12048/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.08.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Überprüfung Vereinszweck sowie Vereinstätigkeit in Hinblick auf § 29 VereinsG 

Ein Verein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Die Gründerinnen/die Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter müssen die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen. Anschließend prüft die Behörde die Statuten auf ihre Gesetzeskonformität. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.

Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz und – dort, wo es keine gibt – die Bezirksverwaltungsbehörden als Vereinsbehörden. Diese Behörden nehmen alle vereinsgesetzlichen Aufgaben wahr. 

Jeder Verein kann nach § 29 VereinsG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

Erfolgt keine regelmäßige periodische Überprüfung aller eingetragenen Vereine, ist nicht auszuschließen, dass diese durch die Überschreitung ihrer eigentlichen Statuten bereits einen Auflösungstatbestand erfüllen und bei Nichtüberprüfung unbeachtet den Nährboden für radikale oder extremistische Tendenzen bilden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie viele Vereine sind in Österreich aktuell im Vereinsregister eingetragen?
  2. In welchen zeitlichen Abständen nehmen die Vereinsbehörden die Überprüfung des Vereinszweckes sowie der Vereinstätigkeit vor?
  3. Zu wie vielen Vereinsauflösungen gemäß § 29 VereinsG ist es in den letzten fünf Jahren gekommen? Bitte um Auflistung nach Bundesland und Auflösungsgründe nach § 29 VereinsG.
  4. Werden die Vereinsbehörden amtswegig tätig oder erfolgt dies nur auf Grund von Verdachtslagen?
  5. Wann erteilte Ihr Ressort in den letzten fünf Jahren die Weisung zur Überprüfung eines Vereines?
    1. Welchen Vereines und aus welchem Grund jeweils?
  1. Wie viele und welche Vereine wurden auf Grund der einer Weisung folgenden Prüfung wann aufgelöst?
  2. Sind Ihrem Ressort Vereine bekannt, deren Vereinstätigkeit nicht dem Vereinszweck entspricht?
    1. Wenn ja, seit wann?
    2. Wenn ja, welche Maßnahmen wurden wann ergriffen?
  1. Wie oft wurde seit Inkrafttreten der Novelle BGBl. 211/2021 die Vereinserrichtung wegen des Eingriffs in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bisher versagt?
    1. Wie oft ist es zur unverzüglichen Übermittlung der in Aussicht genommenen Vereinsstatuten im Falle der Ausübung eines Kultus durch die Vereinsbehörden an den Bundeskanzler seit Inkrafttreten der Novelle gekommen?
    2. Wie oft stellte seit Inkrafttreten der Novelle das Bundeskanzleramt fest, dass die Kultusausübung des Vereins einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten 
      Religionsgesellschaft darstellt?
    3. Die Novelle gilt auch für das Wirksamwerden späterer Änderungen der Vereinsstatuten. Wie oft wurde seit Inkrafttreten bei späteren Änderungen ein Eingriff in die inneren Angelegenheiten gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft festgestellt?
  1. Wie viele Auflösungen von Vereinen gab es in den letzten fünf Jahren auf Grund von Verstößen gegen Strafgesetze?