12638/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.10.2022
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Andreas Hanger
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport betreffend Förderung der „Kinderfreunde“ aus dem NPO-Fonds
Begründung
Für Non-Profit-Organisationen (NPO) wurde im Zuge der Bewältigung der COVID-19- Pandemie im Frühjahr 2020 der NPO-Fonds eingerichtet, damit Organisationen ihre gemeinnützige Tätigkeit aufrechterhalten und so einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der COVID-19 Krise leisten können.
Der NPO-Fonds hat mehr als 54.000 Anträge genehmigt und mehr als 766 Mio. € ausbezahlt.
Laut medialer Berichterstattung sollen auch die „Kinderfreunde“ ca. 2,4 Mio. € an Förderungen erhalten haben.
§ 2 Abs. 2 Z 1 Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds bestimmt, dass keine Förderung an politische Parteien gemäß § 2 Z 1 Parteiengesetz 2012 zu gewähren sind.
In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichnenden Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Hat der Verein „Kinderfreunde Österreich“ um Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (NPO-Fonds) angesucht?
2. Wann wurde der entsprechende Antrag des Vereins „Kinderfreunde Österreich“ an den NPO-Fonds gestellt?
3. Wie hoch ist die Summe der seitens des Vereins „Kinderfreunde Österreich“ beantragten und durch den NPO-Fonds ausbezahlten Förderung?
4. Haben weitere Organisationen, die das Wort „Kinderfreunde“, die Worte „Kinderfreunde“ und „Familienakademie“ oder die Worte „Kinderfreunde“ und „Kinderzentrum“ im Namen tragen, um Förderung aus dem NPO-Fonds angesucht?
5. Um wie viele Organisationen handelt es sich bei den unter 4. genannten Organisationen?
6. Wann haben die unter 4. genannten Organisationen ihre entsprechenden Anträge an den NPO-Fonds gestellt? Bitte das Antragsdatum pro Organisation anführen.
7. Wie hoch ist die Summe der seitens der unter 4. genannten Organisationen beantragten und ausbezahlten Förderungen? Bitte die Höhe der beantragten und ausbezahlten Förderung sowohl für jede Organisation einzeln als auch für alle Organisationen gesamthaft anführen.
8. Welche Personen haben für die unter 1. und 4. genannten Organisationen die Fördergesuch eingereicht? Bitte die Namen für jede Organisation getrennt angeben.
9. Laut dem Statut der Sozialdemokratischen Partei Österreichs (in der Fassung nach dem 45. Ordentlichen Bundesparteitag am 26. Juni 2021) haben sich Organisationen der SPÖ in ihren Statuten zu den Grundsätzen der SPÖ zu bekennen und sicherzustellen, dass ihre maßgeblichen FunktionärInnen Mitglieder der SPÖ sind; die Organisationen verfolgen in ihnen [Statuten] die Ziele der SPÖ.
Laut der Statuten der SPÖ sind die Österreichischen Kinderfreunde eine Kinder- und Familienorganisation, die sich zu den sozialdemokratischen Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Solidarität bekennt; die SPÖ bekennt sich zu denselben Grundwerten.
Weiters ist in den Statuten der SPÖ festgehalten, dass die Orts-, Bezirks- und Landesausschüsse sowie die Bundesstelle der Kinderfreunde in Absprache mit den zuständigen Parteiorganisationen der SPÖ arbeiten. Außerdem ist in jeder Organisation im Sinn des SPÖ-Statuts ein Kinderreferent bzw. eine Kinderreferentin zu wählen, die seiner- bzw. ihrerseits Mitglied des Ortsausschusses der SPÖ ist und seine bzw. ihre Aufgaben im Einvernehmen mit der zuständigen Organisation der Kinderfreunde erfüllt.
Darüber räumt das SPÖ-Statut Vertreterinnen bzw. Vertretern der Kinderfreunde Delegiertenstatus in Gremien der SPÖ-Bundespartei ein.
Schließlich sind leitende Funktionärinnen und Funktionäre der Kinderfreunde aktive oder ehemalige Politiker bzw. Politikerinnen der SPÖ (Bundes-, Landes und Bezirksebene). Auch verfügen die Kinderfreunde auf Landesebene teilweise über dieselben Anschriften wie SPÖ-Landes- oder SPÖ-Bezirksorganisationen.
Sollte es zu einer Antragstellung gekommen sein: Haben die unter 1. und 4. genannten Organisationen von sich aus auf die unter 9. beschriebenen Umstände hingewiesen?
10. Waren der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) die unter 9. beschriebenen Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung von Förderungen an die unter 1. und 4. genannten Organisationen bekannt?
11. Hat die AWS vor Gewährung von Förderungen geprüft, ob es sich aufgrund der unter 9. beschriebenen Umstände bei den unter 1. und 4. genannten Organisationen um Parteien im Sinn des Parteiengesetzes 2012 handelt?
