12863/J XXVII. GP
Eingelangt am 02.11.2022
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Anfrage
des Abgeordneten Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Vollzug des Verbraucherschutzkooperationsgesetz und der Verbraucherschutzkooperationsverordnung
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden, wurden am 11. November (Ausschuss für Konsumentenschutz) bzw. am 24. November 2020 (Nationalrat) die Kompetenzen bei der Verbraucherbehörden-Kooperation in Österreich mit folgenden Schwerpunkten neu geregelt:[1]
· Festlegung der Behördenzuständigkeit im Hinblick auf den geänderten und erweiterten Anwendungsbereich der Verbraucherbehördenkooperationsver-ordnung
· Durchführung des erweiterten Befugniskatalogs der Verbraucherbehörden-kooperationsverordnung unter Berücksichtigung grundrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsvorgaben
In diesem Zusammenhang stellt der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Welche konkreten Schritte hat das BMSGPK seit dem 1. 1. 2021 gesetzt, um das Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden, im Vollzug umzusetzen?
2. Wie viele Geschäftsfälle auf Grund des novellierten Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz wurden seit dem 1. 1. 2021 durch das BMSGPK ab-gewickelt?
3. Hat sich die legistische Neuregelung aus dem November 2020 aus Sicht des BMSGPK bewährt?
a. Wenn ja, aus welchen Gründen?
b. Wenn nein, warum nicht?
4. Sehen Sie als Konsumentenschutzminister in den Jahren 2023 bis 2025 einen neuerlichen Novellierungsbedarf?
5. Lassen Sie sich bzw. lässt sich das BMSGPK über den Vollzug des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, angesiedelt im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW), regelmäßig berichten?