Eingelangt am 15.06.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin
Doppelbauer, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für
Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚
Innovation und Technologie
betreffend Netzinfrastrukturplan (NIP)
gemäß § 94 EAG
Ein rascher, großflächiger Ausbau
der Stromnetzinfrastruktur um die Einspeisung neuer, dezentraler erneuerbarer
Stromerzeugung zu gewährleisten gilt als eine der Grundvoraussetzungen
für die Energiewende. Hier fehlte bisher nicht nur der politische Wille,
sondern auch eine überregionale Koordinierung. Dementsprechend ist die
gemäß § 94 des Erneuerbaren Ausbaugesetzes festgeschriebene
Schaffung des Netzinfrastrukturplans (NIP) grundsätzlich
begrüßenswert.
Laut EAG hat das BMK "Zur Verwirklichung
der Zieldimensionen der Energieunion" einen integrierten
Netzinfrastrukturplan zu erstellen, "der als begleitende Maßnahme
nach der Verordnung (EU) 2018/1999 auszurichten und einer strategischen
Umweltprüfung gemäß §§ 95 und 96 zu unterziehen
ist." Für diesen Netzinfrastrukturplan sollen laut § 94 (2) des
EAG folgende Grundsätze gelten:
- Frühzeitige und laufende Modernisierung
der Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung
des Netzausbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung
von Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, anzustreben.
- Zusammenschauende Betrachtung bei der
Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur bzgl. spezifische
Wechselwirkungen und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs-
und Verbrauchssektoren.
- Im Zuge der Planung der erforderlichen
Energieinfrastruktur sollen neben der UVP insbesondere Aspekte des Boden-,
Gewässer- und Naturschutzes, der Raumordnung und des Verkehrs
verstärkt berücksichtigt werden.
- Im Sinne der Leistbarkeit und
Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen sollen die
Kosten der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu
ihrem Nutzen stehen.
- Um die Akzeptanz von Maßnahmen zur
Errichtung der erforderlichen Energieinfrastruktur zu erhöhen, sollen
alle interessierten Personen frühzeitig in die Planung eingebunden
werden und entsprechende Informationen erhalten.
Laut § 94 (3) soll er folgendes umfassen:
- eine Bestandsaufnahme der
Energieinfrastruktur unter Aufschlüsselung der Beiträge
erneuerbarer Energieträger und –technologien;
- eine auf Z 1 aufbauende Abschätzung
zukünftiger Entwicklungen der Energieinfrastruktur sowie der
Energienachfrage, einschließlich erforderlicher Maßnahmen im
Lichte der weitergehenden Dekarbonisierung des Energiesystems sowie der
saisonalen Flexibilisierung und Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern;
die Bereitstellung der benötigten erneuerbaren Energie für die
gesamte Volkswirtschaft in der entsprechenden Qualität und Form ist
ein wesentliches Element.
- eine Abschätzung der zukünftigen
Netzentwicklung elektrischer Leitungsanlagen auf Ebene der Übertragungsnetze,
wobei auf eine Abstimmung mit anderen Fachplanungen zur Vermeidung oder
Verringerung von Nutzungskonflikten und auf den aktuellen Forschungs- und
Entwicklungsstand technologischer Varianten, einschließlich
Erdverkabelungen gemäß §§ 40 Abs. 1a und 40a ElWOG
2010, zu achten ist.
- Informationen in Bezug auf Wechselwirkungen
und Synergien zwischen den relevanten Energieträgern, Erzeugungs- und
Verbrauchssektoren;
- eine Darstellung von Regionen, die aus
energiewirtschaftlicher Sicht ein hohes Potenzial für die Errichtung
von Anlageninfrastruktur zur Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie
zum Transport von Energieträgern aufweisen.
Das EAG wurde im Sommer 2021 beschlossen, aber
trotz der hohen Relevanz des NIP sowie der aufgrund des russischen Angriffskriegs
auf die Ukraine energiepolitischen Brisanz sind keinerlei Details über
diesbezügliche Fortschritte bekannt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wie ist der aktuelle Ausarbeitungsstand des
NIP?
- Welche konkreten Schritte sind bereits
gesetzt worden?
- Welche Expert_innen, Institutionen und
Organisationen sind mit der Erstellung des NIP beauftragt worden?
- Hat es bereits einen Austausch mit
relevanten Stakeholdern gegeben?
- Wenn ja mit welchen und wann?
- Wann ist mit einer Vorlage zu rechnen?
- Inwiefern wird der NIP die bestehenden
Probleme, welche den derzeit mangelhaften Netzausbau verursachen
beseitigen?
- Wie sollen nach Fertigstellung des NIP die
Verteilnetzbetreiber bzw. deren Eigentümer die Bundesländer dazu
verpflichtet werden, ihn auch umzusetzen?
- Wird die Erstellung und Umsetzung des NIP
gemäß § 94 (2) und (3) aus Sicht des BMK Anpassungen
anderer Gesetzesmaterien erfordern?
- Wenn ja welche und in welcher Form?
- Wie genau soll gemäß § 94
(2) die frühzeitige und laufende Modernisierung der
Energieinfrastruktur, vornehmlich durch eine verbesserte Koordinierung des
Netzausbaus mit dem Ausbau von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von
Strom und Gas aus erneuerbaren Quellen, gewährleistet werden?
- Wie genau soll gemäß § 94
(2) die zusammenschauende Betrachtung bei der Planung, Errichtung und dem
Betrieb von Infrastruktur bzgl. spezifische Wechselwirkungen und Synergien
zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren
gewährleistet werden?
- Wie genau sollen gemäß § 94
(2) im Zuge der Planung der erforderlichen Energieinfrastruktur neben der
UVP insbesondere Aspekte des Boden-, Gewässer- und Naturschutzes, der
Raumordnung und des Verkehrs verstärkt berücksichtigt werden?
- Wie genau soll gemäß § 94
(2) gewährleistet werden, dass im Sinne der Leistbarkeit und
Wettbewerbsfähigkeit für Haushalte und Unternehmen die Kosten
der Energieinfrastruktur in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem
Nutzen stehen?
- Wie genau sollen gemäß § 94
(2) alle interessierten Personen frühzeitig in die Planung
eingebunden werden und entsprechende Informationen erhalten, um die
Akzeptanz von Maßnahmen zur Errichtung der erforderlichen
Energieinfrastruktur zu erhöhen?
- Wie genau soll gemäß § 94
(3) eine Bestandsaufnahme der Energieinfrastruktur unter Aufschlüsselung
der Beiträge erneuerbarer Energieträger und –technologien
erfolgen?
- Wie genau soll gemäß § 94
(3) die Abschätzung zukünftiger Entwicklungen der
Energieinfrastruktur sowie der Energienachfrage erfolgen?
- Wie genau soll gemäß § 94
(3) die Abschätzung zukünftiger Netzentwicklung elektrischer
Leitungsanlagen auf Ebene der Übertragungsnetze erfolgen?
- Wie genau soll gemäß § 94
(3) eine Darstellung von Regionen, die aus energiewirtschaftlicher Sicht
ein hohes Potenzial für die Errichtung von Anlageninfrastruktur zur
Erzeugung, Speicherung und Konversion sowie zum Transport von
Energieträgern haben, geschaffen werden?
- Welche Rolle soll Erdverkabelung
gemäß NIP bei der Schaffung von neuen Hochspannungsleitungen
spielen?
- Nach welchen genauen Kriterien soll hier
entschieden werden?