ein?

                                          i.    Wie oft werden diese Informationsquellen auf ihre Aktualität überprüft und damit auch Ihre Einschätzung der Sicherheitslage angepasst?

    1. Liegen bzw. lagen der Einschätzung zur Sicherheitslage in Afghanistan auch europäische Informationsquellen zugrunde?

                                          i.    Wenn ja, welche?

                                        ii.    Wenn ja, verwendeten Sie im August dieselben europäischen Informationsquellen wie andere EU-Mitgliedstaaten, die bereits Abschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt hatten wie z.B. Deutschland, Schweden und die Niederlande?

                                       iii.    Wie erklären Sie, dass diese EU-Mitgliedstaaten zu einem anderen Ergebnis bei der Einschätzung der Sicherheitslage Afghanistans gelangten als die österreichische Bundesregierung?

    1. Gab es Gespräche oder Kooperationen mit Diensten/Personen anderer Länder, um zu diesem Schluss zu kommen?

                                          i.    Wenn ja, mit wem gab es wann welche Gespräche oder Kooperationen?

                                        ii.    Welche Position nahmen die Gesprächspartner welcher Länder jeweils wann ein?

    1. Noch Anfang Dezember 2021 erließ das BFA einen Abschiebebescheid für einen Afghanen, trotz Entscheidung der VfGH. Hat das BFA als erstinstanzliche Behörde seitdem seine Spruchpraxis geändert?

                                          i.    Wenn ja, wann?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht?

                                       iii.    Wenn nein, ist eine Änderung der Spruchpraxis geplant?

  1. Wann haben Sie sich durch welche Maßnahme der Frage angenommen, ob die Spruchpraxis des BFA mit dem Prinzip des Non-Refoulement vereinbar ist?
    1. Mit wem haben Sie wann dazu das Gespräch gesucht?

                                          i.    Wann vertraten Sie jeweils welche Position?

                                        ii.    Wann vertraten welche Gesprächspartner_innen jeweils welche Position?

  1. Aufgrund der aktuellen Lage sind Abschiebungen nach Afghanistan faktisch und rechtlich unmöglich: Welche Alternativen wurde von wem. bzw. welcher Stelle Ihres Ressorts wann angedacht?
    1. Welche Vorarbeiten wurden für diese Alternativen schon geleistet?
    2. Gab es dazu schon planende Gespräche oder Kooperationen mit Diensten/Personen anderer Länder?

                                          i.    Wenn ja, mit wem gab es wann welche Gespräche?

                                        ii.    Welche Position nahmen die Gesprächspartner welcher Länder jeweils wann zu Ihren Vorschlägen ein?

                                       iii.    Welche Vorschläge machten die Gesprächspartner welcher Länder jeweils wann?

  1. Laut 9405/AB wurden 2021 393 afghanische Staatsangehörige in Schubhaft festgehalten: 104 Personen auf Grundlage von § 76 Abs 1 und 2 FPG und 240 Personen auf Grundlage von § 76 Abs 3 FPG. Das ergibt eine Summe von 344 Personen. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die übrigen 49 afghanischen Staatsangehörigen festgehalten?
  2. Nach der interim measure des EGMR vom 03.08.2021 und der Machtübernahme der Taliban hat der damalige Innenminister wiederholt behauptet, dennoch an Abschiebungen nach Afghanistan festhalten zu wollen. Darüber hinaus wurden nicht sofort sämtliche afghanische Staatsangehörige aus der Schubhaft entlassen. Wie viele afghanische Staatsangehörige waren im Monat August in Schubhaft? Bitte um Aufschlüsselung pro Tag und Anzahl.
    1. Wie viele davon sollten aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Dublin-VO in dieses abgeschoben werden? Bitte um Aufschlüsselung pro Tag und Anzahl.
    2. Wie viele davon sollten aufgrund einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nach Afghanistan abgeschoben werden? Bitte um Aufschlüsselung pro Tag und Anzahl.
  1. Wann wurden afghanische Staatsangehörige aus der Schubhaft im Monat August 2021 entlassen? Bitte um Auflistung pro Tag und Anzahl.
  2. Plant das BMI, im Vollzug zu Sachverhalten mit Bezug zu Afghanistan sich vollinhaltlich an geltendes internationales Recht zu halten und nationale höchstgerichtliche Entscheidungen sowie Gerichtsurteile internationaler Gerichtshöfe umzusetzen?
    1. Wenn ja, inwiefern?
    2. Wenn nein, warum nicht?
    3. Wenn nein, inwiefern nicht?
  1. Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte legt fest, dass Menschen, die vor Verfolgung fliehen, das Recht haben, Asyl zu suchen und zu genießen. EU-rechtlich wurde zudem in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU der Status des subsidiären Schutzes für Menschen geschaffen, welchen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden wie die Todesstrafe, Folter oder andere unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht. Dieser Schutzstatus kommt insbesondere für Menschen, die vor bewaffneten Konflikten fliehen, zum Tragen. Wie bewertet die österreichische Bundesregierung die Situation in Afghanistan unter den Taliban in Hinblick auf das Recht auf Asyl unter internationalen und europarechtlichen Standards?