12237/J XXVII. GP
Eingelangt am 21.09.2022
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ANFRAGE
des Abgeordneten Erwin Angerer
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend außergerichtlicher Vergleich HETA – BLB 2018
Die HETA ASSET RESOLUTION AG, die als Abbaugesellschaft im Eigentum der Republik Österreich gegründet wurde, um die Verwertung der verstaatlichten Hypo Alpe Adria durchzuführen, wurde per Feststellungsbescheid der FMA vom 29.10.2021 aktienrechtlich liquidiert und firmiert seither unter „HETA ASSET RESOLUTION AG i.A.“. Das heißt, die HETA hat ihre Aufgabe erfüllt und die Abwicklung der ehem. Kärntner Hypo Bank gilt als abgeschlossen.
Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass 2018 am OLG München davon ausgegangen wurde, dass ein am OLG bis dahin noch nicht abgeschlossener Prozess zwischen der HETA und der BayernLB erst nach der endgültigen Abwicklung durch die FMA fortgesetzt werden könnte. Hintergrund dieses noch laufenden Rechtsstreits war, dass die Hypo-„Bad Bank“ HETA 2015 aufgrund eines erstinstanzlich verlorenen Gerichtsstreits – am Landesgericht München - mit der Ex-Mutter BLB einem „Generalvergleich“ mit der BLB zugestimmt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt belief sich der Rückforderungsanspruch von geleisteten Zahlungen der Hypo an die BLB auf rd. 2,323 Mrd. EUR[1], gleichzeitig begehrte die BLB in weiteren Verfahren die Rückzahlung gewährter Darlehen iSd Eigenkapitalgesetztes – insgesamt belief sich der Streitwert der Verfahren auf rund 4,9 Mrd. EUR. Im Juli 2015 wurde daher ein Generalvergleich getroffen, bei dem seitens der Republik Österreich 1,23 Mrd. EUR als Sicherstellung für die offenen Forderungen an die BLB gezahlt wurden. Im Gegenzug sollten alle Rechtsstreitigkeiten in dieser Angelegenheit beigelegt werden. Die 1,23 Mrd. EUR wurden somit als Vorleistung seitens des Bundes an die BLB gezahlt und mittlerweile von der HETA rückbezahlt. Da die BLB 2015 den Verhandlungen mit der HETA nicht zustimmen wollte, wurde seitens der HETA – als erstinstanzliche Verliererin – der Prozess am OLG in München in zweiter Instanz weitergeführt, um Rechtssicherheit zu erlangen. Bei einem Sieg der HETA wäre die gesamte Streitsumme – von rund 5 Mrd. EUR – an die HETA geflossen, bei einer Niederlage wäre der Betrag, den die HETA rückzahlen hätte müssen, mit 2,4 Mrd. EUR gedeckelt gewesen (inkl. der 1,23 Mrd. EUR an die Republik). 2018 wurde schließlich das Urteil des Landesgerichtes München von 2015, aus dem der Generalvergleich resultierte, durch das OLG in Bayern aufgehoben. In einer Pressemeldung hieß es dazu: „Nach Einschätzung des OLG München berücksichtigte das Landgericht dabei nicht, dass der österreichische Staat die Hypo Alpe Adria zwischenzeitlich in die zur Abwicklung vorgesehene Bad Bank Heta umgewandelt hatte. Die europäischen Abwicklungsvorschriften enthalten laut OLG-Urteil aber keine Übergangsregelungen für Altfälle. Das OLG geht deswegen davon aus, dass der Prozess bis zum Abschluss der Abwicklung durch die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) nicht fortgesetzt werden kann.“[2]
In einem auf den 12.12.2018 datierten Protokoll aus dem Bayerischen Landtag wurde auf diese Entscheidung des OLG Bezug genommen und erklärt, dass man nun einen Vergleich zwischen der HETA und der BLB anstrebe. „Würden die Rechtsstreitigkeiten andauern, könnten sie sich jahrelang hinziehen und bei einer Niederlage im schlimmsten Fall über 6 Milliarden Euro Schaden für die Bayerische Landesbank verursachen.“[3] In weiterer Folge wurde darauf hingewiesen, dass ein die Möglichkeiten der BLB auf dem Markt zu agieren und die Beurteilung der Europäischen Zentralbank massiv vom Prozessrisiko mit der HETA abhänge. Eine Vermeidung eines weiteren Verfahrens war somit von zentralem Interesse für die BLB, die das worst case Szenario sogar eine Milliarde höher einschätzte, als der Streitwert vom Finanzministerium in Österreich laut 6871/AB angegeben wurde.
