Eingelangt am 24.08.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Überprüfung
Vereinszweck sowie Vereinstätigkeit in Hinblick auf § 29
VereinsG
Ein Verein wird durch die
Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Die
Gründerinnen/die Gründer oder die bereits bestellten
organschaftlichen Vertreterinnen/organschaftlichen Vertreter müssen die
Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.
Anschließend prüft die Behörde die Statuten auf ihre
Gesetzeskonformität. Bei positivem Abschluss des Prüfungsverfahrens
darf der Verein seine Tätigkeit aufnehmen.
Das Vereinsgesetz
2002 bestimmt die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster
Instanz und – dort, wo es keine gibt – die
Bezirksverwaltungsbehörden als Vereinsbehörden. Diese Behörden
nehmen alle vereinsgesetzlichen Aufgaben wahr.
Jeder Verein kann nach
§ 29 VereinsG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 EMRK
mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze
verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis
überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen
Bestands nicht mehr entspricht.
Erfolgt keine
regelmäßige periodische Überprüfung aller eingetragenen
Vereine, ist nicht auszuschließen, dass diese durch die
Überschreitung ihrer eigentlichen Statuten bereits einen
Auflösungstatbestand erfüllen und bei Nichtüberprüfung
unbeachtet den Nährboden für radikale oder extremistische Tendenzen
bilden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wie viele Vereine sind in
Österreich aktuell im Vereinsregister eingetragen?
- In welchen zeitlichen Abständen nehmen
die Vereinsbehörden die Überprüfung des Vereinszweckes
sowie der Vereinstätigkeit vor?
- Zu wie vielen Vereinsauflösungen
gemäß § 29 VereinsG ist es in den letzten fünf Jahren
gekommen? Bitte um Auflistung nach Bundesland und
Auflösungsgründe nach § 29 VereinsG.
- Werden die Vereinsbehörden amtswegig
tätig oder erfolgt dies nur auf Grund von Verdachtslagen?
- Wann erteilte Ihr Ressort in den letzten
fünf Jahren die Weisung zur Überprüfung eines Vereines?
- Welchen Vereines und aus welchem Grund
jeweils?
- Wie viele und welche Vereine wurden auf
Grund der einer Weisung folgenden Prüfung wann aufgelöst?
- Sind Ihrem Ressort Vereine bekannt, deren
Vereinstätigkeit nicht dem Vereinszweck entspricht?
- Wenn ja, seit wann?
- Wenn ja, welche Maßnahmen wurden wann
ergriffen?
- Wie oft wurde seit Inkrafttreten der Novelle
BGBl. 211/2021 die Vereinserrichtung wegen des Eingriffs in die inneren Angelegenheiten einer
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bisher
versagt?
- Wie oft ist es zur unverzüglichen
Übermittlung der in Aussicht genommenen Vereinsstatuten im Falle der
Ausübung eines Kultus durch die Vereinsbehörden an den
Bundeskanzler seit Inkrafttreten der Novelle gekommen?
- Wie oft stellte seit Inkrafttreten der
Novelle das Bundeskanzleramt fest, dass die Kultusausübung des
Vereins einen Eingriff in die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich
anerkannten
Religionsgesellschaft darstellt?
- Die Novelle gilt auch für das
Wirksamwerden späterer Änderungen der Vereinsstatuten. Wie oft
wurde seit Inkrafttreten bei späteren Änderungen ein Eingriff
in die inneren Angelegenheiten gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgemeinschaft festgestellt?
- Wie viele Auflösungen von Vereinen gab
es in den letzten fünf Jahren auf Grund von Verstößen
gegen Strafgesetze?