Eingelangt am 15.06.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Dr.
Helmut Brandstätter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Problembewirtschaftung:
Entscheidungen gegen Schutz für afghanische Asylwerber_innen
Seit 15. August 2021 haben die
radikal-islamistischen Taliban nach einer 20-jährigen Besetzung durch
internationale Truppen in Afghanistan wieder die Macht übernommen. Die
Machtergreifung der Taliban erfolgte gewaltsam und vertrieb eine von der
internationalen Gesellschaft anerkannte und unterstützte Regierung.
Seither verschlimmert sich die Lage im Land täglich. Laut Amnesty
International sind Folter, außergerichtliche Hinrichtungen und weitere Menschenrechtsverletzungen
an der Tagesordnung. Aufgrund dieser verheerenden sicherheitspolitischen
und menschenrechtlichen Lage haben zahlreiche europäische Staaten
Abschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt.
Österreich wollte noch Anfang August 2021
eine Abschiebung nach Afghanistan durchführen. Obwohl der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 3. August 2021 mit einer
einstweiligen Verfügung (Art 39 EGMR-Verfahrensordnung) eine geplante
Abschiebung eines Afghanen aus Österreich gestoppt hat, wurde noch am 13.
August 2021 vom damaligen Innenminister Nehammer verkündet, dass er an
Abschiebungen nach Afghanistan festhalte. Zu diesem Zeitpunkt wurde Herat von
den Taliban bereits eingenommen und am nächsten Tag folgte die Einnahme
von Mazar-e-Sharif. Die österreichische Rechtsprechung ging in der
jüngsten Vergangenheit stets davon aus, dass diese beiden Städte
vergleichsweise sicher wären und eine "innerstaatliche
Fluchtalternative" gegeben wäre. Bis zum Sommer 2021 wurde dies auch
von den Höchstgerichten VfGH und VwGH bestätigt. Das
Bundesverwaltungsgericht hatte am 29. Juli 2021 eine Beschwerde eines Afghanen
abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan für
zulässig erklärt (BVwG W238 2203769-1/27E).
Doch am 30. September 2021 gab es eine
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, welche dieses Erkenntnis aufgehoben
hat. Der VfGH argumentierte in seiner Entscheidung wie folgt: „...
spätestens ab 20. Juli 2021, dh. auch zum Zeitpunkt der angefochtenen
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, von einer extremen
Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass
jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art. 2 und 3
EMRK aussetzt“ (siehe: VfGH E 3445/2021-8). Üblicherweise
begründet der VfGH in Asylsachen seine Entscheidungen damit, dass das BVwG
gegen das Willkürverbot verstoßen hat – doch in dieser
Entscheidung stützt sich die Begründung auf die Gefahr einer
Verletzung von im verfassungsrang stehenden Menschenrechten. Anhand dieser Entscheidung
wurde auch deutlich, dass Karl Nehammers Festhalten an Abschiebungen Mitte
August faktenfrei argumentiert war - und den Behörden die wesentlichen
Informationen schon seit 20. Juli 2021 vorlagen.
Wird vom VfGH ein derartiger Verstoß
angenommen, kann folgender Schluss gezogen werden: bei vergleichsweise
ähnlichen Sachverhalten würde eine negative Entscheidung bzw. eine
Rückkehrentscheidung ebenfalls ein Verstoß gegen das Non-Refoulement
Prinzip darstellen. Dies führte auch dazu, dass einige Folgeanträge
von in Österreich befindlichen afghanischen Staatsangehörigen
gestellt wurden, die zwar schon eine negative Entscheidung hatten, aber nun mit
einem neuen Sachverhalt konfrontiert waren: die Machtübernahme der
Taliban. Im Zeitraum Januar bis Ende November 2021 wurden etwa 7.000 Anträge
von afghanischen Staatsangehörigen gestellt, etwa 20 Prozent aller
Anträge des Jahres 2021. Weiters sind aus den Vorjahren noch sehr viele
Anträge von Afghan_innen erst- und zweitinstanzlich anhängig.
