12557/J XXVII. GP
Eingelangt am 04.10.2022
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ANFRAGE
des Abgeordneten Hermann Brückl
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Hausübungs- und Lernverbot während der „Religionsaufsicht“
Im Durchführungserlass zum Religionsunterricht ist zum Thema „Abwesenheit vom Religionsunterricht und Beaufsichtigung“ folgendes nachzulesen:
Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religionsunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religionsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann (siehe Pkt. 4. des Aufsichtserlasses 2005, RS Nr. 15/2005). Ein Anspruch auf eine "Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in welchen die Religionsstunde entfällt und keine Fachsupplierung stattfindet sondern etwa ein Stundentausch oder eine normale Supplierung vorgesehen ist, auch jene Schüler und Schülerinnen in dem ersatzweise stattfindenden Unterricht anwesend zu sein haben, welche in dieser Stunde sonst keinen Unterricht hätten. Findet der Religionsunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.[1]
Wie eine solche Aufsicht zu erfolgen hat, ist im Aufsichtserlass 2005 geregelt, wobei hier keine Regelung bezüglich dessen, mit welchen Inhalten sich die Schüler zu beschäftigen haben, angeführt ist. Im Wesentlichen geht es bei der Aufsichtspflicht darum „auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.“[2]
An die FPÖ wurden nun Beschwerden herangebracht, dass es Schulen gibt, in denen seitens der Direktion eine Weisung besteht, dass während der Religionsaufsicht nur gelesen werden darf und keinesfalls für andere Gegenstände gelernt werden darf oder Hausaufgaben gemacht werden dürfen. Dies mit der Begründung, dass sonst jene Schüler, die den Religionsunterricht besuchen, einen Nachteil hätten.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nachstehende
Anfrage
1. Ist eine Anordnung eines Direktors, dass während der Religionsaufsicht nur gelesen werden darf, rechtlich gedeckt?
a. Wenn ja, durch welche Rechtsgrundlage?
b. Wenn nein, werden Sie das in einer geeigneten Form klarstellen?