Eingelangt am 22.07.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen
und Kollegen
an die Bundesministerin für
Justiz
betreffend Folgeanfrage Statistik Polizeigewalt
Schon seit mehreren Jahren üben
internationale und nationale Organisationen sowie Expert_innen aus dem
Menschenrechtsbereich Kritik am derzeitigen System der Untersuchung von
Vorwürfen polizeilicher Misshandlung. Daran schließt sich auch eine
Kritik an der generellen Folgenlosigkeit bei Beschwerden über
polizeiliches Verhalten an. In manchen der wenigen medial kolportierten
Fälle wurde bekannt, dass bei Fehlverhalten der Polizei
disziplinarrechtliche Folgen ausblieben- selbst bei Verurteilungen.
So der Bericht des Europäischen Komitees
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe des Europarates (CPT) zu seinem Besuch in Österreich vom 22.9.
bis 1.10.2014 (Para 20):
“[O]n the
basis of the information gathered by the delegation during the visit and the
relevant case-law of the European Court of Human Rights, the CPT has some
doubts as to whether investigations carried out by investigators of the BAK
– and even more so those carried out by criminal police officers of the
regional police headquarters – against other police officers can be seen
to be fully independent and impartial.”
Auch die abschließende Beobachtungen des
UNO-Menschenrechtskomitees im fünften periodischen Bericht zu
Österreich (angenommen in seiner 115. Sitzung,
19.10.-6.11.2015) (Para 21-22):
“The Committee is concerned at
the low number of criminal convictions for the perpetrators of ill-treatment of
detainees in police custody compared with the relatively high number of
allegations. The Committee also remains concerned about the leniency of the
sentences imposed in cases of ill-treatment of detainees by law enforcement
officials […]. The State party should undertake an independent
investigation into the reasons underlying the discrepancy between the low
number of criminal convictions for ill-treatment in police custody and the
relatively high number of allegations. It should also ensure prompt, thorough
and impartial investigations and documentation, in accordance with the Istanbul
Protocol, into all allegations of torture and ill-treatment. Perpetrators
prosecuted and convicted should be subjected to sanctions commensurate with the
gravity of their acts, and victims provided with effective remedies. The State
party should also collect and make public information on the number and nature
of reported incidents of torture and ill-treatment of detainees, disaggregated
by age, gender and ethnic origin of victims, as well as on the convictions and
types of sentences/sanctions imposed on perpetrators of such acts.”
Anlässlich der Aufarbeitung des
mutmaßlichen polizeilichen Misshandlungsvorfalles am Freitag den
1.06.2019 im Zuge der Klima-Demonstration stellten wir eine parlamentarische
Anfrage (3651/J) um den Umgang mit sowie die Statistik über Polizeigewalt
innerhalb des BMVRDJ zu erfragen. Federführend bei der Einrichtung einer
unabhängigen Stelle für die Aufarbeitung von Polizeigewalt ist das
BMI. Seitens des BMI wird nun seit Jahren die Schaffung einer unabhängigen
Stelle in Aussicht gestellt, konkrete Schritte wurden jedoch noch nicht
gesetzt.
In der Beantwortung hat das BMVRDJ (3676/AB)
aus Anlass der Anfrage eine Auswertung von Strafverfahren wegen §§ 83
ff iVm 312 f StGB gegen Polizeibeamte aus den elektronischen Registern
der Verfahrensautomation Justiz einholen lassen und die Ergebnisse als
Beilage angeschlossen. Nachdem die Einrichtung einer unabhängigen
Beschwerdestelle bisher nicht erfolgte, sind Anzahl der Strafverfahren gegen
Polizeibeamte auch in den Jahren nach 2019 von wesentlicher Bedeutung.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Für die Jahre 2020 und 2021 wird um
folgende Daten aus den elektronischen Registern der
Verfahrensautomation Justiz (vgl. imfname_763532.pdf
(parlament.gv.at)) gegliedert nach Bundesländern ersucht:
- Anzahl der Strafanzeigen gegen
Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen.
(aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und
Vollendungsstadium)
- Anzahl der Fälle von
Misshandlungsvorwürfen gegen Polizeibeamten_innen bei denen von der
Einleitung eines Ermittlungsverfahren abgesehen wurde.
(aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und
Vollendungsstadium)
- Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen
Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen die aufgrund der
Anzeigen eingeleitet wurden. (aufgeschlüsselt nach einzelnen
Delikten und Versuch- und Vollendungsstadium)
- Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen
Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen die nach der
Einleitung des Ermittlungsverfahrens eingestellt wurden.
(aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und
Vollendungsstadium)
- Anzahl der Verurteilungen von
Polizeibeamten_innen wegen Misshandlungsvorwürfen.
(aufgeschlüsselt nach einzelnen Delikten und Versuch- und
Vollendungsstadium)
- Für Österreich erscheint die
Kombination einer unabhängigen Ermittlungsstelle in Verbindung mit
auf das Thema spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sinnvoll, weil
dies die Effizienz und Unabhängigkeit der Aufklärung von
Fällen mutmaßlicher Polizeigewalt erheblich stärken würde.
Sind hier Reformen angedacht?
- Wenn ja, inwiefern?
- Wenn nein, weshalb nicht?
- Ist dem BMJ bekannt, dass sowohl die Artikel
12 - 14 der UNO-Konvention gegen Folter (CAT) als auch Artikel 3 EMRK
gemäß der Rechtsprechung des EGMR alle Mitgliedstaaten dazu
verpflichten, jede mögliche Verletzung dieser Bestimmung in
möglichst effizienter Weise von einer unabhängigen Instanz zu
untersuchen?
- Wenn ja: Welche Maßnahmen wurden
aufgrund dieses Wissens umgesetzt?
- Wenn ja: Welche empfohlenen Maßnahmen
wurden nicht umgesetzt und warum nicht?
- Ist dem BMJ das Ergebnis der Arbeitsgruppe
des Menschenrechtsbeirates (MRB alt) aus dem Jahre 2007 bekannt, in der
alle im Laufe des Jahres 2004 an die Staatsanwaltschaft Wien gemeldeten
Fälle behaupteter Misshandlung durch die Polizei untersucht wurden
(insgesamt 146 Fälle) - mit dem Ergebnis der Feststellung, dass
„das wesentliche Dilemma der gegenwärtigen Situation darin
gesehen werden muss, dass die rasche und umfassende Untersuchung [zu
Beginn durch das BIA] nicht unabhängig ist, und dass die
unabhängige Untersuchung [welche in der Folge durch einen
Staatsanwalt erfolgt] nicht rasch und umfassend ist“ („Die
Polizei als Täter? Eine Analyse des Umgangs staatlicher Institutionen
mit Misshandlungsvorwürfen”, S. 20)?
- Wenn ja: welche Maßnahmen wurden
aufgrund dieses Berichts umgesetzt?
- Wenn ja: welche empfohlenen Maßnahmen
wurden nicht umgesetzt und warum nicht?
- Ist dem BMJ der Bericht des
Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über
seinen Besuch in Österreich vom 15. bis 25. Februar 2009 bekannt, in
dem das CPT die österreichischen Behörden aufruft, „das
gegenwärtige System zur Untersuchung von Vorwürfen polizeilicher
Misshandlung im Lichte der Anmerkungen [der AG des MRB alt] einer
Überprüfung zu unterziehen“ und dabei die relevanten vom
CPT in seinem 14. Jahresbericht festgelegten Standards zu
berücksichtigen?
- Wenn ja: welche Maßnahmen wurden
aufgrund dieses Berichts umgesetzt?
- Wenn ja: welche empfohlenen Maßnahmen
wurden nicht umgesetzt und warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: „Es ist
unumgänglich, dass Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
entschlossen tätig werden, wenn Informationen beliebiger Art zutage
treten, die auf eine Misshandlung hindeuten. Gleichfalls müssen sie
Verfahren in einer Weise führen, die den betroffenen Personen eine
echte Gelegenheit bietet, eine Aussage über die Art und Weise ihrer
Behandlung zu machen“ (Para 28). Inwiefern hat das BMJ im
derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf
geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen
Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als
Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen
Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen
Misshandlung)?
- Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet
hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: „Wenn
[der] Grundsatz [dass effektive Untersuchungen, die zur Identifikation und
Bestrafung der für Misshandlungen Verantwortlichen führen
können, unbedingt erforderlich sind] respektiert werden soll, müssen
die für Untersuchungen verantwortlichen Behörden sowohl
personell als auch materiell mit allen nötigen Ressourcen
ausgestattet werden (Para 31)“. Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen
Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen
Standard des CPT, der die menschenrechtlichen Verpflichtungen
Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten Aspekten als
Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen zeitlichen
Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der vermeintlichen
Misshandlung)?
- Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet
hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: „Wenn
eine Untersuchung möglicher Misshandlung effektiv sein soll, ist es
unbedingt erforderlich, dass die für ihre Durchführung verantwortlichen
Personen unabhängig sind von denjenigen, die in die Ereignisse
verwickelt sind. [...] |Es] [ist] nicht ungewöhnlich, dass die
laufende Verantwortung für die operative Durchführung von
Ermittlungen auf im Dienst stehende Gesetzesvollzugsbeamte zurück
übertragen wird. Die Beteiligung des Staatsanwalts erschöpft
sich dann darin, diese Beamten damit zu beauftragen, Nachforschungen
anzustellen, den Eingang des Ergebnisses zu bestätigen und zu
entscheiden, ob strafrechtliche Anklagen erhoben werden sollen oder nicht.
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die betroffenen Beamten nicht
demselben Dienst entstammen wie diejenigen, deren Verhalten untersucht
wird. Idealerweise sollten diejenigen, die mit der operativen
Durchführung der Untersuchung beauftragt sind, völlig
unabhängig von der betroffenen Dienststelle sein. Des weiteren
müssen die Strafverfolgungsbehörden eine enge und wirksame
Aufsicht über die operative Durchführung von Ermittlungen
ausüben, die sich auf eine mögliche Misshandlung durch
Amtspersonen richtet“ (Para 32). Inwiefern hat das BMJ im
derzeitigen Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf
geachtet, diesen Standard des CPT, der die menschenrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit all seinen genannten
Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen
zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Misshandlung)?
- Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet
hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: "Eine Untersuchung
möglicher Misshandlung durch Amtspersonen muss das Kriterium der
Gründlichkeit erfüllen. Sie muss geeignet sein, zu einer
Entscheidung darüber zu führen, ob Gewalt oder andere angewandte
Methoden unter den jeweiligen Umständen gerechtfertigt waren oder
nicht, zur Identifizierung und in geeigneten Fällen zur Bestrafung
der Betroffenen. Diese Verpflichtung richtet sich nicht auf ein bestimmtes
Ergebnis, sondern auf die eingesetzten Mittel. Sie erfordert, dass alle
vernünftigen Schritte unternommen werden, um Beweise über den
Vorfall zu sichern, so unter anderem die vorgeblichen Opfer,
Verdächtigen und Augenzeugen (z. B. Polizeibeamte im Dienst, andere
inhaftierte Personen) zu identifizieren und zu vernehmen, Instrumente zu
beschlagnahmen, die möglicherweise für Misshandlungen verwendet
wurden, und Spuren zu sichern“ (Para 33). Der Erlass des BMVRDJ JMZ
880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei
Misshandlungsvorwürfen gegen Organe von Sicherheitsbehörden:
„Vor einer Berichterstattung [vonseiten der Exekutive an die
Staatsanwaltschaft] sind jedoch gegebenenfalls die unaufschiebbaren
notwendigen Maßnahmen zur Beweissicherung zu ergreifen (bildliche
Dokumentation der Verletzungsspuren; Sicherung sonstiger Spuren,
Objektivierung des Geschehensablaufs unter Einschluss der
Tatortbeschreibung und des zwischen Tat und Erhebung des Vorwurfs
verstrichenen Zeit, Ausforschung und Feststellung der in Betracht
kommenden Organe und allenfalls unbeteiligter Zeugen, etc.). In diesem
Bericht sind auch die weiteren beabsichtigten Ermittlungsschritte
anzuführen, insbesondere auch die Reihenfolge der beabsichtigten
Vernehmungen. Von dringlichen Ermittlungsmaßnahmen, die der
staatsanwaltschaftlichen Anordnung (bzw. auch einer gerichtlichen
Bewilligung) bedürfen, ist die zuständige Staatsanwaltschaft
unverzüglich (im Journal) zu verständigen. [...] Besonderes
Augenmerk ist auf die Ausforschung möglicher unbeteiligter Zeugen des
Vorfalls zu legen (etwa auch durch Auswertung des Bildmaterials, das im
Zuge der Aufnahme einer Demonstration gewonnen wurde; siehe dazu § 54
Abs. 5 bis 7 SPG).” Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen
Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen
Standard des CPT und diese Vorgaben des Erlasses, die die menschenrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit all seinen genannten
Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen
zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Misshandlung)?
- Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet
hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet: „Um
effektiv zu sein, muss die Untersuchung auch prompt und
verhältnismäßig zügig durchgeführt
werden“, damit die "Untersuchung" es „verdient, als
eine solche bezeichnet zu werden“ (Para 35). Der Erlass des BMVJRDJ
JMZ 880014L/10/II3/09 vom 6.11.2009 konkretisiert zur Vorgangsweise bei
Misshandlungsvorwürfen gegen Organe von Sicherheitsbehörden:
„Nach Berichterstattung [an die Staatsanwaltschaft] hat die
Kriminalpolizei grundsätzlich die Ermittlungen voranzutreiben, ohne
eine ausdrückliche Anordnung der Staatsanwaltschaft zur
Durchführung weiterer Ermittlungen abwarten zu müssen. Solche
hat sie nur dann nicht vorzunehmen, wenn die Staatsanwaltschaft etwas
anderes anordnet oder die Ermittlungen ganz oder teilweise (§ 103
Abs. 2 StPO) an sich zieht.” Inwiefern hat das BMJ im derzeitigen
Beschwerdesystem durch welche Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen
Standard des CPT und diese Vorgaben des Erlasses, die die menschenrechtlichen
Verpflichtungen Österreichs konkretisieren, mit all seinen genannten
Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter Angabe der vorgesehenen
zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum Zeitpunkt der
vermeintlichen Misshandlung)?
- Existiert der zitierte Erlass noch in
dieser Fassung?
- Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet
hat: warum nicht?
- Ein Standard des CPT lautet:
„Jegliches Beweismaterial für eine Misshandlung durch
Amtspersonen, die in Zivilprozessen zutage [tritt], verdient gleichfalls
sorgfältige Prüfung. [...] Eine solche Überprüfung
sollte zu einer Entscheidung darüber führen, ob in Anbetracht
der Natur und der Schwere der Beschwerden gegen die betroffenen
Polizeibeamten die Frage der Einleitung eines Disziplinar- oder
Strafverfahrens (erneut) erwogen werden sollte“ (Para 40). Inwiefern
hat das BMJ im derzeitigen Beschwerdesystem durch welche
Verfahrensstandards darauf geachtet, diesen Standard des CPT, der die
menschenrechtlichen Verpflichtungen Österreichs konkretisiert, mit
all seinen genannten Aspekten als Verfahrensstandard umzusetzen (unter
Angabe der vorgesehenen zeitlichen Nähe des Verfahrensschrittes zum
Zeitpunkt der vermeintlichen Misshandlung)?
- Wenn das BMJ obigen Standard nicht beachtet
hat: warum nicht?
- Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMJ im
Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bei Verfahren gegen
Polizeibeamt_innen?
- Welchen Verbesserungsbedarf sieht das BMJ im
Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bei Verfahren gegen
Polizeibeamt_innen?