12130/J XXVII. GP
Eingelangt am 08.09.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Fiona Fiedler, Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Bildung‚ Wissenschaft und Forschung
betreffend Barrierefreiheit an Universitäten
Der Rechnungshof veröffentlichte am 17.06.2022 einen Bericht über die Prüfung von barrierefreiem Arbeiten und Studieren an Universitäten. Aus diesem Bericht geht unter anderem hervor, dass die zwei exemplarisch geprüften Universitäten (Universität für Bodenkultur Wien und Technische Universität Graz) ihre Pflicht nach Einstellung begünstigter Behinderter (Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50%) "bei Weitem nicht erfüllen" (1). Artikel II § 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes sieht allerdings vor, dass alle Dienstgeber, die mehr als 25 Personen beschäftigen, dazu verpflichtet sind, auf je 25 Personen einen begünstigten Behinderten einzustellen (2). Wird diese Quote nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu entrichten (ebd.). Im Falle der 22 öffentlichen Universitäten konnte keine der Einstellungspflicht vollständig nachkommen, was im Jahr 2020 Ausgleichszahlungen in Höhe von rund 5,33 Millionen Euro zur Folge hatte (3). Diese Summe setzt sich wie folgt zusammen:
Auffällig ist hier, neben der beträchtlichen Summe (respektive den Versäumnissen der Universitäten), das große Gefälle: Die schlechteste Quote für besetzte Pflichtstellen liegt bei 22%, wohingegen die beste bei 96% liegt. Hinsichtlich der geringen Beschäftigungsquote gibt der Rechnungshof in seinem Bericht explizit folgende Empfehlung an das Bundesministerium ab:
"Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sollte gegenüber den Universitäten – insbesondere im Rahmen der Leistungsvereinbarungsbegleitgespräche – auf eine stärkere Erfüllung der Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter hinwirken." (3)
Begründet wird dies unter anderem durch eine gesellschaftliche Vorbildfunktion, welche die Universitäten durch Erfüllung der Quote wahrnehmen sollen.
Hinsichtlich der Didaktik empfiehlt der Rechnungshof den beiden geprüften Universitäten, dass die Themen Diversität, Inklusion und Barrierefreiheit bei der Konzeption von Weiterbildungsveranstaltungen mitbehandelt werden (3). Im Nationalen Aktionsplan Behinderung 2021-2030 wird dieser Punkt zwar aufgegriffen ("Weiterentwicklung der Qualität inklusiver Bildung durch Stärkung inklusionspädagogischer Kompetenzen von Pädagog:innen sowie im Bildungssystem tätiger Personen"), allerdings bleiben konkrete Maßnahmen außen vor. Dort finden sich diesbezüglich lediglich folgende zwei Maßnahmen:
Studieren für Menschen mit Behinderungen
Der Anteil von Menschen mit Behinderungen an den beiden geprüften Universitäten belief sich für das Wintersemester 2019/20 auf 11% (BOKU Wien) und 10% (TU Graz), wobei insgesamt im Jahr 2019 12,2% der Studierenden eine studienerschwerende Beeinträchtigung hatten. Aus der Erhebung von 2019 ging außerdem hervor, dass der Großteil der studienerschwerenden Beeinträchtigungen entweder psychischer (rund 40%) oder chronisch-somatischer (rund 26%) Natur waren (ebd.):
Sollten Studierende aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sein, am vorgeschriebenen Prüfungsbetrieb teilzunehmen, sind alternative Methoden möglich. Bei diesen alternativen Prüfungsmethoden empfiehlt der Rechnungshof den beiden geprüften Universitäten die Erstellung interner Arbeitsrichtlinien, um auf etwaige personelle Ausfälle/Wechsel besser vorbereitet zu sein und einen Wissenstransfer zu gewährleisten (3). Um diese alternativen Prüfungsmethoden in Anspruch zu nehmen, soll laut Rechnungshof künftig eine fachärztliche Bestätigung anstatt einer medizinischen Diagnose ausreichen (ebd).
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende