12736/J XXVII. GP

Eingelangt am 18.10.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Sozialversicherung: Offenlegung der Gebarungsvorschaurechnungen (10/2022)

 

Die SV-Gebarungsvorschaurechnungen geben detaillierten Einblick in die mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenentwicklungen der Sozialversicherungsträger. Beispielsweise zeigen sie die Entwicklung des Bundeszuschusses in das Pensionssystem oder die Überschusserwartungen der Unfallversicherung. Aber auch unerwünschte Entwicklungen innerhalb der Krankenversicherung aufgrund der unterschiedlichen Finanzstärke der Krankenkassen werden mit Hilfe die Gebarungsvorschauen vorzeitig bewusst. Allerdings werden diese sehr nützlichen Prognosen nicht offengelegt, weshalb sie regelmäßig parlamentarisch erfragt werden müssen.

Hier ist zu ergänzen, dass die Gebarungsvorschauen von den SV-Verwaltungsräten beschlossen werden und eigentlich gemäß § 437 ASVG ("Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind im Internet zu veröffentlichen.") offengelegt werden müssen. Diese vom ASVG vorgesehene Offenlegung im Internet erfolgt jedoch nicht. Warum das Sozialministerium diesen wiederholten Gesetzesbruch zulässt, ist nicht nachvollziehbar.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Liegen die aktuellen, detaillierten Gebarungsvorschauen der SV-Träger bereits vor? Wenn ja, bitte um Offenlegung. (getrennt nach SV-Träger und ÖGK-Landesstellen)
  2. Wie stellen sich die Erfolgsrechnungen der SV-Träger für das Jahr 2021 dar (die vorläufigen, wenn noch keine endgültigen vorliegen)?  (getrennt nach SV-Träger und ÖGK-Landesstellen)
  3. Die SV-Gebarungsvorschauen müssen von den SV-Verwaltungsräten beschlossen werden und danach entsprechend § 437 ASVG im Internet offengelegt werden. 
    1. Mit welcher Begründung legen die SV-Träger ihre Gebarungsvorschauen dennoch nicht von sich aus im Internet offen?
    2. Mit welcher Begründung drängen Sie als Aufsicht der SV-Träger diesbezüglich nicht auf die Einhaltung der Offenlegungspflichten gem. § 437 ASVG und lassen diesen Gesetzesbruch der SV-Träger weiterhin zu?