Aufgrund der sehr eindeutigen Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes von Ende September 2021 basierend auf den
aktuellen Länderinformationen wurde deutlich, dass das BFA und das BVwG
als erste und zweite Instanzen viele zumindest temporäre Schutztitel (etwa
subsidiären Schutz) erteilen hätten können bzw. müssen. Die
Ersparnis des teuren Instanzenwegs wäre auch aus
verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll gewesen – es wäre
möglich gewesen, Altfälle abzubauen und keinen neuen Rückstand
entstehen zu lassen. Zudem wäre die Integration der betroffenen Personen
beschleunigt worden, da ab Abschluss des Verfahrens der Zugang zum Arbeitsmarkt
möglich ist. Darüber hinaus ist es für die Behörde bzw. das
Gericht möglich, in einem bzw. zwei Jahren zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen zur Gewährung des internationalen Schutzstatus noch
vorliegen. Bei Nichtvorliegen können Entziehungsverfahren geführt
werden.
Es handelt sich hier um einen Fall der
Problembewirtschaftung: Das Innenministerium beklagt eine hohe Anzahl an
Verfahren und verweigert gleichzeitig die notwendigen Maßnahmen, um einen
Verfahrensrückstau zu vermeiden. In der Praxis erfolgt nämlich keine
systematische und rasche Abarbeitung der Anträge afghanischer
Staatsangehörige. Es werden einige entschieden, viele – insbesondere
Folgeanträge – werden liegen gelassen. Man wartet auf aktualisierte
Informationsblätter. Noch Anfang Dezember erließ das BFA einen
Abschiebebescheid für einen Afghanen, mit der Begründung, die
Sicherheitslage in Afghanistan habe sich insofern geändert, als die
„von den Taliban verübten Anschläge nicht mehr in dieser
Häufigkeit vorkommen werden", da ihr Ziel, nämlich die
Machtübernahme, bereits erreicht ist. Und auch noch im Oktober 2021 hatte
das BVwG Afghanen den Schutzstatus versagt und eine Abschiebung für
zulässig erachtet. Insbesondere Richter Michael Etlinger hat es in einigen
Fällen nicht nur verabsäumt, einen Schutzstatus zu erkennen, sondern
auch eine Rückkehrentscheidung für zulässig erklärt.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der VfGH bereits klargestellt, dass Abschiebungen
nach Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban unzulässig sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Laut Erkenntnis des VfGH
lag spätestens ab 20.7.2021 eine derart extreme Volatilität der
Sicherheitslage in Afghanistan vor, dass jedenfalls von einer realen
Gefahr einer Art 3 EMRK-Verletzung bei Rückkehr auszugehen war. Seit
wann ist dem Bundesministerium für Inneres dieses Erkenntnis bekannt?
- Laut 9405/AB wurden im
Jahr 2021 66 Personen mit afghanischer Staatsbürgerschaft
abgeschoben: Wie viele davon wurden nach Afghanistan abgeschoben? Bitte um
Aufschlüsselung nach Monat und Zieldestination (eine Auswertung nach
Zieldestination ist nach Angaben des BMI technisch möglich, siehe
Antwort zu 12cii, 9405/AB).
- Welcher Anteil der seit
Beginn des Jahres abgeschobenen Personen ist weiblich bzw. männlich?
Wie viele Familien wurden abgeschoben? Bitte um genaue Auflistung.
- Laut 9405/AB wurde 1
Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit im August 2021 und 4
Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit im September 2021
abgeschoben: in welche Zieldestinationen wurden diese 5 Personen
abgeschoben?
i. Wann wurde in diesen 5 Fällen die letzte
rechtskräftige zulässige Rückkehrentscheidung gefasst?
ii. Mit welchen Transportmittel wurden diese 5 Personen
abgeschoben?
- Wie viele afghanische
Staatsangehörige wurden 2021 aus Österreich in "sichere
Drittstaaten" abgeschoben? Bitte um Aufschlüsselung nach
Drittstaat und Monat.
- Welcher Anteil der seit
Beginn des Jahres abgeschobenen Personen ist weiblich bzw. männlich?
Wie viele Familien wurden abgeschoben? Bitte um genaue Auflistung.
- Wie viele afghanische
Staatsangehörige wurden 2022 (bis zum Zeitpunkt der
Anfragebeantwortung) abgeschoben? Bitte um Aufschlüsselung nach
Zieldestination und Monat.
- Wie viele afghanische
Staatsangehörige wurden 2022 (bis zum Zeitpunkt der
Anfragebeantwortung) aus Österreich in "sichere
Drittstaaten" abgeschoben? Bitte um Aufschlüsselung nach
Drittstaat und Monat.
