12516/J XXVII. GP
Eingelangt am 04.10.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
des Abgeordneten Kainz
an die Bundesministerin für Landesverteidigung
betreffend Übernahme von Kollektivvertragsbediensteten am Truppenübungsplatz Allentsteig
In der Beantwortung 3450/AB auf meine Anfrage 3442/J betreffend „Bericht des Rechnungshofes, Truppenübungsplatz Allentsteig, Follow-up Überprüfung“ beantworten Sie Frage 1, 3 und 5 wie folgt:
„Um nicht in bestehende Arbeitsverhältnisse eingreifen zu müssen und eine allfällige
Schlechterstellung der Arbeitnehmer zu verhindern, wurden Bedienstete mit Kollektivverträgen der Heeresverwaltung übernommen. Diese Bediensteten behalten diesen Vertrag, solange sie auf ihren Arbeitsplätzen verwendet werden. Sollte ein Bediensteter den Arbeitsplatz wechseln, erhält er einen neuen Dienstvertrag, der nach der für den jeweiligen Arbeitsplatz festgelegten Verwendungs- und Funktionsgruppe bewertet ist. Bedienstete mit Kollektivverträgen werden nicht mehr aufgenommen.“
Laut Rechtsauskunft der Dienstbehörde durch Sachbearbeiter Obst Karl Fiedler vom 21. Juli 2022 gilt jedoch folgendes:
„Im Falle einer (erfolgreichen) Bewerbung eines KV-Bediensteten auf einen anderen freien APl im Ressort würde dies einen Wechsel in ein privat-rechtliches Dienstverhältnis als VB erforderlich machen und das Dienstverhältnis als KV müsste beendet werden.
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes als KV Bediensteter ist möglich, aber nur dann wenn der neue Arbeitsplatz dem Kollektivvertrag für land-und forstwirtschaftliche Angestellte (Gutsangestellte) bzw. dem Mantelvertrag für Forstarbeiter entspricht.“
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Landesverteidigung folgende
Anfrage
1. Ist die Rechtsauskunft der Dienstbehörde nun maßgebend oder gilt entsprechend Ihren Ausführungen in der Anfragebeantwortung, dass jeder Wechsel eines KV-Bediensteten auch einen Wechsel in ein privat-rechtliches Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter erforderlich macht?
2.
Gibt es
tatsächlich eine Ausnahme für KV-Bedienstete, welche besagt, dass sie
als einzige in einen neuen Arbeitsplatz mit Kollektivvertrag für land- und
forstwirtschaftliche Angestellte wechseln können und somit trotz
geänderter Rechtslage weiterhin KV-Bedienstete sein können?
a.) Falls ja, warum wurde diese Ausnahme geschaffen?
b.) Wie ist diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitarbeitern zu
rechtfertigen?
3. Falls die Rechtauskunft der Dienstbehörde falsch ist, welche Folgen hat dies?
4.
Planen Sie künftig,
um mehr Gleichbehandlung aller Mitarbeiter zu schaffen, die Ausnahme für Personen,
welche mit Kollektivvertrag in einen Kollektivvertrag für land- und
forstwirtschaftliche Angestellte wechseln abzuschaffen?
a.) Falls ja, wann ist das konkret geplant?
b.) Falls nein, warum nicht?