11988/J XXVII. GP
Eingelangt am 03.08.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Christian Drobits, Genossinnen
und Genossen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend politisch motivierte Verzögerung der
Kundmachung der Jahresgebührenverordnung
2021 durch den Bundesminister für Finanzen
Hersteller:innen oder lmporteur:innen, die Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Österreich in Verkehr bringen, haben eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten. Diese Gebühr deckt die Kosten für die gemäß Tabak- und Nichtrauch:innenschutzgesetz - TNRSG und dessen Verordnungen zu erfüllenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich Meldetätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, Datenanalyse und -bewertung, Laboruntersuchungen, Risikobewertung und Bewertung von Studien gemäß § 9 Abs. 9 TNRSG ab.
Diese Gebühr ist in der Verordnung hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV) festgelegt. Datum der Kundmachung der aktuell gültigen Tabakgebührenverordnung ist der 02.02.2017. Die Evaluierung der pauschalierten Jahresgebühr kann gemäß TNRSG jährlich erfolgen und wurde im Jahr 2021 durchgeführt. Für die Unterzeichnung der Verordnung ist vom BMSGPK Einvernehmen mit dem BMF herzustellen.
Die Verordnung zur Erfüllung der oben genannten erforderlichen Aufgaben des Konsument:innenschutzes soll seit dem 01.01.2022 in Kraft sein. Der Bundesminister für Finanzen verweigert jedoch seit genau diesem Zeitpunkt die dafür notwenige Unterschrift gegenüber dem für Konsument:innenschutz zuständigen BMSGPK. Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE
1. Haben sie ein vom BMF entsendetes Aufsichtsratsmitglied in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), wenn ja, wie heißt es und welche Funktion hat dieses Aufsichtsratsmitglied?
2. Die Jahresplanung der Tabakabteilung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit des Jahres 2022 baut auf der nicht kundgemachten Verordnung auf und enthält wichtige Maßnahmen zum Schutz der Konsument: innen. Ist ihnen bzw. ihrem Aufsichtsratsmitglied dieser Umstand bekannt, wenn nein, warum nicht?
3. Wie viele Versuche wurden seitens des BMSGPK zwischen den Ministerbüros seit Dezember 2021 unternommen die Unterzeichnung der Jahresgebührenverordnung umzusetzen und wer waren die beteiligten Personen?
4. Ist ihnen bekannt, dass durch die Nicht-Kundmachung der Tabakgebührenverordnung im Nichtraucher:innenschutz in der Tabakabteilung der AGES die Anzahl der Kontrollen reduziert werden musste und die die oben genannte Marktüberwachung aufgrund ihrer Nicht-Unterzeichnung der Verordnung stark eingeschränkt wurde, wenn nein, warum nicht?
5. Gab es politische Absprachen mit der Industrie im Rahmen der Erhöhung der Tabaksteuer im Frühjahr 2022 auf die Unterzeichnung der Tabakgebührenverordnung zu verzichten oder diese hinauszuzögern, wenn ja, welche und wie begründen sie diesen „Ablasshandel" selbst Steuereinnahmen zu lukrieren, aber dafür den Konsument:innenschutz abzustellen?
6. Sind sie der Meinung, mit dieser Verzögerung zur Finanzierung der Umsetzung der dringend erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen die Gesundheit der Konsument:innen absichtlich zu gefährden, wenn ja, warum, wenn nein, bitte begründen sie das.
7. Welche Maßnahmen haben sie und ihr Aufsichtsratsmitglied vor zu setzen, um den durch ihr persönliches Verhalten bereits entstandene Lücke im Nichtraucher:innenschutz zu schließen?
8. Haben sie vor die Verordnung zum Inkrafttreten der Jahresgebühr rückwirkend mit 1.1.2022 umgehend zu unterzeichnen um den Konsument:innenschutz nicht noch mehr zu gefährden, wenn nein, warum nicht?
9. Aus welchen Gründen konnte aus Ihrer Sicht bisher das Einvernehmen bezüglich der aktualisierten Tabakgebührenverordnung ab 2022 mit dem BMSGPK nicht hergestellt werden? Bitte um Angabe der Gründe des Finanzministeriums im Detail.