- Wie viele
rechtskräftige Entscheidungen mit dem Ergebnis der Zulässigkeit
einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Zulässigkeit
der Abschiebung wurden in den Jahren 2015-2021 bezüglich afghanischer
Staatsangehöriger getroffen? Bitte um Auflistung nach Jahren.
- Wie viele Abschiebungen
nach Afghanistan gab es in den Jahren 2015-2021? Bitte um Auflistung nach
Jahren.
- Wie viele finanzielle
Mittel wurden vom Innenministerium für Abschiebungen nach
Afghanistan seit 2015 ausgegeben? Bitte um Auflistung nach Jahr.
i. Wie viele davon stammen aus Mitteln der
Europäischen Union?
- Wie viele freiwilligen
Ausreisen von afghanischen Staatsbürger_innen gab es in den Jahren
2015-2021? Bitte um Auflistung nach Jahren.
i. Auf welchen unterschiedlichen Wegen erfährt
das Bundesministerium für Inneres von erfolgten freiwilligen Ausreisen?
- Wie viele Personen
afghanischer Staatsangehörigkeit sind nach Information des
Bundesministerium für Inneres ohne rechtmäßigen Aufenthalt
bzw. mit aufrechter Rückkehrentscheidung in Österreich
aufhältig?
- Wie viele Personen
afghanischer Staatsangehörigkeit haben seit 01.01.2021 bis zum
Zeitpunkt der Anfragebeantwortung einen Folgeantrag auf internationalen
Schutz gestellt?
- Wie viele
Folgeanträge afghanischer Staatsangehöriger wurden seit 01.01.2021
bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung auf Grund der geänderten
Sicherheitslage in Afghanistan gestellt?
- Wie viele
Folgeanträge afghanischer Staatsangehöriger wurden seit
01.01.2021 bis zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung vom Bundesamt
für Fremdenwesen und Asyl entschieden und mit welchem Ergebnis? In
wie vielen Fällen wurde Beschwerde erhoben und Beschwerde
stattgegeben bzw. nicht stattgegeben? Bitte um Auflistung nach Monat.
- Bei wie vielen
Folgeanträgen afghanischer Staatsangehörigkeit hat das
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Zeitpunkt der
Anfragebeantwortung die sechsmonate Entscheidungsfrist
überschritten?
- Wie viele
rechtskräftige Entscheidungen mit dem Ergebnis der Zulässigkeit
einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Zulässigkeit
der Abschiebung wurden im Jahr 2022 bis zum Zeitpunkt der
Anfragebeantwortung bezüglich afghanischer Staatsangehöriger
getroffen? Bitte um Auflistung nach Monat.
- Wie hätte die
geplante Abschiebung am 3.8.2021, die durch die einstweilige
Verfügung des EGMR gestoppt wurde, ohne der Mithilfe von Frontex
durchgeführt werden sollen?
- Wurde die Abschiebung
gemeinsam mit Deutschland organisiert?
- Vertritt das BMI nach
wie vor die Position, dass Abschiebungen nach Afghanistan
durchgeführt werden sollen?
i. Wenn ja, wie sollen diese erfolgen?
ii. Wie wird eine Abschiebung ohne Landeerlaubnis
vollzogen?
- Im August kündigte
Ihr Ressort an, eine Abschiebung durch
bilaterale Abkommen oder direkte Absprachen mit anderen Ländern
wäre ohne Mithilfe von Frontex möglich. Vertritt das BMI nach wie vor diese Ansicht?
i. Stand Österreich diesbezüglich mit
anderen Ländern im Austausch?
ii. Wenn ja, wann und mit welchen?
- Hat es Kontakt des BMI
mit von Taliban geführten afghanischen Behörden seit der
Machtübernahme Mitte August bzgl. der Planung und Durchführung
von Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger gegeben?
i. Wenn ja, wann, wie wie oft und mit welchem
Ergebnis?
ii. Sind weitere Gespräche geplant?
- Laut
übereinstimmenden Medienberichten haben dutzende staatliche Stellen in Afghanistan E-mail Adressen von Google
benutzt: Hat das
Bundesministerium für Inneres mit staatlichen afghanischen Stellen
via Google-Adressen kommuniziert (Endung @gmail.com, @googlemail.com)?
- Wenn ja, welche
staatliche Stellen in Afghanistan haben diese Adressen genutzt?
- Wenn ja, welche
Informationen wurden grundsätzlich an diese Adressen
übermittelt?
