12814/J XXVII. GP
Eingelangt am 02.11.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundeskanzler
betreffend RTR Studien
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) ist auf Grundlage des KommAustria-Gesetzes für die Förderung und Regulierung der österreichischen Märkte für Telekommunikation, Post und Medien verantwortlich. Die RTR befindet sich zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes. Die Gesellschaftsanteile werden gemeinsam vom Bundeskanzleramt sowie vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet. Der oder die jeweilige Geschäftsführer:in des Fachbereichs Medien wird von unterschiedlichen Fachbeirät:innen in Entscheidungen bei den eingerichteten Fonds zur Förderung des Medienmarktes unterstützt. Die Entscheidungen über Vergaben aus den jeweiligen Fonds – Fernsehfonds Austria, Digitalisierungsfonds, Privatrundfunkfonds, Nichtkommerzielle Rundfunkfonds, Fonds zur Förderung der digitalen Transformation sowie der Presse- und Publizistikförderung – sollten von eingesetzten Fachbeirät:innen gemeinsam mit dem oder der jeweiligen RTR-Geschäftsführer:in getroffen werden. Leider sind die Vorschläge der Fachbeirät:innen jedoch nicht bindend. Ganz im Gegenteil: Der oder die jeweilige Geschäftsführer:in kann freihändig, ohne jede Rücksprache und bar jeglicher Transparenz Förderungen in der Höhe von derzeit 92,5 Mio. Euro jährlich vergeben. (https://www.derstandard.at/story/2000139043213/mehr-als-54-millionen-euroneuer-digitalfoerderung-fuer-medien-wurden-beantragt)
Überdies beschränkt sich laut Gesetz die Tätigkeit der RTR auf die „Verwaltung und Vergabe der Mittel“. Die RTR fungiert also momentan als Behörde, die ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt und umsetzt. Es gibt aber anscheinend keine Evidenz zu den Zielen, die mit den Förderungen für den Medienstandort Österreich erreicht werden sollen. Aus diesem Grund wäre es interessant zu wissen, welche Studien die RTR in den letzten Jahren in Auftrag gegeben hat, welche veröffentlicht wurden und welche nicht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende