1288/J XXVII. GP

Eingelangt am 24.03.2020
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Edith Mühlberghuber

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend

betreffend Klarstellung Familienleistungen EU-VO 883/2004

 

 

Gemäß der EU-Verordnung 883/2004 und der EU-Verordnung 987/2009 sind jene Mitgliedstaaten, die die Verordnungen anwenden müssen, verpflichtet, Familienleistungen für Eltern zu bezahlen als ob auch das Kind (das in einen anderen Staat wohnt) in diesem Staat wohnen würde. Die Verordnung 883/2004 verlangt in Artikel 68 von zumindest einem Elternteil eine Erwerbstätigkeit oder einen Rentenanspruch.

 

In der MISSOC-Datenbank werden sämtliche Leistungen aller Mitgliedstaaten angeführt. Allerdings ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, welche Leistungen der Familienbeihilfe als gleichartig anzusehen sind und welche Leistungen dem Kinderbetreuungsgeld gleichartig anzusehen sind. Der EuGH hat in der Rechtsache C-347/12, Rs Wiering festgehalten, dass für die Berechnung des Unterschiedsbetrages nur gleichartige ausländische Familienleistungen zu berücksichtigen sind, nicht sämtliche ausländische Familienleistungen. Für die Öffentlichkeit sollte es eine abrufbare Information geben, die klarstellt, welche Familienleistungen im Sinne der EU-VO 883/2004 bei der Berechnung der Familienbeihilfe und welche Familienleistungen bei der Berechnung des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld zu berücksichtigen sind.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend folgende

 

Anfrage

 

1.     Welche Staaten, die die EU-VO 883/2004 anwenden müssen, haben Leistungen, die der österreichischen Familienbeihilfe als gleichartig anzusehen sind, folglich von der Vollzugsbehörde, den Finanzämtern, bei der Überprüfung, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag besteht, zu berücksichtigen sind? (Nennen Sie aufgeschlüsselt nach Staaten die Familienleistungen).


2.     Welche Staaten, die die EU-VO 883/2004 anwenden müssen, haben Leistungen, die dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld als gleichartig anzusehen sind, folglich von der Vollzugsbehörde, den Krankenkassen, bei der Überprüfung, ob ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, zu berücksichtigen sind? (Nennen Sie aufgeschlüsselt nach Staaten die Familienleistungen).