- Wenn ja, wurden
personenbezogene Daten von abzuschiebenden Personen an diese Adressen
übermittelt?
i. Wenn ja, welche Arten von Daten wurden
übermittelt?
- Hat das Bundesministerium
für Inneres oder seine nachgelagerten Dienststellen nach dem
01.08.2021 Daten an diese Adressen übermittelt?
i. Wenn ja, welche und bis wann?
- Kommuniziert das
Bundesministerium für Inneres nach wie vor mit diesen Adressen, die
vormals von der afghanischen Regierung verwendet wurden?
i. Wenn nein, mit welchen E-mail Adressen der
afghanischen Regierung hat das BMI bis zum 01.08.2021 korrespondiert?
- Gibt es jetzt
Korrespondenz mit afghanischen Stellen der Taliban Regierung
bezüglich abzuschiebender Personen?
- Ist Ihnen bekannt, ob
Frontex mit Google-Mail Accounts der afghanischen Regierung
korrespondiert hat und falls ja, ob hier auch Daten von aus
Österreich abzuschiebender Personen übermittelt wurden?
i. Wenn ja, welche Daten und in welchem Zeitraum ist
das erfolgt?
- Abschiebungen werden
oftmals in Kooperation mit anderen Staaten organisiert. Da Deutschland
– aber auch zahlreiche andere Staaten – Abschiebungen nach
Afghanistan nun ausgesetzt haben: Gedenken bzw. gedachten Sie,
Abschiebeflüge gegebenenfalls auch im Alleingang zu organisieren?
- Wenn ja, wie viel
höher wären die Kosten für einen alleine von
Österreich organisierten Flug im Vergleich zu einem Flug, der
gemeinsam mit einem oder mehreren anderen europäischen Staaten
organisiert wurde?
- Gab oder gibt es dazu
Gespräche bzw. Austausch mit Frontex oder anderen Mitgliedstaaten
und wenn ja, welchen Inhalts?
- Wann und wie hat der
ehemalige deutsche Innenminister Seehofer die österreichische
Bundesregierung informiert, dass Deutschland keine Abschiebungen mehr durchführt?
- Kann Österreich in
ein Land abschieben, das keine international anerkannte Regierung hat und
für die gröbsten Menschen- und Frauenrechtsverletzungen weltweit
kritisiert wird?
- Wenn ja, mit welcher
Begründung?
- Wenn ja, bis zu welcher
weiteren Verschlechterung der Lage beharrte bzw. beharrt die
österreichische Bundesregierung auf dieser Meinung?
- Das Argument, dass es
weiterhin Teile des Landes gibt, die unter Kontrolle der legitimen
Regierung stehen und daher sicher für Rückführungen sind,
hat der VfGH widerlegt. Auf welche Rechtsgrundlage würde das BMI
daher eine Rückführung nach Afghanistan
stützen?
- Wenn ja, inwiefern?
Bitte um genaue Erläuterung aller rechtlichen Möglichkeiten.
- Welche Position vertritt
Ihr Ministerium betreffend die Menschenrechtssituation in Afghanistan in
inhaltlichen Debatten
- auf europäischer
Ebene, jeweils in welchen Gremien und Gesprächen?
- auf nationaler Ebene,
jeweils in welchen Gremien und Gesprächen?
- Wann hat das BFA seine
Einschätzung der Sicherheitslage Afghanistans aufgrund der
beschriebenen Vorkommnisse jeweils inwiefern geändert?
- Anhand welcher
Informationsquellen schätzten Sie die Sicherheitslage und die damit
verbundene (Un-)Möglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan ein?
i. Wie oft werden diese Informationsquellen auf ihre
Aktualität überprüft und damit auch Ihre Einschätzung der
Sicherheitslage angepasst?
- Liegen bzw. lagen der
Einschätzung zur Sicherheitslage in Afghanistan auch
europäische Informationsquellen zugrunde?
i. Wenn ja, welche?
ii. Wenn ja, verwendeten Sie im August dieselben
europäischen Informationsquellen wie andere EU-Mitgliedstaaten, die
bereits Abschiebungen nach Afghanistan ausgesetzt hatten wie z.B. Deutschland,
Schweden und die Niederlande?
iii. Wie erklären Sie, dass diese
EU-Mitgliedstaaten zu einem anderen Ergebnis bei der Einschätzung der
Sicherheitslage Afghanistans gelangten als die österreichische
Bundesregierung?