12. Waren dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport samt dessen Büro die unter 9. beschriebenen Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung von Förderungen an die unter 1. und 4. genannten Organisationen bekannt?
13. Hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport samt dessen Büro vor Gewährung von Förderungen geprüft, ob es sich aufgrund der unter 9. beschriebenen Umstände bei den unter 1. und 4. genannten Organisationen um Parteien im Sinn des Parteiengesetzes 2012 handelt?
14. Welche Personen waren seitens des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Rechtsfragen betreffend die Anträge auf Förderung aus dem NPO- Fonds befasst?
15. Laut ZIB 1 vom 23.09.2022 habe das Büro des Vizekanzlers die Auskunft erteilt, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass es sich bei den Kinderfreunden um eine Teilorganisation einer Partei handeln könne; es gebe auch keinen Anlass für eine vertiefende Prüfung.
Wann wurde das Büro des Vizekanzlers erstmals betreffend die Förderung der unter 1. und 4. genannten Organisationen kontaktiert?
16. Wurde der Prozess zur Entscheidung, dass es sich bei den Kinderfreunden um keine Teilorganisation einer Partei handeln könne und es auch keinen Anlass für eine vertiefende Prüfung gebe, vom Vizekanzler, von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Büros des Vizekanzlers, einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder von einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter der AWS eingeleitet?
17. Wer (Name) hat diesen Entscheidungsprozess zu welchem Zeitpunkt eingeleitet?
18. Hat die Entscheidung, dass es sich bei den Kinderfreunden um keine Teilorganisation einer Partei handeln könne und es auch keinen Anlass für eine vertiefende Prüfung gebe, der Vizekanzler, eine Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Büro des Vizekanzlers, eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der AWS getroffen?
19. Welche Personen weicher Institutionen (Vizekanzler; Büro des Vizekanzlers; Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport; AWS) waren an diesem Entscheidungsprozess beteiligt?
20. Welche Person aus dem Büro des Vizekanzlers hat am 23.09.2022 die Auskunft erteilt, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass es sich bei den Kinderfreunden um eine Teilorganisation einer Partei handeln könne und es auch keinen Anlass für eine vertiefende Prüfung gebe?
21. Hat es zwischen den unter 1. und 4. genannten Organisationen bzw. deren Vertreterinnen oder Vertretern oder Vertreterinnen oder Vertretern der SPÖ und der AWS, dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport samt dessen Büro Kontakt betreffend Anträge auf und Gewährung von Förderung aus dem NPO-Fonds gegeben?
22. Wenn es solche Kontakte gegeben hat, wie haben diese im Detail ausgesehen?
23. Aufgrund welcher Tatsachen geht das Büro des Vizekanzlers vor dem Hintergrund der unter 9. dargestellten Umstände (Beschreibung der Kinderfreunde im Statut der SPÖ; gemeinsame Ziele; personelle Verschränkung; Pflicht zum aufeinander abgestimmten Arbeiten; Einräumung von Delegiertenrechten; teilweise mit der Partei SPÖ bzw. deren lokalen Organisationen idente Adressen) davon aus, dass es keinen Anlass für eine vertiefende Prüfung zur Beantwortung der Frage gebe, ob es sich bei den Kinderfreunden um eine Teilorganisation einer Partei handeln könne?
24. Aufgrund welcher Tatsachen geht das Büro des Vizekanzlers vor dem Hintergrund der unter 9. dargestellten Umstände (Beschreibung der Kinderfreunde im Statut der SPÖ; gemeinsame Ziele, personelle Verschränkung, Pflicht zum aufeinander abgestimmten Arbeiten; Einräumung von Delegiertenrechten; teilweise mit der Partei SPÖ bzw. deren lokalen Organisationen idente Adressen) davon aus, dass es keinerlei Hinweise gebe, dass es sich bei den Kinderfreunden um eine Teilorganisation einer Partei handeln könne?
25. Aufgrund welcher Tatsachen sind zur Prüfung, ob es sich bei den unter 1. und
4. genannten Organisationen um keine Teilorganisationen der SPÖ handle, offenbar bloß wenige Stunden notwendig, während die Prüfung, ob Organisationen im Umfeld der ÖVP Teilorganisationen der ÖVP sind, mehrere Wochen und Monate in Anspruch nimmt und die Durchführung umfangreicher Ermittlungsverfahren notwendig macht?
26. Wodurch unterscheiden sich die unter 1. und 4. genannten Organisationen von den Organisationen, die Förderungen aus dem NPO-Fonds zurückzahlen müssen, weil sie Teilorganisationen der ÖVP sind?
27. Werden nun die Förderungen an die unter 1. und 4. genannten Organisationen geprüft? Wenn ja, bis wann ist mit dem Prüfergebnis zu rechnen?