In Folge einigten sich HETA und BLB im Dezember auf einen Vergleich und über die Bereinigung der noch anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Die BLB wurde als vorrangiger Gläubiger im Abwicklungsverfahren der HETA berücksichtigt und erhielt aus diesem Titel bis dato rund 1,8 Mrd. Euro.[4] Die Abwicklung der HETA gilt nach dem FMA-Bescheid ebenfalls als beendet, obwohl Restvermögenswerte weiterhin verwertet werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Wer war die rechtliche Vertretung des Bundes bzw. der HETA bei der außergerichtlichen Einigung 2018?
2. Wer nahm an den Verhandlungen zum außergerichtlichen Vergleich 2018 seitens der BLB bzw. des Freistaats Bayern teil?
3. War die Finanzprokuratur die außergerichtliche Einigung 2018 in irgendeiner Form eingebunden?
a. Wenn ja, inwiefern?
b. Wenn nein, warum nicht?
4. Wie lautete die Einschätzung des BMF hinsichtlich des Prozessrisikos, sodass ein außergerichtlicher Vergleich in Erwägung gezogen wurde?
5. Wurde die Möglichkeit eines weiteren Vergleichs von der BLB, der HETA, der Republik Österreich oder vom Freistaat Bayern erstmalig in Aussicht genommen?
6. Hätte das Urteil aus 2018 des OLG, das das erstinstanzliche Urteil von 2015 zugunsten der HETA aufgehoben hat, Auswirkungen auf den Generalvergleich gehabt – sofern es zu keiner außergerichtlichen Einigung 2018 gekommen wäre?
7. Welche Schritte wurden seitens des BMF bzw. der HETA aufgrund der Aufhebung des Urteils von 2015 durch das OLG Bayern gesetzt?
8. Mit welcher Begründung wurde das Urteil 2015 gefällt (bitte um Übermittlung des Urteils 2015)?
9. Hätte die BLB im Falle einer Weiterführung des Prozesses und bei einer Entscheidung zugunsten der HETA, der HETA den gesamten Streitwert von rund 5 Mrd. zurückzahlen müssen?
a. Wenn ja, inwiefern und wann?
b. Wenn nein, warum nicht?
10. Warum wurde der außergerichtliche Vergleich geschlossen, obwohl bei einem positiven Ausgang zugunsten der HETA bis zu 6 Mrd. Euro zurückgeflossen wären?
11. Wer von österreichischer Seite zeichnet (2018) konkret verantwortlich für die Entscheidung, den außergerichtlichen Vergleich mit den Bayern zu suchen?
12. Wäre eine Rückzahlung der gesamten Streitsumme von 5 Mrd. EUR aufgrund des Generalvergleiches ausgeschlossen gewesen?
a. Wenn ja, warum und welchen Anteil hätte die HETA aus der Streitsumme erhalten?
13. Welche Auswirkungen hätte ein positives Urteil zugunsten der HETA auf die Republik Österreich, auf das Land Kärnten bzw. auf die HETA-Gläubiger gehabt?
14. Wären die 5 bzw. 6 Mrd. Euro bei einem positiven Urteil zugunsten der HETA zur Gänze in das Vermögen der HETA übergegangen und wenn ja, mit welchen Folgen?
[1] Vgl. 6871/AB XXV.GP (2016): S. 2.
[2] New Business (2018): Lange Pause im Gerichtsstreit zwischen HETA und BAYERNLB, downloadbar unter: https://newbusiness.at/aktuelles/lange-pause-im-gerichtsstreit-zwischen-heta-und-bayernlb.
[3] Füracker, Albert (2018): Bayerischer Landtag. Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen. Protokoll. 12. Dezember 2018, S. 5.
[4] Vgl. 9651AB XXVII GP (2022): S. 2.