Eingelangt am 03.10.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Gerald Loacker, Fiona
Fiedler, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für
Finanzen
betreffend 500 PS und NoVA-befreit.
Gesetzeslücke macht's möglich!
Das Versicherungssteuergesetz ermöglicht es Menschen mit
Behinderungen (§ 4 Abs. 3 Z 9) seit Dezember 2019, unter bestimmten Voraussetzungen
Kraftfahrzeuge NoVA-befreit zu erwerben. Dem Gesetz liegt die Überlegung
zugrunde, Mobilität zu ermöglichen, auch wenn die finanziellen
Voraussetzungen eingeschränkt sind. Dabei gilt zwar eine
Gewichtsbeschränkung bis 3,5 Tonnen, jedoch keine PS-Obergrenze. Und genau
diese Unschärfe im Gesetz ermöglicht es, dass es Fehlanreizen und
Fehlförderungen kommen kann. Beispielsweise dann, wenn innerhalb einer
Familie das Familienmitglied mit Behindertenausweis nur zu Schein als Fahrzeughalter
auftritt, aber in Wahrheit ein Familienmitglied ohne Behinderung das Fahrzeug
NoVA-befreit nutzt. Beispiel: ein Vater mit Behindertenausweis tritt für
den Sohn als Käufer eines Audi Q7 auf, um die NoVA-Befreiung nutzen zu
können. In diesem Fall würde Erwerb durch den Vater bis zu 30.000
Euro NoVA ersparen (https://www.finanz.at/kfz/nova/). Insofern stellt
sich die Frage, wie viele Menschen bereits von dieser NoVA-Befreiung
profitieren und wie ein Missbrauch dieser Regelung verhindert wird, um den
sozialen Aspekt nicht zu unterlaufen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wie viele Personen haben seit 2019 von der
NoVA-Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG Gebrauch
gemacht? (je Jahr und Bundesland)
- Wie hoch war der entsprechende NoVA-Einnahmenentgang
durch diese Ausnahmeregelung? (je Jahr und Bundesland)
- Für wie viele Fahrzeuge mit einem
Neupreis > EUR 30.000 und < EUR 40.000 wurde eine derartige
NoVA-Befreiung geltend gemacht?
- Für wie viele Fahrzeuge mit einem
Neupreis > EUR 40.000 und < EUR 50.000 wurde eine derartige
NoVA-Befreiung geltend gemacht?
- Für wie viele Fahrzeuge mit einem
Neupreis > EUR 50.000 und < EUR 60.000 wurde eine derartige
NoVA-Befreiung geltend gemacht?
- Für wie viele Fahrzeuge mit einem
Neupreis > EUR 60.000 wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend
gemacht?
- Für wie viele Fahrzeuge mit einer
Leistung > 100kW bis 150kW wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend
gemacht?
- Für wie viele Fahrzeuge mit einer
Leistung > 150kW bis 200kW wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend
gemacht?
- Für wie viele Fahrzeuge mit einer
Leistung > 200kW wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend gemacht?
- Wie kontrollieren Sie § 4 Abs. 3 Z 9
lit d VersStG, also dass Menschen mit Behinderungen nicht als
Scheinfahrzeughalter auftreten, obwohl andere Menschen die Fahrzeuge
NoVA-befreit nutzen?
- Wie viele Personen mussten bereits aufgrund
von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von § 4 Abs. 3 Z 9
VersStG NoVA nachzahlen? (je Jahr und Bundesland)
- Wie hoch waren die entsprechenden Einnahmen
durch diese NoVA-Nachzahlungen? (je Jahr und Bundesland)
- Wie stellen Sie sicher, dass es zu keiner
Fehlförderung aufgrund der fehlenden PS/kW-Obergrenzen bei der
NoVA-Befreiung gemäß gemäß § 4 Abs. 3 Z 9
VersStG kommt?
- Bis wann planen Sie dem Nationalrat eine
entsprechende Regierungsvorlage vorzulegen, um mögliche Fehlanreize
bzw. Fehlförderungen durch § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG zu vermeiden?