11615/J XXVII. GP

Eingelangt am 06.07.2022
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien

betreffend Diskriminierung von LGBTIQ-Personen

 

 

Es gibt sehr viele im Detail unterschiedliche Definitionen von Diskriminierung. Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung, für die es keine sachliche Begründung gibt. Diskriminierung kann verstanden werden als jede Form von Benachteiligung, Nichtbeachtung, Ausschluss oder Ungleichbehandlung von einzelnen Menschen oder Gruppen auf Grund ihnen angedichteter oder in einem bestimmten Zusammenhang nicht relevanter Merkmale.

 

Laut dem österreichischen Antidiskriminierungsgesetz hat eine moderne Verwaltung die Verpflichtung, auch und gerade diskriminierte Gruppen wahrzunehmen. Sie muss sich mit ihnen und ihren Besonderheiten auseinandersetzen und dafür Sorge tragen, dass für alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Rechte und Pflichten gelten und im Alltag umgesetzt werden. Alle Menschen sollten gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können.

 

Ein Diskriminierungsverbot auf Grund des Geschlechts wurde in Österreich bereits 1979 im Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben festgeschrieben und gilt heute in allen Lebensbereichen.

Der Begriff "Geschlecht" beinhaltet sowohl das körperliche Geschlecht als auch das soziale Geschlecht. Darüber hinaus kann "Geschlecht" in diesem Zusammenhang auch die Geschlechtsidentität meinen. Geschlecht ist in diesem Sinn keine fixe Kategorie, sondern beruht auf gesellschaftlichen Vereinbarungen, Konstruktionen und Zwängen.

Die Diskriminierung von Transgender-Personen und intersexuellen Menschen ist eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts und fällt damit unter das Diskriminierungsverbot des Gleichbehandlungsgesetzes.

 

Seit 2004 beinhaltet das österreichische Gleichbehandlungsgesetz daher zusätzliche Bestimmungen, die im Bereich Beschäftigung und Beruf - und nur hier! - Schutz vor Diskriminierung auf Grund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung vorsehen. Die Diskriminierungsmerkmale Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit sind deutlich umfangreicher, nämlich in allen Lebensbereichen, also auch beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, gesetzlich vor Diskriminierung geschützt.

 

Dazu stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien folgende

 

Anfrage

 

1.     Wie viele Personen waren in Österreich im Jahr 2021 bzw. bis Ende Juni 2022 offiziell der LGBTIQ-Bewegung angehörig?

2.     Wie viele davon waren Jugendliche (bis 18 Jahre)?

3.     Gab es im Jahr 2021 bzw. bis Ende Juni 2022 gemeldete Fälle von Diskriminierung aufgrund einer LGBTIQ-Zugehörigkeit?

4.     Wenn ja, wie viele?

5.     In welchen Bereichen fand die Diskriminierung statt?

6.     Wo gibt es Fälle von Diskriminierung in der Privatwirtschaft?

7.     Wo gibt es Fälle von Diskriminierung im öffentlichen Dienst?

8.     Gibt es Fälle von Diskriminierung in Ihrem Ministerium?

9.     Wenn ja, welche Formen der Diskriminierung wurden gemeldet?

10.  Erhalten LGBTIQ-Zugehörige bei Bedarf Unterstützung von Ihrem Ministerium?

11.  Wenn ja, in welcher Form?

12.  Wenn ja, wie viele Personen haben um welche Art von Unterstützung im Jahr 2021 bzw. bis Ende Juni 2022 angesucht bzw. erhalten?

13.  Wenn nein, welches Ministerium bzw. welche anderen öffentlichen Stellen sind für LGBTIQ-Zugehörigen im Falle einer Diskriminierung zuständig?

14.  Gibt es eine interministerielle Zusammenarbeit zur Verhinderung der Diskriminierung von LGBTIQ-Zugehörigen?