12566/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.10.2022
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Stefan

an die Bundesministerin für Justiz

betreffend Einstellungen und Freisprüche bei Vergewaltigung (§ 201 StGB)

 

 

Das Medium „oe24“ berichtete[1] am 11. September 2022 über den Freispruch eines 19-jährigen Syrers vom Vorwurf, ein 15-jähriges ukrainisches Mädchen aus derselben Flüchtlingsunterkunft vergewaltigt zu haben, wie folgt:  

 

Nur 128 Verurteilungen bei 900 Vergewaltigungen

 

Der Freispruch für einen Syrer, der über eine 15-jährige Ukrainerin herfiel, sorgt für Diskussionen. Bis Montag hat die Staatsanwaltschaft noch Zeit, gegen das umstrittene Urteil zu berufen.

 

OÖ. Weil der Gutachter zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen war, ob es sich bei den Spuren an Hals, Brust und Gesäß einer 15-jährigen ­Ukrainerin um Gewalt- und Würge­male (wie das Opfer angab) oder um „Knutschflecken“ im Zuge von einvernehmlichem Sex (wie der Angeklagte behauptet) handelt, wurde ein 19-jähriger Syrer im Zweifel vom Schöffengericht freigesprochen.

 

Die Staatsanwaltschaft in Steyr hat noch nicht bekannt gegeben, ob sie Nichtigkeitsbeschwerde einlegt, damit sich der OGH mit dem Vorfall rund um ein Flüchtlingsheim in Weyer befasst und den Prozess wegen Verfahrensfehlern wiederholen lässt.

 

50 Fälle eingestellt. Überraschend ist es jedenfalls nicht, dass wieder einmal eine Missbrauchsanklage mit einem Kuschelurteil endet oder überhaupt zerbröselt. So ergab eine aktuelle Untersuchung, dass von mehr als 900 im Vorjahr angezeigten Vergewaltigungen 750 Fälle eingestellt wurden, in 50 Fällen kam es zu einem Freispruch, und nur 128 Mal wurde ein Sexualstraftäter auch verurteilt.

 

 

In diesem Zusammenhang stellt der unterfertigte Abgeordnete an die Bundesministerin für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.    Warum genau wurde über den verdächtigen Syrer keine Untersuchungshaft verhängt?

2.    Wurden gegen den verdächtigen Syrer bereits in der Vergangenheit Ermittlungsverfahren eingeleitet?

a.    Wenn ja, wie oft und wegen welches relevanten Verdachts wurde ermittelt?

b.    Wenn ja, zu welchen Ermittlungsergebnissen führten die Verfahren?

3.    Wurde der verdächtige Syrer bereits in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Sexualdelikten oder anderen Delikten verurteilt?

a.    Wenn ja, wann und im Zusammenhang mit welchen konkreten Sexualdelikten bzw. anderen Delikten?

4.    Hat die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Rechtsmittel ergriffen?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn ja, welches Rechtsmittel wurde ergriffen?

5.    Können die im Artikel kolportierten Zahlen zu Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüchen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten (va. Vergewaltigung nach § 201 StGB) bestätigt werden?

a.    Wenn nein, warum nicht?

b.    Wenn nein, welche Zahlen liegen dem Justizministerium diesbezüglich vor?

c.    Wenn ja, wie werden diese Zahlen von Seiten des Justizministeriums beurteilt?

6.    Wie viele ähnlich gelagerte Fälle (ukrainische Flüchtlinge als Opfer von Sexualstraftaten) wurden seit März 2022 dokumentiert?



[1] oe24, Nur 128 Verurteilungen bei 900 Vergewaltigungen, https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/nur-128-verurteilungen-bei-900-vergewaltigungen/529906981/