12876/J XXVII. GP
Eingelangt am 02.11.2022
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Anfrage
des Abgeordneten Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend VKI: Einigung mit der KELAG zur Strompreisanpassung 2019
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) veröffentlichte am 20. Oktober 2022 folgende Pressemitteilung:[1]
VKI: Einigung mit der KELAG zur Strompreisanpassung 2019
Von der Preiserhöhung betroffene Kunden erhalten Geld zurück
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG (KELAG) wegen zwei Preisanpassungsklauseln geklagt und kürzlich dazu eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) erwirkt. Darin erklärte der OGH zwei Preisanpassungsklauseln aus den Jahren 2019 und 2020 für unzulässig. Damit fällt nach Ansicht des VKI die Grundlage für die Preisanpassung vom 01.09.2019 weg. Der VKI konnte nunmehr mit der KELAG einen Vergleich für betroffene Konsumentinnen und Konsumenten erzielen. Betroffene Kundinnen und Kunden erhalten im Rahmen einer kostenlosen VKI-Sammelaktion Geld zurück. Die Anmeldung ist bis spätestens 31.12.2022 unter www.verbraucherrecht.at/kelag möglich.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2019 der KELAG befand sich bis Februar 2020 eine Preisänderungsklausel, die vom OGH im Herbst 2019 gegenüber der EVN als gesetzwidrig beurteilt wurde. In den im Februar 2020 übermittelten Bedingungen der KELAG war eine Klausel enthalten, die die unzulässige Preisanpassungsklausel aus 2019 fortsetzt. Der VKI brachte daher – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Klage gegen die KELAG ein. Der OGH bestätigte kürzlich die Rechtsansicht des VKI und erklärte beide Preisanpassungsklauseln für unzulässig. Damit fiel die Grundlage für die Preisanpassung vom 01.09.2019 weg. Der VKI forderte eine Refundierung ein.
Nach konstruktiven Verhandlungen zwischen VKI und KELAG konnte eine attraktive Lösung für alle Haushaltskunden erzielt werden. Demnach erhalten betroffene Kunden bei folgenden Stromtarifen die entstandenen Mehrkosten zurück (in Klammer die bis 2019 gebräuchlichen Tarifbezeichnungen):
Kelag Home Plus (Kelag-ÖKO-PUR+)
Kelag Nachtstrom (Kelag-Speicherwärme)
Kelag Home Strom (Kelag-Strom)
Kelag Home Basic (Kelag-Online-Strom)
Kelag Home Basic (Kelag-ÖKO-Fix)
Kelag Nachtstrom (Kelag-ÖKO-Nachtstrom)
Kelag Home Basic (Ö-Strom“)
Kelag
Nachtstrom (Austria-Speicherwärme)
Kelag Home Nachtstrom (Kelag-Nachtstrom)
Der Geldersatz ergibt sich aus der Preisdifferenz zwischen dem Energiepreis vom
31.08.2019 und 01.09.2019.
Die Refundierung erfolgt durch Banküberweisung. Für die Auszahlung der verbrauchsabhängigen Gutschrift ist die kostenlose Anmeldung beim VKI unter www.verbraucherrecht.at/kelag bis spätestens 31.12.2022 erforderlich. Entsprechende Informationen werden in den nächsten Tagen von der KELAG an bestehende Kunden versandt. Auch ehemalige Kunden, die von der Preiserhöhung 01.09.2019 betroffen waren, können die vorgesehene Refundierung erhalten – per Anmeldung beim VKI.
„Wir haben nunmehr mit der KELAG eine konsumentenfreundliche Lösung für die Betroffenen gefunden, die lange Rechtstreitigkeiten vermeidet“, kommentiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die Vereinbarung.
Bei einem Durchschnittskunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh ergibt dies für den Zeitraum von 31 Monaten einen Betrag von rund 124 Euro.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Wann hat das BMSGPK den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Klage gegen den Kärntner Elektrizitätsversorger KELAG beauftragt, zwei Preisanpassungsklauseln für unzulässig zu erklären?
2. Wie viele KELAG-Kunden waren von diesen Preisanpassungsklauseln betroffen?
3. Um welche Gesamtsumme als Konsequenz der erfolgreich durchgesetzten Preisrefundierung des VKI gegen den Kärntner Elektrizitätsversorger KELAG handelt es sich?
4. Gab es über den durch den VKI eingeklagten Anwendungszeitraum 2019 und 2020 hinaus weitere Zeiträume, in denen der Kärntner Elektrizitätsversorger KELAG weitere aus Sicht des Konsumentenschutz-ministeriums bzw. des VKI unzulässige Preisanpassungsklauseln zur Anwendung gebracht hat?
a. Wenn ja, welche Zeiträume sind davon betroffen?
5. Hat es bzw. wird es für diese Zeiträume, in denen aus Sicht des Konsumentenschutzministeriums bzw. des VKI unzulässige Preisanpassungsklauseln des Kärntner Elektrizitätsversorger KELAG zur Anwendung gekommen sind, weitere Klagen bzw. gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren geben?
6. Gegen welche anderen Energieversorgungsunternehmen für Strom, Gas und Fernwärme hat das Konsumentenschutzministerium in der Vergangenheit bzw. aktuell den VKI mit entsprechenden Klagen bzw. gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren beauftragt?
7. Welche Ergebnisse haben bzw. hatten diese entsprechenden Klagen bzw. gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren bisher? (Summe der Anspruchsberechtigten bei den einzelnen Energieversorgungsunternehmen für Strom, Gas und Fernwärme und jeweilige Summe der zu refundierenden Preisreduktionen)
[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20221020_OTS0034/vki-einigung-mit-der-kelag-zur-strompreisanpassung-2019