12439/J XXVII. GP
Eingelangt am 28.09.2022
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ANFRAGE
der Abgeordneten Rosa Ecker, MBA
und weiterer Abgeordneter
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Änderung des Bundespflegegeldgesetz
Dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2655/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird ist unter anderem zu entnehmen:
Das aktuelle Regierungsprogramm sieht zur besseren Unterstützung von Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren psychischen oder geistigen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Beeinträchtigung, die Weiterentwicklung des Pflegegeldes durch eine verbesserte Demenzbewertung vor. Nunmehr soll der Erschwerniszuschlag für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr von 25 auf 45 Stunden erhöht werden. Von dieser Maßnahme würden rund 8.500 Personen profitieren. Im § 7 BPGG ist normiert, dass Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen bundesgesetzlichen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz anzurechnen sind. Von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, ist ein Betrag von 60.- Euro monatlich anzurechnen. Familien mit Kindern mit Behinderung sind großen Belastungen, auch finanzieller Natur, ausgesetzt. Als wesentliche Verbesserung für Pflegegeldbezieherinnen bzw. Pflegegeldbezieher und zur Unterstützung der Angehörigenpflege soll die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe künftig entfallen. Von dieser Maßnahme würden rund 46.000 Personen profitieren.[1]
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1) Erfolgt die Aufwertung des Pflegebedarfs automatisch?
2) Muss vom Pflegebedürftigen selbst ein Antrag auf neuerliche Überprüfung gestellt werden?
3) Wenn der erhöhte Pflegebedarf aufgrund der höheren Anrechnungsmöglichkeit festgestellt wird und eine höhere Pflegestufe im Bescheid zuerkannt wird, ab welchem Zeitpunkt wird die höhere Pflegestufe zuerkannt – mit dem Tag der Gesetzesänderung oder mit dem Tag des Ansuchens auf die neuerliche Begutachtung?
4) Sind die zusätzliche Kapazitäten bei den Gutachtern für zusätzliche Untersuchungen aufgrund neuerlicher Überprüfungen geschaffen worden?
5) Ab welchem Monat soll die Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe künftig entfallen?
6) Braucht es dazu eine Initiative seitens der FBH-Bezieher?