12495/J XXVII. GP

Eingelangt am 03.10.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Gerald Loacker, Fiona Fiedler, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend 500 PS und NoVA-befreit. Gesetzeslücke macht's möglich! 

 

Das Versicherungssteuergesetz ermöglicht es Menschen mit Behinderungen (§ 4 Abs. 3 Z 9) seit Dezember 2019, unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeuge NoVA-befreit zu erwerben. Dem Gesetz liegt die Überlegung zugrunde, Mobilität zu ermöglichen, auch wenn die finanziellen Voraussetzungen eingeschränkt sind. Dabei gilt zwar eine Gewichtsbeschränkung bis 3,5 Tonnen, jedoch keine PS-Obergrenze. Und genau diese Unschärfe im Gesetz ermöglicht es, dass es Fehlanreizen und Fehlförderungen kommen kann. Beispielsweise dann, wenn innerhalb einer Familie das Familienmitglied mit Behindertenausweis nur zu Schein als Fahrzeughalter auftritt, aber in Wahrheit ein Familienmitglied ohne Behinderung das Fahrzeug NoVA-befreit nutzt. Beispiel: ein Vater mit Behindertenausweis tritt für den Sohn als Käufer eines Audi Q7 auf, um die NoVA-Befreiung nutzen zu können. In diesem Fall würde Erwerb durch den Vater bis zu 30.000 Euro NoVA ersparen (https://www.finanz.at/kfz/nova/). Insofern stellt sich die Frage, wie viele Menschen bereits von dieser NoVA-Befreiung profitieren und wie ein Missbrauch dieser Regelung verhindert wird, um den sozialen Aspekt nicht zu unterlaufen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie viele Personen haben seit 2019 von der NoVA-Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9  VersStG Gebrauch gemacht? (je Jahr und Bundesland)
  2. Wie hoch war der entsprechende NoVA-Einnahmenentgang durch diese Ausnahmeregelung? (je Jahr und Bundesland)
  3. Für wie viele Fahrzeuge mit einem Neupreis > EUR 30.000 und < EUR 40.000 wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend gemacht?
  4. Für wie viele Fahrzeuge mit einem Neupreis > EUR 40.000 und < EUR 50.000 wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend gemacht?
  5. Für wie viele Fahrzeuge mit einem Neupreis > EUR 50.000 und < EUR 60.000 wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend gemacht?
  6. Für wie viele Fahrzeuge mit einem Neupreis > EUR 60.000 wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend gemacht?
  7. Für wie viele Fahrzeuge mit einer Leistung > 100kW bis 150kW wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend gemacht?
  8. Für wie viele Fahrzeuge mit einer Leistung > 150kW bis 200kW wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend gemacht?
  9. Für wie viele Fahrzeuge mit einer Leistung > 200kW wurde eine derartige NoVA-Befreiung geltend gemacht?
  10. Wie kontrollieren Sie § 4 Abs. 3 Z 9 lit d VersStG, also dass Menschen mit Behinderungen nicht als Scheinfahrzeughalter auftreten, obwohl andere Menschen die Fahrzeuge NoVA-befreit nutzen?
  11. Wie viele Personen mussten bereits aufgrund von einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von § 4 Abs. 3 Z 9  VersStG NoVA nachzahlen?  (je Jahr und Bundesland)
  12. Wie hoch waren die entsprechenden Einnahmen durch diese NoVA-Nachzahlungen?  (je Jahr und Bundesland)
  13. Wie stellen Sie sicher, dass es zu keiner Fehlförderung aufgrund der fehlenden PS/kW-Obergrenzen bei der NoVA-Befreiung gemäß gemäß § 4 Abs. 3 Z 9  VersStG kommt?
  14. Bis wann planen Sie dem Nationalrat eine entsprechende Regierungsvorlage vorzulegen, um mögliche Fehlanreize bzw. Fehlförderungen durch § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG zu vermeiden?