12816/J XXVII. GP
Eingelangt am 02.11.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Umsetzung der Entschließung 2474/A(E) betreffend Grenzgänger und Unternehmen (Rechtssicherheit für Arbeit im Homeoffice)
Die Sozialversicherungspflicht
von Grenzgängern im Homeoffice wirft Fragen auf.
Nach Art 13 der VO 883/2004 gilt die Versicherungspflicht im Wohnsitzland, wenn
der Erwerbstätige dort einen "wesentlichen Teil" seiner Arbeit
ausübt.
Ab einem Ausmaß von 25% gilt die Tätigkeit als wesentlich. Durch die
verstärkte Nutzung von Homeoffice ist diese Grenze in der Realität
oft zu niedrig gefasst. Dadurch entsteht in vielen Fällen
Sozialversicherungspflicht in Österreich, die nicht nur der
österreichische Arbeitnehmer, sondern vor allem dessen ausländischer
Arbeitgeber gar nicht haben will. Dieser Arbeitgeber hat ja ein großes
Interesse daran, alle seine Mitarbeiter im selben Land der Sozialversicherung
zu unterwerfen.
Die Sozialversicherungspflicht von Personen mit Wohnsitz in
Österreich ("An-sässigkeitsstaat"), die z.B. in Deutschland
arbeiten, ist im Staat des Arbeitgebers ("Tätigkeitsstaat"),
wenn sie weniger als 25% der Tätigkeit im
"Ansässigkeitsstaat" (via Homeoffice) ausüben. Bei über
25%, entsteht Sozialversicherungspflicht am Wohnort des Arbeitnehmers
("Ansässigkeitsstaat").
Da während der Corona-Pandemie der Homeoffice-Anteil von Dienstnehmern oft
erhöht war, kam es zu neuen Regelungen für Grenzgänger, die zu
einer Erhöhung des Homeoffice-Anteils und zu einer administrativen
Erleichterung führen sollten.
Es wurden mit den angrenzenden Nachbarländern Vereinbarungen getroffen,
damit Arbeitstage, die im Zusammenhang mit Corona zu Hause (im
"Ansässigkeitsstaat") absolviert wurden, als im Vertragsstaat
("Tätigkeitsstaat") verbrachte Arbeitstage gelten.
Diese Vereinbarungen sind am 30. Juni 2022 ausgelaufen.
Die sozialversicherungsrechtliche
Ausnahmeregelung wurde verlängert:
Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der
nationalen Systeme der sozialen Sicherheit haben sich am 14. Juni 2022 darauf
verständigt, eine flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während
einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu
verlängern.
"Die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wird auch im Rahmen des
FZA und des EFTA-Übereinkommens entsprechend verlängert und gilt
damit für die Schweiz". (1)
Für Grenzgänger,
die wieder einen höheren Homeoffice-Anteil absolvieren möchten, muss
es aber langfristig Rechtssicherheit geben, u.a. auch vor dem Hintergrund der
Energiekrise, um Treibstoff zu sparen bzw. um in Zeiten der Klimakrise
die CO2-Bilanz zu verbessern. Den
diesbezüglichen Entschließungsantrag "Grenzgänger und
Unternehmen brauchen Rechtssicherheit für das Arbeiten im Homeoffice/2474/A(E)“
hat der Nationalrat am 06.07.2022 einstimmig angenommen. (2)
Es stellt sich nun die Frage, welche konkreten Schritte das Bundesministerium
für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz bisher
eingeleitet und durchgeführt hat, um entsprechende Lösungen
umzusetzen, bzw. wann Grenzgänger mit einer Regelung rechnen können,
die Rechtssicherheit für Arbeit im Homeoffice schafft.
Quelle:
(1) www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/telearbeit.html
(2) www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_01609/index.shtml
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende