12166/J XXVII. GP

Eingelangt am 15.09.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie

betreffend Klimabonus für Neugeborene

 

Nach langem Hin und Her über eine Co2-Steuer, Ausgleichszahlungen und einer nachfolgenden Teuerungsdebatte wurde der Klimabonus für das Jahr 2022 zu einer Einmalzahlung in Höhe von 250 Euro - deren vorgezogene Auszahlung von der Regierung Ende der Sommerferien freudig verkündet wurde (1). 

Eindeutig geregelt ist grundsätzlich über das Gesetz selbst (§2(1) - 2), dass den Klimabonus jede Person erhält, die mindestens 183 Tage in Österreich gemeldet ist. Unklar war allerdings die Auslegung, ob Babies, die im zweiten Halbjahr 2022 geboren wurden, ebenfalls einen Klimabonus erhalten können. Grundsätzlich sollte über die Frist der 183 tägigen Meldepflicht geregelt sein, dass dies dementsprechend für das Jahr 2022 nicht mehr möglich is - wird ein Kind also beispielsweise im September 2022 geboren, gibt es keine Möglichkeit, für dieses einen Bonus zu erhalten. Dennoch wird beispielsweise auf Twitter von Abgeordneten der Grünen argumentiert, dass diese Kinder sich für die nächste Auszahlung mit dem Stichtag 31.12.2022 qualifizieren könnten und so auch für das erste Lebensjahr einen Klimabonus erhalten könnten (3). Nachdem auch diese Kinder die Meldefrist von 183 Tagen nicht erreichen können, stellt sich nun die Frage, wie die zukünftigen Auszahlungen für das erste Lebensjahr tatsächlich gehandhabt werden sollen.

  1. https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2022/August/klima-und-antiteuerungsbonus-frueher.html#:~:text=24.%20August%202022%20Klimabonus%20und,Euro%20bereits%20ab%2025.%20August.
  2. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011819
  3. https://twitter.com/buerstmayr/status/1564952157916471298

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 

Anfrage:

 

  1. Kann für nach dem 2. Juli 2022 geborene Kinder im ersten Lebensjahr ein Klimabonus bezogen werden?
  2. Wie können nach dem 2. Juli 2022 geborene Kinder die im Klimabonus definierte Meldefrist von 183 Tagen erfüllen?
  3. Falls diese aufgrund einer "zu späten" Geburt nicht erfüllt werden kann, ist eine anteilige nachträgliche Auszahlung vorgesehen?
  4. Falls eine Auszahlung für nach dem 2. Juli 2022 geborene Kinder im ersten Lebensjahr möglich ist, welche Personengruppen würden sich noch für eine derartige nachfolgende Anrechnungsmöglichkeit qualifizieren?