1250/J XXVII. GP
Eingelangt am 11.03.2020
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Umsetzung des Uploadfilters
Im April 2019 trat die EU-Richtlinie 2019/790 (DSM) des Europäischen Parlamentes und des Rates in Kraft. Die Bestimmungen müssen von den einzelnen Mitgliedsstaaten bis zum Juni 2021 noch in nationales Gesetz umgesetzt werden.
Das aktuelle Regierungsprogramm sieht auf Seite 323 unter dem Titel "Netzpolitik vorausschauend gestalten" Folgendes vor: "Bei der nationalen Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie ist der Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten und mit den Rechten der Urheberinnen und Urheber in Einklang zu bringen. Dies insbesondere im Zusammenhang mit Überprüfungen nutzergenerierter Inhalte (Upload-Filter). Evaluierung des Umgangs mit urheberrechtsverletzenden Websites.“
Kritiker_innen zufolge werde durch Uploadfilter eine Zensurinfrastruktur eingeführt. Automatische Filtersysteme könnten den Kontext, in dem ein Werk gepostet wurde, nicht erkennen. Die Folge wäre ein sogenanntes „Overblocking“ eigentlich zulässiger Inhalte. Ein Verweisen der Nutzer_innen auf ein nachgelagertes Beschwerdeverfahren schränke die Meinungsäußerungsfreiheit ein. Zunächst würden sich viele Nutzer_innen hiervon abschrecken lassen, außerdem würden Live-Streams zunichte gemacht. Uploadfilter seien daher aus mehreren Gründen sehr problematisch, sie seien teuer, gefährlich und funktionieren zudem nicht. In der Bundesrepublik Deutschland werde daher, Medienberichten zufolge, Artikel 17 der Richtlinie ohne das Instrument des Uploadfilters in nationales Recht umgesetzt.
Fraglich ist, wie die nationale Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie in Österreich konkret ausgestaltet wird, um nicht nur, wie im Regierungsprogramm erwähnt, den Schutz der Privatsphäre, sondern auch den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und der Kunstfreiheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
1. Gibt es bereits konkrete Vorarbeiten für die Schaffung einer richtlinienkonformen Umsetzung von Uploadfiltern?
a. Wenn ja, seit wann und in welcher Form?
b. Wurde dafür bereits eine Arbeitsgruppe eingerichtet?
i. Wenn ja, wann und von wem?
ii. Wenn ja, welche Ministerien sind in dieser Arbeitsgruppe mit welcher Personenstärke vertreten?
iii. Wenn ja, wer sind die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe?
iv. Wenn ja, welches Ressort ist federführend in dieser Arbeitsgruppe?
v. Wenn ja, welche anderen Ressorts sind noch in dieser Arbeitsgruppe beteiligt?
vi. Wenn ja, in welcher Form ist der Verfassungsdienst in dieser Arbeitsgruppe beteiligt?
vii. Wenn ja, wie oft und wie lange tagte die Arbeitsgruppe seit ihrer Einrichtung?
c. Wenn nein, wann ist mit konkreten Vorarbeiten zu rechnen?
2. Existieren bereits Entwürfe, Berichte, Punktationen oder legistische Vorentwürfe zu dem Vorhaben?
a. Wenn ja, inwiefern?
b. Wenn ja, wer hat diese ausgearbeitet?
c. Wenn ja, was enthalten diese konkret?
d. Wenn ja, wurden diese Entwürfe bereits an Expert_innen außerhalb des Ministeriums zur Vorbegutachtung übermittelt?
i. Wenn ja, an welche?
ii. Wenn ja, wie fielen die Reaktionen dieser Stellen aus?
e. Wenn nein, wann sind solche geplant?
3. Laut Medienberichten habe das Justizministerium Anfang Dezember zu einer Dialogveranstaltung eingeladen, bei der vom Uploadfilter betroffene Stakeholder miteinander diskutierten und ihre Interessen darlegten.
a. Welche Stellen wurden zu dieser Dialogveranstaltung eingeladen?
b. Welche Stellen haben bei dieser Dialogveranstaltung teilgenommen?
c. Was war der Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen?
d. Wurden die Stellungnahmen der Stakeholder veröffentlicht?
i. Wenn ja, wo?
ii. Wenn nein, warum nicht?
e. Sind im Zuge der Erarbeitung der österreichischen Umsetzung der Urheberrechtsrichtlinie weitere Dialogveranstaltungen, Anhörungen oder Konsultationen mit Stakeholdern und/oder anderen Expert_innen geplant?
i. Wenn ja, wie viele, wann und in welcher Form?
ii. Wenn ja, sind diese öffentlich? Wenn nein, warum nicht?
4. Wie ist der aktuelle Projektstand betreffend Uploadfilter?
5. Durch welche organisatorischen und technischen Maßnahmen soll der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit in der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung des Uploadfilters gewährleistet werden?
6. Durch welche organisatorische und technischen Maßnahmen soll der Schutz der Kunstfreiheit in der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung des Uploadfilters gewährleistet werden?
7. Wie sollen Uploadfilter im österreichischen Recht konkret ausgestaltet werden?
8. Wie soll sichergestellt werden, dass gängige Internetphänomene wie Memes, Mashups oder Remixe zukünftig trotz Uploadfilter weitestgehend zulässig sind?
9. Welche Plattformen sollen die Filter-Pflichten gemäß Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie treffen?
10. Durch die Anwendung von Erwägungsgrund 62 der Richtlinie wäre eine Einschränkung von Artikel 17, wonach die Verpflichtungen aus Artikel 17 nur große Plattformen wie Facebook, Instagram, YouTube, Twitter und vergleichbar marktrelevante Netzwerke treffen würden, möglich. Ist eine solche Einschränkung geplant?
11. Wie sollen die Filter-Pflichten konkret ausgestaltet sein?
a. Sollen Inhalte beim Upload automatisiert gefiltert werden?
b. Soll der/die Rechteinhaber_in selbst entscheiden, ob er/sie einen gefundenen Inhalt monetarisieren, sperren oder dulden möchte oder soll die Blockade automatisch erfolgen?
i. Wenn der/die Rechteinhaber_in selbst entscheiden soll, wie soll dieser Vorgang konkret ausgestaltet sein?
ii. Wenn die Blockade automatisch erfolgen soll, wie soll sichergestellt werden, dass zulässige Inhalte nicht blockiert, gesperrt oder gelöscht werden (Vermeidung von "Overblocking")?