12737/J XXVII. GP

Eingelangt am 19.10.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak‚ MA, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend § 5a Abs. 1 Bundespräsidentenwahlgesetz

 

§ 5a Abs. 1 Bundespräsidentenwahlgesetz nennt bestimmte Verhinderungsgründe für den Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Dabei stellen sich Fragen, etwa, ob es sich nach Auffassung der Vollziehung um eine bloß taxative Aufzählung oder eine demonstrative Auflistung von Gründen handelt. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

 

  1. Wie wird diese Bestimmung in der Praxis interpretiert und im weiteren Verlauf vollzogen? 
    1. Handelt es sich laut Rechtsansicht des BMI um eine taxative oder demonstrative Aufzählung?
    2. In der Lehre wird vertreten, dass es sich um eine demonstrative Aufzählung handelt. Welche weiteren Gründe zur Ausstellung einer Wahlkarte gäbe es - neben denen in §5a Abs. 1 - die diese Aufzählung vervollständigen? Bitte um eine Auflistung der Gründe.  
    3. Wie verstehen Sie das Wort "voraussichtlich" in der Bestimmung? 
  1. Wie wird die Einhaltung dieser Bestimmung überwacht? Gibt es dazu in der Praxis Kontrollmaßnahmen?
  2. Ist die Einführung eines Rechtschutzes für die Nichteinhaltung dieser Bestimmung geplant? 
  3. Gibt es Bestrebungen die Verhinderungsgründe auszuweiten oder das Erfordernis der physischen Anwesenheit am Wahltag zu lockern?
  4. Hat sich im Laufe der Pandemie die Behördenpraxis hinsichtlich der Ausstellungen von Wahlkarten geändert?
    1. Wenn ja, wie?
    2. Falls nein, warum nicht?
  1. Wie wird die einheitliche Auslegung des § 5a Abs. 1 Bundespräsidentenwahlgesetz gesichert? 
  2. Wie viele Wahlkarten wurden bei der Bundespräsidentenwahl 2016 mit welcher Begründung ausgestellt?