Eingelangt am 15.09.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Dr. Helmut Brandstätter, Kolleginnen und
Kollegen
an den Bundesminister für
europäische und internationale Angelegenheiten
betreffend Honorarkonsul_innen
Honorarkonsul_innen
stellen laut Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten (BMEIA) eine "wertvolle Ergänzung zu den
österreichischen Berufsvertretungen im Ausland" dar, da sie als erste
Anlaufstelle für österreichische Reisende und
Auslandsösterreicher_innen an Orten, wo es keine
österreichischen Berufsvertretungen gibt, angedacht sind. Bei Honorarkonsul_innen handelt es sich um Personen,
die sich ehrenamtlich im Interesse Österreichs engagieren (siehe: https://www.bmeia.gv.at/botschaften-konsulate/suche-nach-oesterreichischen-vertretungen/welche-arten-von-vertretungen-gibt-es/).
Weiters führt das
BMEIA aus, Honorarkonsul_innen "unterhalten gute Beziehungen zu den
lokalen Behörden und pflegen Kontakte zu Wirtschafts- und Kulturtreibenden
in der Region". Anders als
Diplomat_innen sind Honorarkonsul_innen gewöhnliche Bürger_innen, oft
Geschäftsleute oder Anwält_innen, welche aber in der Regel
Amtshandlungsimmunität genießen. Nach Angaben des BMEIA gibt es rund
300 Honorarkonsulate in über 130 Ländern. Umgekehrt gibt es auch
Personen, die als Honorarkonsul_innen andere Länder in Österreich
vertreten (siehe: https://www.diepresse.com/4613749/die-welt-der-honorarkonsuln).
Die Eröffnung einer
honorarkonsularischen Vertretung und die Bestellung von
HonorarfunktionärInnen werden in einem einheitlichen Prozess, dem
Bestallungsverfahren, durchgeführt: Die Bestellung neuer
Honorarkonsul_innen bedarf der Genehmigung durch die österreichische
Bundesregierung und der Ernennung durch den Herrn Bundespräsidenten. Die
endgültige Zulassung der Leiterin/des Leiters eines Honorarkonsulats
erfolgt durch den Empfangsstaat gem. Art. 12 des Wiener Übereinkommens
über konsularische Beziehungen. Honorarkonsul_innen unterfertigen vor
Amtsantritt einen Bestallungsvertrag, der auf eine Laufzeit von fünf
Jahren abgeschlossen wird, wobei Verlängerungen möglich sind.
Dass viele Honorarkonsul_innen der Republik Österreich enge wirtschaftliche
Beziehungen zum Empfangsstaat unterhalten und zugleich konsularische Aufgaben
für Österreich wahrnehmen, wirft Fragen hinsichtlich potentieller
Interessenskonflikte auf. Demnach werden Honorarkonsul_innen auch als
„politische Wirtschaftslobbyisten“ bezeichnet (vgl.
Christopher Hahn: Der Honorarkonsul. Springer Gabler 2021). Einiges, etwa zum
Auswahlverfahren der Honorarkonsul_innen, zum Ausmaß des Schutzes durch
die Amtshandlungsimmunität sowie zu in Österreich tätigen
Honorarkonsul_innen, bleibt intransparent, weshalb nähere Informationen von Interesse sind.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wie läuft das Bestallungsverfahren
konkret ab?
- Werden die Kandidat_innen innerhalb des
Prozesses überprüft, etwa bezüglich ihrer persönlichen
Eignung?
- Falls ja, wie sieht diese
Überprüfung aus?
- Wie viele der seit 2000 für
Österreich tätigen Honorarkonsul_innen haben bzw. hatten
Vorstrafen?
- Finden nach der Zulassung weitere Prüfungen
oder regelmäßige Rückmeldungen über die Arbeit der
Honorarkonsul_innen statt?
- Eine einheitliche, formale Ausbildung setzt
das Amt des/der Honorarkonsul_in nicht voraus. Wie bereitet die Republik
Österreich die Honorarkonsul_innen auf ihre Tätigkeit vor?
- Werden sie im Amt regelmäßig
geschult?
i. Falls ja, wie häufig?
ii. Falls ja, was beinhalten die Schulungen?
- Welche Maßnahmen werden ergriffen, um
mögliche Konflikte zwischen den privaten, wirtschaftlichen Interessen
und den konsularischen Aufgaben der Honorarkonsul_innen zu vermeiden?
- Wie geht das BMEIA bei offenkundigen
Interessenkonflikten vor, um sicherzustellen, dass die Interessen
Österreichs gewahrt bleiben?
- Zählen Honorarkonsul_innen zu politisch
exponierten Personen im Sinne des § 2 Z 6 FM-GwG?
- Nach Art. 39 WÜK dürfen
Honorarkonsul_innen für konsularische Amtshandlungen Gebühren
und Kosten erheben. Für welche konsularischen Amtshandlungen fallen
dabei konkret Gebühren und Kosten an?
- Liegen dem BMEIA Zahlen vor, wie viel
Gebühren und Kosten die Republik Österreich vertretende
Honorarkonsul_innen pro Jahr im Durchschnitt erheben?
i. Wenn ja, wie viele?
- Nach Art. 68 WÜK kann jeder Staat frei
entscheiden, ob er Honorarkonsul_innen bestellen oder empfangen will: Wie
häufig und welche Entsendeländer betreffend hat Österreich
seit 2010 eine Voranfrage bzgl. Zulassung eines/einer Honorarkonsul_in
negativ beschieden?
- Aus welchen Gründen jeweils?
- Wie häufig und welche
Entsendeländer betreffend hat Österreich seit 2010 die
Bestellung eines/einer Honorarkonsul_in nach positiv beschiedener
Voranfrage negativ beschieden?
- Aus welchen Gründen jeweils?
- In wie vielen Fällen hat
Österreich Entsendestaaten gemäß Art. 42 WÜK per
Verbalnote über Ermittlungen gegen einen/eine Honorarkonsul_in
informiert?
- Welche Entsendestaaten waren betroffen?
- Gab es Fälle, in denen Österreich
vertretende Honorarkonsul_innen nach Fehlverhalten abberufen wurden?
- Falls ja, aus welchen konkreten
Gründen und betreffend welche
Entsendeländer jeweils?
- Gab es Fälle, in denen in
Österreich tätige Honorarkonsul_innen nach Fehlverhalten
abberufen wurden?
- Falls ja, aus welchen
Gründen und betreffend welche
Entsendeländer jeweils?
- Welchen Schutz bietet die
Amtshandlungsimmunität bei Strafverfolgung und/oder Durchsuchungen?
- Wie wird sichergestellt, dass Honorarkonsul_innen
in Österreich diese Amtshandlungsimmunität nicht für
kriminelle Tätigkeiten nutzen?
- Wie viele Fälle sind dem BMEIA bekannt,
bei denen diese partielle Immunität in Österreich zugelassene
Honorarkonsul_innen seit 2010 vor Strafverfolgung geschützt hat?
- Wenn ja, wie viele?
- In wie vielen Fällen wurde die
Amtshandlungsimmunität von in Österreich tätigen
Honorarkonsul_innen seit 2010 aufgehoben?
- Welche Entsendeländer betraf dies?
- Wie viele der derzeit in Österreich
zugelassenen Honorarkonsul_innen besitzen nicht die österreichische
Staatsangehörigkeit?
- Wie viele der derzeit in Österreich
zugelassenen Honorarkonsul_innen sind nicht ständig in
Österreich ansässig bzw. waren es zum Amtsantritt noch nicht?