Eingelangt am 19.10.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Nikolaus
Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend § 5a Abs. 1
Bundespräsidentenwahlgesetz
§ 5a Abs. 1
Bundespräsidentenwahlgesetz nennt bestimmte Verhinderungsgründe
für den Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Dabei stellen sich
Fragen, etwa, ob es sich nach Auffassung der Vollziehung um eine bloß
taxative Aufzählung oder eine demonstrative Auflistung von Gründen
handelt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher
folgende
Anfrage:
- Wie wird diese Bestimmung in der Praxis interpretiert
und im weiteren Verlauf vollzogen?
- Handelt es sich laut Rechtsansicht des BMI um eine taxative oder demonstrative
Aufzählung?
- In der Lehre wird vertreten, dass es sich
um eine demonstrative Aufzählung handelt. Welche weiteren
Gründe zur Ausstellung einer Wahlkarte gäbe es - neben denen in
§5a Abs. 1 - die diese Aufzählung vervollständigen? Bitte
um eine Auflistung der Gründe.
- Wie verstehen Sie das Wort
"voraussichtlich" in der Bestimmung?
- Wie wird die Einhaltung dieser Bestimmung
überwacht? Gibt es dazu in der Praxis Kontrollmaßnahmen?
- Ist die Einführung eines Rechtschutzes
für die Nichteinhaltung dieser Bestimmung geplant?
- Gibt es Bestrebungen die
Verhinderungsgründe auszuweiten oder das Erfordernis der physischen
Anwesenheit am Wahltag zu lockern?
- Hat sich im Laufe der Pandemie die
Behördenpraxis hinsichtlich der Ausstellungen von Wahlkarten
geändert?
- Wenn ja, wie?
- Falls nein, warum nicht?
- Wie wird die einheitliche Auslegung des
§ 5a Abs. 1 Bundespräsidentenwahlgesetz gesichert?
- Wie viele Wahlkarten wurden bei der
Bundespräsidentenwahl 2016 mit welcher Begründung
ausgestellt?