12229/J XXVII. GP

Eingelangt am 21.09.2022
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Anfrage

 

des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Landesverteidigung

 

betreffend die Teilnahme von uniformierten Angehörigen des Bundesheeres bei LGTB Pride Veranstaltung

 

Bezugnehmend auf die Berichterstattung der Niederösterreichischen Nachrichten vom 18. Juni 2022 haben uniformierte Personen an der „ersten Mistelbacher Pride“ Parade teilgenommen.

 

Auf den Bildern ist mehrfach der Kampfanzug 03 des Bundesheeres sowie die Insignien der Republik auf dem Feldgurt 75 zu erkennen.

 

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(Quelle: Niederösterreichische Nachrichten, 18.06.22[1])

 

 

Gemäß § 35 Wehrgesetz i.d.g.F. - ist folgendes Verhalten für Soldaten vorgegeben:

 

§ 35.Berechtigung zum Tragen der Uniform

 

(1) Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen bei

 

1.Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,

2.sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen,

3.besonderen familiären Feierlichkeiten.

 

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus dürfen Personen, die Wehrdienst geleistet haben, die Uniform mit Zustimmung des Militärkommandos in allen Fällen tragen, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist. Alle anderen Personen sind, sofern sie keine Soldaten sind, nicht berechtigt, die Uniform zu tragen.

 

Des Weiteren ist in der Allgemeinen Dienstvorschrift § 34 Folgendes für Soldaten festgelegt:

 

§ 34. Teilnahme an Veranstaltungen

 

(1) An Veranstaltungen des Bundes, der Länder oder Gemeinden dürfen Abordnungen des Bundesheeres sowie einzelne Soldaten in Uniform auf Einladung der Veranstalter teilnehmen oder mitwirken.

 

(2) An anderen Veranstaltungen dürfen Soldaten in Uniform mit Bewilligung des zuständigen Militärkommandanten teilnehmen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Veranstaltung keinen parteipolitischen Charakter trägt und erwartet werden kann, daß sie einen solchen auch nicht durch die Veranstalter erhält.

 

Ferner ist im § 3 eine Unterlassung jeglicher Handlungen, die das Ansehen des Bundesheeres beeinträchtigen könnte, festgesetzt.

 

§ 3. Allgemeines Verhalten

 

(1) Der Soldat hat auf Grund seiner Verantwortung für eine erfolgreiche Landesverteidigung jederzeit bereit zu sein, mit allen seinen Kräften den Dienst zu erfüllen. Er hat alles zu unterlassen, was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen der Bevölkerung in die Landesverteidigung beeinträchtigen könnte.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Landesverteidigung nachstehende

 

Anfrage

 

1.    Wer war der Veranstalter der ersten Mistelbacher Pride Parade?

2.    Wurde seitens des BMLV eine Abordnung des Bundesheeres zu dieser Veranstaltung entsandt?

3.    Wurde im Vorfeld von den abgebildeten Personen eine Zustimmung zum Tragen der Bundesheeruniform bei dem Militärkommando Niederösterreich bzw. bei dem jeweils zuständigen Militärkommando eingeholt?

4.    Wurde diesem Ansuchen auf Tragen einer Bundesheeruniform anlässlich der ersten Mistelbacher Pride Parade seitens des Militärkommandos Niederösterreich bzw. eines anderen Militärkommandos stattgegeben?

a.      Wenn ja, auf Grund welcher Rechtsgrundlage?

b.      Wenn nein, warum?

5.    Falls der Besuch der Soldaten gegen geltende Vorschriften und Gesetze verstoßen haben sollte, welches Strafausmaß kommt auf jene Soldaten zu?

a.  Wenn ja, wurden bereits entsprechende disziplinarrechtliche Schritte gegen jene Soldaten eingeleitet?

b.  Wenn nein, warum nicht?

6.    Falls es sich bei diesen Personen nicht um Angehörige des Bundesheeres (Berufs-, Miliz- oder Reservesoldaten) handeln sollte, welches Strafausmaß kommt auf jene Personen zu?



[1] https://www.noen.at/mistelbach/mistelbach-pride-mistelbach-partylaune-regenbogenfahnen-und-fette-beats-mistelbach-redaktionsfeed-regenbogenfahne-lgbtqia-pride-pride-pride-month-erich-stubenvoll-redaktion-fotos-326348920#, abgerufen am 28.07.22.