1221/J XXVII. GP

Eingelangt am 05.03.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Folgeanfrage zu "Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge": Rückzahlung staatlicher Prämienzuschüsse

Das Regierungsprogramm-Kapitel zur Weiterentwicklung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge wurde von vielen gelobt. Deshalb überrascht es umso mehr, dass der Finanzminister in Anfragebeantwortung 451/AB XXVII. GP keine Auskunft zu Fragen der "Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge" (PbZV) gegeben hat. Denn wer ein System reformieren will, muss zunächst analysieren, wo die Probleme liegen. Darum wird die Anfrage 430/J XXVII. GP in spezifizierter Form erneut gestellt.

Worum geht es?

Der Staat fördert seit 2005 die Altersvorsorgeform "Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge" (PbZV) mit Prämienzuschüssen. Wird die PbZV nach der Ansparphase nicht wie ursprünglich vom Gesetzgeber beabsichtigt als Rente abgerufen, sondern als Einmalzahlung, muss die Hälfte der staatlichen Prämienzuschüsse zurückgezahlt werden. Die Prämienrückzahlungen übersteigen offenbar mittlerweile die Prämienzuschüsse, was dafür spricht, dass die PbZV immer seltener als Rente ausbezahlt wird.

Private Altersvorsorge wird immer unattraktiver

Trotz sinkender gesetzlicher Pensionen (1. Pensionssäule), wird die private Pensionsvorsorge (3. Pensionssäule) immer weniger in Anspruch genommen. Diese negative Entwicklung bei der "Prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge" (PbZV) kann man nicht nur an der sinkenden Zahl an Verträgen, sondern auch bei den sinkenden staatlichen Prämienzuschüssen erkennen. Während die Verträge seit dem Höhepunkt von 1,637 Mio.  (2012) auf 1,199 Mio. (2018) zurückgegangen sind, hat sich der staatliche Prämienzuschuss vom Höchstwert 98,8 Mio. Euro (2008) auf 33,3 Mio. Euro (2018) mehr als halbiert (siehe 1803/AB und 3679/AB XXVI. GP).

Prämienzuschuss-Rückzahlungen mittlerweile ähnlich hoch wie Prämienzuschüsse

Hinzu kommt, dass die Prämienzuschüsse zur Hälfte zurückgezahlt werden müssen und die Kapitalerträge nachversteuert werden müssen (§ 108g (5) EStG), wenn sich die Begünstigen nach der PbZV-Mindestlaufzeit von 10 Jahren das Angesparte auszahlen lassen (§ 108i (1) Z 1 EStG). Grundsätzlich ist die Intention des Gesetzgebers nachvollziehbar, dadurch die Verrentung der PbZV zu fördern anstatt die Einmalauszahlung zu begünstigen. Allerdings war es wohl nicht die Intention des Gesetzgebers, dass sich die Begünstigen die PbZV-Ansparbeträge zunehmend als Einmalzahlung auszahlen lassen. Hier wird allerdings seit Jahren nicht gegengesteuert. Laut Experteninformationen übersteigen die Rückzahlungen der Prämienzuschüsse mittlerweile die Prämienzuschüsse für laufende Verträge.

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:



1.    Wie überprüfen Sie die Vollziehung jener Teile des EStG, zu denen in Anfrage 430J XXVII. GP Fragen gestellt wurden, zu denen Sie aber in Anfragebeantwortung 451/AB XXVII. GP keine Auskunft geben konnten?

2.    Wie viele seit 2005 abgeschossenen PbZV-Verträge wurden nach der Mindestlaufzeit von 10 Jahren gem. § 108i (1) EStG:

a.    In der bestehenden Zukunftsvorsorge-Einrichtung weitergeführt? 

b.    gem. § 108i (1) Z 1 ausbezahlt?

c.    gem. § 108i (1) Z 2 übertragen?

d.    gem. § 108i (1) Z 3a überwiesen?

e.    gem. § 108i (1) Z 3b überwiesen?

f.      gem. § 108i (1) Z 3c überwiesen?

g.    gem. § 108i (1) Z 3d überwiesen?

h.    gem. § 108i (1) Z 3e überwiesen?

3.    Wie hoch waren die Beträge, die seit 2005 gem. § 108g (5) EStG aufgrund des Eintretens der Auszahlung gem. § 108i (1) Z 1 EStG zurückgefordert wurden? (Darstellung je Jahr und Volumen)

4.    Wie hoch waren die Beträge, die seit 2005 gem. § 108g (5) EStG zurückgefordert wurden? (Darstellung je Jahr und Volumen)

5.    Falls Sie die Fragen 2 bis 4 nicht entsprechend mit Datenmaterial beantworten können, wie überprüfen Sie diesbezüglich die Vollziehung des Gesetzes?