12583/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.10.2022
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Christian Ragger

an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Behindertenpass

 

 

Es häufen sich Beschwerden von Seiten der Bevölkerung, wonach der Behindertenpass von Behörden und/oder anderen Berufsgruppen und Autoritäten nicht als Lichtbildausweis Akzeptanz findet. Daher wird um eine Klarstellung ersucht, inwiefern es sich dabei um ein amtliches Dokument, auch zur Feststellung der Identität, handelt. Auf oesterreich.gv.at ist in diesem Zusammenhang folgendes zu entnehmen:

 

Behindertenpass

 

Aktuelle Informationen zu Behindertenpass, bundeseinheitlichem Nachweis einer Behinderung, Voraussetzungen für einen Behindertenpass

 

Allgemeine Informationen

 

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Das Dokument wird in deutscher Sprache seit 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt. Ein genereller Umtausch fand nicht statt.

 

Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man durch Vorlage des Dokumentes zum Beispiel bei diversen Veranstaltungen Ermäßigungen. Ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 Prozent kann eine Fahrpreisermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei den Österreichischen Bundesbahnen in Anspruch genommen werden.[1]

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende

Anfrage

 

1)    Ist ein Behindertenpass ein amtliches Dokument, welches als Lichtbildausweis auch zur Feststellung der Identität in Verwendung treten kann?

2)    Von welchen nationalen und/oder europäischen Behörden und öffentlichen Einrichtungen wird ein Behindertenpass in diesem Zusammenhang als amtliches Dokument, welches als Lichtbildausweis auch zur Feststellung der Identität in Verwendung treten kann, akzeptiert?

3)    Von wem muss grundsätzlich der Behindertenpass als ein amtliches Dokument und Lichtbildausweis zur Identitätsfeststellung akzeptiert werden?

4)    Sind Ihnen Weisungen, Empfehlungen oder Vorschriften bekannt, welche sich für oder gegen diese Akzeptanz richten?



[1] https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/behindertenpass.html