12816/J XXVII. GP

Eingelangt am 02.11.2022
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz

betreffend Umsetzung der Entschließung 2474/A(E) betreffend Grenzgänger und Unternehmen (Rechtssicherheit für Arbeit im Homeoffice)

 

Die Sozialversicherungspflicht von Grenzgängern im Homeoffice wirft Fragen auf. Nach Art 13 der VO 883/2004 gilt die Versicherungspflicht im Wohnsitzland, wenn der Erwerbstätige dort einen "wesentlichen Teil" seiner Arbeit ausübt.
Ab einem Ausmaß von 25% gilt die Tätigkeit als wesentlich. Durch die verstärkte Nutzung von Homeoffice ist diese Grenze in der Realität oft zu niedrig gefasst. Dadurch entsteht in vielen Fällen Sozialversicherungspflicht in Österreich, die nicht nur der österreichische Arbeitnehmer, sondern vor allem dessen ausländischer Arbeitgeber gar nicht haben will. Dieser Arbeitgeber hat ja ein großes Interesse daran, alle seine Mitarbeiter im selben Land der Sozialversicherung zu unterwerfen.

Die Sozialversicherungspflicht von Personen mit Wohnsitz in Österreich ("An-sässigkeitsstaat"), die z.B. in Deutschland arbeiten, ist im Staat des Arbeitgebers ("Tätigkeitsstaat"), wenn sie weniger als 25% der Tätigkeit im "Ansässigkeitsstaat" (via Homeoffice) ausüben. Bei über 25%, entsteht Sozialversicherungspflicht am Wohnort des Arbeitnehmers ("Ansässigkeitsstaat"). 

Da während der Corona-Pandemie der Homeoffice-Anteil von Dienstnehmern oft erhöht war, kam es zu neuen Regelungen für Grenzgänger, die zu einer Erhöhung des Homeoffice-Anteils und zu einer administrativen Erleichterung führen sollten.
Es wurden mit den angrenzenden Nachbarländern Vereinbarungen getroffen, damit Arbeitstage, die im Zusammenhang mit Corona zu Hause (im "Ansässigkeitsstaat") absolviert wurden, als im Vertragsstaat ("Tätigkeitsstaat") verbrachte Arbeitstage gelten. 

Diese Vereinbarungen sind am 30. Juni 2022 ausgelaufen.

Die sozialversicherungsrechtliche Ausnahmeregelung wurde verlängert:
Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich am 14. Juni 2022 darauf verständigt, eine flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. 
"Die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wird auch im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens entsprechend verlängert und gilt damit für die Schweiz". (1)

Für Grenzgänger, die wieder einen höheren Homeoffice-Anteil absolvieren möchten, muss es aber langfristig Rechtssicherheit geben, u.a. auch vor dem Hintergrund der Energiekrise, um Treibstoff zu sparen bzw. um in Zeiten der Klimakrise die CO2-Bilanz zu verbessern. Den diesbezüglichen Entschließungsantrag "Grenzgänger und Unternehmen brauchen Rechtssicherheit für das Arbeiten im Homeoffice/2474/A(E)“ hat der Nationalrat am 06.07.2022 einstimmig angenommen. (2) 

Es stellt sich nun die Frage, welche konkreten Schritte das Bundesministerium für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz bisher eingeleitet und durchgeführt hat, um entsprechende Lösungen umzusetzen, bzw. wann Grenzgänger mit einer Regelung rechnen können, die Rechtssicherheit für Arbeit im Homeoffice schafft.

Quelle:

(1) www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/telearbeit.html

(2) www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01609/index.shtml

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Welche konkreten Schritte wurden seit der 167. Sitzung des Nationalrats (6. Juli 2022) geplant und umgesetzt, um langfristig Rechtssicherheit für Grenzgänger (bezüglich Arbeit im Homeoffice), im Sinne des oben genannten Entschließungsantrags zu schaffen?
  2. Wurden bereits mit den zuständigen Behörden bzw. Ministerien in den Nachbarstaaten entsprechende Gespräche geführt bzw. Vereinbarungen gemäß der Entschließung in die Wege geleitet?
    - Wenn ja: mit welchen Nachbarstaaten?
    - Wenn ja: wann ist mit konkreten Vereinbarungen mit diesen Nachbarstaaten zu rechnen?
  3. Gibt es Bestrebungen Ihres Ministeriums neue "Homeoffice-Betriebsstätten-Regelungen" mit Nachbarstaaten unbefristet zu vereinbaren, damit höhere Homeoffice-Anteile bei Grenzgänger wieder möglich sind und es kein "Betriebstättenrisiko" seitens derer Dienstgeber mehr gibt?
    - Wenn ja: welche dahingehenden Schritte wurden bereits unternommen?
    - Wenn nein: warum nicht?
  4. Welchen Zeitplan hat Ihr Ministerium bzw. ab wann können Grenzgänger in Österreich mit Rechtssicherheit für Arbeit im Homeoffice, im Sinne des oben genannten Entschließungsantrags rechnen?