- Gab es Gespräche
oder Kooperationen mit Diensten/Personen anderer Länder, um zu
diesem Schluss zu kommen?
i. Wenn ja, mit wem gab es wann welche Gespräche
oder Kooperationen?
ii. Welche Position nahmen die Gesprächspartner
welcher Länder jeweils wann ein?
- Noch Anfang Dezember
2021 erließ das BFA einen Abschiebebescheid für einen
Afghanen, trotz Entscheidung der VfGH. Hat das BFA als erstinstanzliche
Behörde seitdem seine Spruchpraxis geändert?
i. Wenn ja, wann?
ii. Wenn nein, warum nicht?
iii. Wenn nein, ist eine Änderung der Spruchpraxis
geplant?
- Wann haben Sie sich
durch welche Maßnahme der Frage angenommen, ob die Spruchpraxis des
BFA mit dem Prinzip des Non-Refoulement vereinbar ist?
- Mit wem haben Sie wann
dazu das Gespräch gesucht?
i. Wann vertraten Sie jeweils welche Position?
ii. Wann vertraten welche Gesprächspartner_innen
jeweils welche Position?
- Aufgrund der aktuellen
Lage sind Abschiebungen nach Afghanistan faktisch und rechtlich
unmöglich: Welche Alternativen wurde von wem. bzw. welcher Stelle
Ihres Ressorts wann angedacht?
- Welche Vorarbeiten
wurden für diese Alternativen schon geleistet?
- Gab es dazu schon
planende Gespräche oder Kooperationen mit Diensten/Personen anderer
Länder?
i. Wenn ja, mit wem gab es wann welche Gespräche?
ii. Welche Position nahmen die Gesprächspartner
welcher Länder jeweils wann zu Ihren Vorschlägen ein?
iii. Welche Vorschläge machten die
Gesprächspartner welcher Länder jeweils wann?
- Laut 9405/AB wurden 2021
393 afghanische Staatsangehörige in Schubhaft festgehalten: 104
Personen auf Grundlage von § 76 Abs 1 und 2 FPG und 240 Personen auf
Grundlage von § 76 Abs 3 FPG. Das ergibt eine Summe von 344 Personen.
Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die übrigen 49 afghanischen
Staatsangehörigen festgehalten?
- Nach der interim measure
des EGMR vom 03.08.2021 und der Machtübernahme der Taliban hat der
damalige Innenminister wiederholt behauptet, dennoch an Abschiebungen nach
Afghanistan festhalten zu wollen. Darüber hinaus wurden nicht sofort
sämtliche afghanische Staatsangehörige aus der Schubhaft
entlassen. Wie viele afghanische Staatsangehörige waren im Monat
August in Schubhaft? Bitte um Aufschlüsselung pro Tag und Anzahl.
- Wie viele davon sollten
aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Dublin-VO in dieses abgeschoben werden? Bitte um Aufschlüsselung pro
Tag und Anzahl.
- Wie viele davon sollten
aufgrund einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nach Afghanistan
abgeschoben werden? Bitte um Aufschlüsselung pro Tag und Anzahl.
- Wann wurden afghanische
Staatsangehörige aus der Schubhaft im Monat August 2021 entlassen?
Bitte um Auflistung pro Tag und Anzahl.
- Plant das BMI, im
Vollzug zu Sachverhalten mit Bezug zu Afghanistan sich vollinhaltlich an
geltendes internationales Recht zu halten und nationale
höchstgerichtliche Entscheidungen sowie Gerichtsurteile
internationaler Gerichtshöfe umzusetzen?
- Wenn ja, inwiefern?
- Wenn nein, warum nicht?
- Wenn nein, inwiefern
nicht?
- Artikel 14 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte legt fest, dass Menschen,
die vor Verfolgung fliehen, das Recht haben, Asyl zu suchen und zu
genießen. EU-rechtlich wurde zudem in der Qualifikationsrichtlinie
2011/95/EU der Status des subsidiären Schutzes für Menschen
geschaffen, welchen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden wie die
Todesstrafe, Folter oder andere unmenschliche Behandlung oder Bestrafung
droht. Dieser Schutzstatus kommt insbesondere für Menschen, die vor
bewaffneten Konflikten fliehen, zum Tragen. Wie bewertet die
österreichische Bundesregierung die Situation in Afghanistan unter
den Taliban in Hinblick auf das Recht auf Asyl unter internationalen und
europarechtlichen Standards?