1270/J XXVII. GP
Eingelangt am 12.03.2020
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Mag. Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
betreffend Änderung Einschulungsstichtag
Jahrzehntelang war es
Rechtspraxis, dass Kinder, die bis zum 31.8. ihr sechstes Le-
bensjahr vollenden, mit 1.9. schulpflichtig sind. Laut Berichten betroffener
Familien
wurde dies nun geändert. Am 21.1.2020 erging ein Schreiben
des Bildungsministeri-
ums an die Bildungsdirektionen, das festlegt, dass auch Kinder, die am 1.9.2014
ge-
boren sind, ebenfalls ab September 2020 der Schulpflicht unterliegen. Die
Eltern die-
ser Kinder haben Anfang März diesen Jahres von dieser Änderung
erfahren.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Welcher Beweggrund steht hinter dieser kurzfristigen Änderung?
2.
In welchen Bundesländern tritt die Änderung des
Stichtages der Einschulung in
Kraft?
3.
Warum wurde die Änderung erst nach der offiziellen
Schuleinschreibung Jän-
ner diesen Jahres den Familien der Kinder mit Geburtsdatum 1.9.2014 bekannt gegeben?
4.
Wie viele Kinder mit dem Geburtsdatum 1.9.2014 sind betroffen?
Bitte um Auf-
schlüsselung nach Bundesländern.
5. Warum gibt es keine Übergangsfrist bis zur Schuleinschreibung im Jänner 2021?
6.
Welche Maßnahmen sind seitens des Ministeriums konkret
geplant, um den be-
troffenen Familien die von ihnen präferierte Schule auch ohne
rechtzeitiger Ein-
schreibung zu ermöglichen?
7. Welche Maßnahmen sind seitens des Ministeriums konkret
geplant, um den be-
troffenen Kindern trotz des schon fortgeschrittenen Jahres die im
verpflichtenden
letzten Kindergartenjahr praktizierte Vorbereitung auf die Schule zu ermöglichen?
8.
Gibt es unter den nunmehr schulpflichtigen Kindern welche, die
noch keinen Kin-
dergarten besuchen, weil die Eltern erst mit einer Einschulung im Schuljahr
2021/22 gerechnet haben? Wenn ja, wie viele sind das?
9. Mit welchen zusätzlichen Kosten ist durch die Änderung zu rechnen?