12615/J XXVII. GP

Eingelangt am 04.10.2022
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Ing. Mag. Volker Reifenberger

an den Bundesminister für Inneres

betreffend die Vereinsauflösung des Flüchtlingsunterstützungsvereins des Burgtheaters

 

 

Offensichtlich haben Künstler des Burgtheaters im Rekord-Migrationsjahr 2015 einen Verein zur Unterstützung von Flüchtlingen gegründet. Dieser Verein trägt den Namen „BURG hilft BLEIBEN Verein des Burgtheaterensembles zur Unterstützung von Flüchtlingen“, ist bei der Landespolizeidirektion Wien unter der ZVR‑Zahl 332359485 registriert und scheint gerade in Auflösung begriffen zu sein. Laut Vereinsregister ist die Zustelladresse dieses Vereins das BURGTHEATER mit der Adresse Universitätsring 2, 1010 Wien.[1]

 

Ebenfalls dem Vereinsregister ist zu entnehmen, dass Obmann dieses Vereins Herr Joachim Meyerhoff und Schriftführerin Frau Marianne Marte-Hofbauer sind. Allerdings ist deren Funktionsperiode jeweils mit 28.04.2022 ausgelaufen.

 

Gemäß Bekanntmachung vom 15.07.2022 hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Zahl 80 P 31/20b einen Abwesenheitskurator zum Zwecke der Auflösung des Vereins gem. § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz bestellt.[2]

 

Die Auflösungsgründe gem. § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz lauten wie folgt:[3]

 

„Behördliche Auflösung

§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.“

 

Grundsätzlich wäre es ja Privatsache von Künstlern und sonstigen Ensemblemitgliedern, einen Verein zu gründen. Wenn dieser Verein aber - wie im vorliegenden Fall - den Namensbestandteil „Burgtheater“ in sich trägt und auch das Burgtheater als seine Zustellanschrift bekannt gibt, dann handelt es sich dabei um keine Privatsache mehr. Umso mehr, als dieser Verein nunmehr offensichtlich vertretungslos seinem Schicksal überlassen wurde und zwangsweise aufgelöst werden soll, was mit einer Rufschädigung des Burgtheaters einhergeht.

 

 

In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Inneres nachstehende

 

Anfrage

 

1.     Handelt es sich bei dem Verein „BURG hilft BLEIBEN Verein des Burgtheaterensembles zur Unterstützung von Flüchtlingen“ um einen rein privaten Verein oder ist die Burgtheater GmbH an diesem Verein in irgendeiner Form beteiligt?

2.     Ist der Sitz (Zustellanschrift) eines rein privaten Vereines in den Räumlichkeiten einer Bundeseinrichtung rechtlich zulässig?

3.     Wer waren die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins „BURG hilft BLEIBEN Verein des Burgtheaterensembles zur Unterstützung von Flüchtlingen“ seit dessen Gründung (unter Angabe der Dauer der jeweiligen Funktionsperiode)?

4.     Wie lauten die Statuten des Vereines „BURG hilft BLEIBEN Verein des Burgtheaterensembles zur Unterstützung von Flüchtlingen“?

5.     Wie lautet der Grund für die geplante behördliche Auflösung des Vereins „BURG hilft BLEIBEN Verein des Burgtheaterensembles zur Unterstützung von Flüchtlingen“ gem. § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz?

6.     Wer hat die behördliche Auflösung beantragt bzw. angeregt?

7.     Warum wurden durch den Verein offensichtlich keine organschaftlichen Vertreter bestellt?

8.     Warum musste für den Verein ein Abwesenheitskurator bestellt werden?

9.     Wie hoch ist das Vereinsvermögen?

10.  An wen geht das Vermögen des Vereins laut Vereinsstatuten?



[1] https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug, abgerufen am 01.08.22.

[2] https://edikte.justiz.gv.at/edikte/ku/kuedi7.nsf/suchedi?SearchView&subf=eku&SearchOrder=4&SearchMax=4999&retfields=BURG%20hilft%20BLEIBEN~%5BEdType%5D=ku~%5BKurArt%5D=A~[SDatWert1]=01.07.2021~[SDatWert2]=01.08.2022&ftquery=BURG%20hilft%20BLEIBEN&query=%28BURG%20hilft%20BLEIBEN%29%20AND%20%28%5BEdType%5D%3D%28ku%29%29%20AND%20%28%5BKurArt%5D%3D%28A%29%29%20AND%20%28%28%5BDATBMA%5D%3E%3D01.07.2021%29%20AND%20%28%5BDATBMA%5D%3C%3D01.08.2022%29%20OR%20%28%5BDATBM%5D%3E%3D01.07.2021%29%20AND%20%28%5BDATBM%5D%3C%3D01.08.2022%29%29#1659374332149

[3] https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/66/P29/NOR40029840?Abfrage=Bundesnormen&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=Vereinsgesetz&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=29&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=01.08.2022&VonInkrafttretedatum=&BisInkrafttretedatum=&VonAusserkrafttretedatum=&BisAusserkrafttretedatum=&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=1769ab0f-eec3-400b-8abb-eb5d06d2b2e1