1243/J XXVII. GP

Eingelangt am 11.03.2020
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Anfrage

 

der Abgeordneten Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend  Stand der Ausarbeitung einer Regierungsvorlage zum Verbot von Konversions- und vergleichbaren "reparativen Therapieformen"

 

Am 02. Juli 2019 hat der Nationalrat einen Entschließungsantrag einstimmig angenommen, der die Bundesregierung zur Ausarbeitung einer Regierungsvorlage zum Verbot von Konversions- und vergleichbaren "reparativen Therapieformen" auffordert (82/E XXVI. GP). Am 29. Oktober 2019 erging ein Schreiben des ehem. Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK-92100/0108-IX/A/3/2019)1 an "Behörden, Kammern und Berufsverbände, das ebendiesen Entschließungsantrag des Nationalrates vom 02. Juli 2019 zum Inhalt hat. In diesem Schreiben erfolgt eine kurze Darstellung der bereits existierenden Gesetzeslage mit zahlreichen Querverweisen auf z.B. das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz, das Musiktherapiegesetz und das Psychologengesetz 2013. Die genannten Paragraphen beziehen sich bis auf das Ärztegesetz jeweils auf die "Berufspflichten" bzw. "Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen" und enthalten allesamt, inklusive Ärztegesetz, dem ebenso genannten Art. 8 EMRK und den Paragraphen des Strafgesetzbuches keinerlei Referenzen zum Thema Konversions- und vergleichbare "reparative Therapieformen". Das Schreiben erklärt in Punkt 6. basierend auf diesen Querverweisen, dass "die Ausübung von Konversions- und vergleichbaren "reparativen Therapieformen" an Minderjährigen bereits nach aktueller Rechtslage als unzulässig anzusehen ist und entsprechende berufsrechtliche und/oder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde".

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

1.    Welche Rechtsqualität hat oben erwähntes Schreiben BMASGK-92100/0108-IX/A/3/2019 vom 29. Oktober 2019?

2.    Laut diesem Schreiben sind nach aktueller Rechtslage Konversions- und vergleichbare "reparative Therapieformen" schon jetzt als unzulässig anzusehen. Bedeutet das, dass Sie die einstimmige Forderung des Nationalrates nach einer Regierungsvorlage zum Verbot solcher Therapien mit diesem Schreiben als erfüllt ansehen?

a.    Wenn nein, welche weiteren Schritte für ein Verbot von Konversions- und vergleichbaren "reparativen Therapieformen" gedenken Sie zu setzen und in welchem zeitlichen Rahmen werden diese Schritte erfolgen?

b.    Wenn ja, warum?

 

1Online-Zugriff: https://www.arztinvorarlberg.at/aek/dist/att-8253.pdf)