11306/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.06.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie

betreffend Netzinfrastrukturplan (NIP) gemäß § 94 EAG

Ein rascher, großflächiger Ausbau der Stromnetzinfrastruktur um die Einspeisung neuer, dezentraler erneuerbarer Stromerzeugung zu gewährleisten gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Energiewende. Hier fehlte bisher nicht nur der politische Wille, sondern auch eine überregionale Koordinierung. Dementsprechend ist die gemäß § 94 des Erneuerbaren Ausbaugesetzes festgeschriebene Schaffung des Netzinfrastrukturplans (NIP) grundsätzlich begrüßenswert.

Laut EAG hat das BMK "Zur Verwirklichung der Zieldimensionen der Energieunion" einen integrierten Netzinfrastrukturplan zu erstellen, "der als begleitende Maßnahme nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auszurichten und einer strategischen Umweltprüfung gemäß §§ 95 und 96 zu unterziehen ist." Für diesen Netzinfrastrukturplan sollen laut § 94 (2) des EAG folgende Grundsätze gelten:

  1. Frühzeitige und laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.
  2. Zusammenschauende Betrachtung bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur bzgl. spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren.
  3. Im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur sollen neben der UVP insbesondere Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden.
  4. Im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen.
  5. Um die Akzeptanz von Maßnahmen zur Errichtung der erforderlichen Energieinfrastruktur zu erhöhen, sollen alle interessierten Personen frühzeitig in die Planung eingebunden werden und entsprechende Informationen erhalten.

Laut § 94 (3) soll er folgendes umfassen:

  1. eine Bestandsaufnahme der Energieinfrastruktur unter Aufschlüsselung der Beiträge erneuerbarer Energieträger und –technologien;
  2. eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung zukünftiger Entwicklungen der Energieinfrastruktur sowie der Energienachfrage, einschließlich erforderlicher Maßnahmen im Lichte der weitergehenden Dekarbonisierung des Energiesystems sowie der saisonalen Flexibilisierung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern; die Bereitstellung der benötigten erneuerbaren Energie für die gesamte Volkswirtschaft in der entsprechenden Qualität und Form ist ein wesentliches Element.
  3. eine Abschätzung der zukünftigen Netzentwicklung elektrischer Leitungsanlagen auf Ebene der Übertragungsnetze, wobei auf eine Abstimmung mit anderen Fachplanungen zur Vermeidung oder Verringerung von Nutzungskonflikten und auf den aktuellen Forschungs- und Entwicklungsstand technologischer Varianten, einschließlich Erdverkabelungen gemäß §§ 40 Abs. 1a und 40a ElWOG 2010, zu achten ist.
  4. Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren;
  5. eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern aufweisen.

Das EAG wurde im Sommer 2021 beschlossen, aber trotz der hohen Relevanz des NIP sowie der aufgrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine energiepolitischen Brisanz sind keinerlei Details über diesbezügliche Fortschritte bekannt.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie ist der aktuelle Ausarbeitungsstand des NIP?
  2. Welche konkreten Schritte sind bereits gesetzt worden?
  3. Welche Expert_innen, Institutionen und Organisationen sind mit der Erstellung des NIP beauftragt worden?
  4. Hat es bereits einen Austausch mit relevanten Stakeholdern gegeben?
    1. Wenn ja mit welchen und wann?
  1. Wann ist mit einer Vorlage zu rechnen?
  2. Inwiefern wird der NIP die bestehenden Probleme, welche den derzeit mangelhaften Netzausbau verursachen beseitigen?
  3. Wie sollen nach Fertigstellung des NIP die Verteilnetzbetreiber bzw. deren Eigentümer die Bundesländer dazu verpflichtet werden, ihn auch umzusetzen?
  4. Wird die Erstellung und Umsetzung des NIP gemäß § 94 (2) und (3) aus Sicht des BMK Anpassungen anderer Gesetzesmaterien erfordern?
    1. Wenn ja welche und in welcher Form?
  1. Wie genau soll gemäß § 94 (2) die frühzeitige und laufende Modernisierung der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des Netzausbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, gewährleistet werden?
  2. Wie genau soll gemäß § 94 (2) die zusammenschauende Betrachtung bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur bzgl. spezifische Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren gewährleistet werden?
  3. Wie genau sollen gemäß § 94 (2) im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur neben der UVP insbesondere Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden?
  4. Wie genau soll gemäß § 94 (2) gewährleistet werden, dass im Sinne der Leistbarkeit und Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen die Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen stehen?
  5. Wie genau sollen gemäß § 94 (2) alle interessierten Personen frühzeitig in die Planung eingebunden werden und entsprechende Informationen erhalten, um die Akzeptanz von Maßnahmen zur Errichtung der erforderlichen Energieinfrastruktur zu erhöhen?
  6. Wie genau soll gemäß § 94 (3) eine Bestandsaufnahme der Energieinfrastruktur unter Aufschlüsselung der Beiträge erneuerbarer Energieträger und –technologien erfolgen?
  7. Wie genau soll gemäß § 94 (3) die Abschätzung zukünftiger Entwicklungen der Energieinfrastruktur sowie der Energienachfrage erfolgen?
  8. Wie genau soll gemäß § 94 (3) die Abschätzung zukünftiger Netzentwicklung elektrischer Leitungsanlagen auf Ebene der Übertragungsnetze erfolgen?
  9. Wie genau soll gemäß § 94 (3) eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von Energieträgern haben, geschaffen werden?
  10. Welche Rolle soll Erdverkabelung gemäß NIP bei der Schaffung von neuen Hochspannungsleitungen spielen?
    1. Nach welchen genauen Kriterien soll hier entschieden werden?