12520/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.10.2022
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Christian Lausch

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

betreffend Wird der Klimabonus rechtswidrig an Ausländer ausgezahlt?

 

 

In § 2 Abs. 4 Klimabonusgesetz (KliBG) heißt es:

 

(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

 

Wer nicht österreichischer Staatsbürger ist, soll den Klimabonus nur bei rechtmäßigem Aufenthalt gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I Nr. 100/2005) bzw. Asylgesetzes 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) bekommen. Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, deren Aufenthaltstitel sich auf andere Rechtsgrundlagen stützen, sind somit gem. § 2 Abs. 4 KliBG als lex specialis zu § 2 Abs. 1 KliBG vom Bezug ausgeschlossen.

 

Es stellt sich die Frage, ob der Klimabonus tatsächlich nur an jene Personen ausbezahlt wird, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, oder es genügt auf einen seit 183 Tagen bestehenden Hauptwohnsitz verweisen zu können. Wird die Rechtmäßigkeit überhaupt überprüft oder ohne nachzufragen ein 500-€-Gutschein an Ausländer und Drittstaatsangehörige zugesandt? Bekommen inhaftierte Ausländer automatisch den Klimabonus, auch wenn ihr Aufenthaltstitel entgegen dem Wortlaut von § 2 Abs. 4 KliBG nicht gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I Nr. 100/2005) bzw. Asylgesetzes 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) rechtmäßig ist?

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende

 

 

Anfrage

 

1.    Wird der Klimabonus tatsächlich nur an jene ausländischen Personen ausbezahlt, die sich rechtmäßig gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I Nr. 100/2005) bzw. Asylgesetzes 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) in Österreich aufhalten?

2.    Wird der Klimabonus auch an ausländische Personen ausgezahlt, die sich weder gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I Nr. 100/2005) noch gem. Asylgesetzes 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) in Österreich aufhalten?

a.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

b.    Wenn ja, welche Kosten sind dadurch entstanden?

c.    Wenn ja, welche Nationalitäten haben die Bezieher? (Bitte aufschlüsseln)

d.    Wenn nein, wie wird das kontrolliert?

3.    Bekommen inhaftierte Ausländer automatisch den Klimabonus, auch wenn ihr Aufenthaltstitel entgegen dem Wortlaut von § 2 Abs. 4 KliBG nicht gem. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (BGBl. I Nr. 100/2005) bzw. Asylgesetzes 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) rechtmäßig ist?

a.    Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wird hierbei entgegen dem Gesetzeswortlaut gehandelt?

b.    Wenn nein, wie wird der Aufenthaltstitel inhaftierter Ausländer vor der Auszahlung des Klimabonus überprüft?

4.    Wird die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes vor der Auszahlung des Klimabonus überhaupt überprüft, oder wird ohne nachzufragen ein 500-€-Gutschein zugesandt?

5.    Wie wird die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in der Praxis überprüft?

6.    Gibt es von Ihnen oder in Ihrem Ressort Weisungen oder Erlässe, wie mit Fällen, in denen der Klimabonus definitiv zu Unrecht bezogen wurde, umzugehen ist?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, von wem?

c.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

d.    Wenn ja, von welchem (jeweiligen) Datum?

7.    Gibt es von Ihnen oder in Ihrem Ressort Weisungen oder Erlässe, wie mit Fällen betreffend den Klimabonus, in welchen der Verdacht eines unrechtmäßigen Aufenthaltes besteht, umzugehen ist?

a.    Wenn ja, welche?

b.    Wenn ja, von wem?

c.    Wenn ja, mit welchem Inhalt?

d.    Wenn ja, von welchem (jeweiligen) Datum?

8.    In wie vielen Fällen wurde die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes in Zweifel gezogen?

9.    Wurden diese Zweifel amtsseitig oder durch Dritte angemeldet?

10. An welche Stelle können sich Bürger wenden, um den unrechtmäßigen Bezug ihres Klimabonus anzugeben?

11. In wie vielen Fällen wurde der Klimabonus aufgrund eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht ausbezahlt?

12. Inwiefern überprüfen Sie, ob Bezieher des Klimabonus einen weiteren Hauptwohnsitz im (EU-)Ausland haben?

13. Können Sie ausschließen, dass Staatsangehörige anderer Unionsstaaten mit zweitem Hauptwohnsitz von unkoordinierten Mehrfachförderungen profitieren?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn nein, welche Maßnahmen setzen Sie, um dem entgegenzuwirken?

c.    Wenn ja, inwiefern?

14. Wie viele Personen haben sich an Ihr Ressort gewandt, um den Klimabonus zurückzuzahlen?

15. Was entgegnen Sie Beziehern des Klimabonus, die das Geld – unter Umständen unrechtmäßig – erhalten haben und nun zurückzahlen wollen?

16. Was entgegnen Sie Beziehern des Klimabonus, die einen Gutschein – unter Umständen unrechtmäßig – erhalten haben und ihn nun zurückgeben wollen?

17. Wie viele Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer Schlichtungsstelle anhängig?

18. Wie viele Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind erledigt?

19. Mit welchem Ergebnis wurden die Beschwerdefälle jeweils erledigt?

20. Welche Kosten werden durch die Beschwerdestelle budgetwirksam?

21. Wie viele Personen arbeiten in dieser Beschwerdestelle?