12948/J XXVII. GP
Eingelangt am 02.11.2022
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möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Der Alpenländische Kreditorenverband (AKV) erklärt das „Instrument“ der „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ folgendermaßen:[1]
Recht einfach erklärt – Offenkundige Zahlungsunfähigkeit
Im Juli 2021 wurde eine Verpflichtung der Exekutionsgerichte geschaffen, die Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern festzustellen und öffentlich bekanntzumachen, sofern diese offenkundig ist.
Ziel war es, aussichtslose Exekutionsverfahren zu vermeiden bzw. zu beenden. Stattdessen sollen offene Forderungen in einem Insolvenzverfahren weiterverfolgt und bedient werden. Dies hat den Vorteil, dass sämtliche Forderungen zu gleichen Teilen befriedigt werden und es andererseits zu keinen Anfechtungen kommen kann, bei denen bereits im Exekutionsweg lukrierte Beträge an die Masse zurückgezahlt und neu verteilt werden müssten.
Die Einleitung dieses Verfahrens erfolgt in vier Schritten:
1. Feststellung durch Vollzugsorgan
Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird im Exekutionsverfahren vom Vollzugsorgan oder einem Verwalter festgestellt. Dies geschieht bei einem Vollzug, der zur Ermittlung von Vermögen der verpflichteten Partei dient. In diesem Fall ist mit den Exekutionshandlungen vorerst innezuhalten.
2. Entscheidung durch das Gericht
In weiterer Folge hat das Exekutionsgericht – nach Einvernahme der Parteien – die offenkundige Zahlungsunfähigkeit bei Vorliegen mittels Beschlusses festzustellen.
3. Rechtskraft des Beschlusses
Wird innerhalb einer zweiwöchigen Frist kein Rekurs gegen diesen Beschluss eingebracht, ist dieser rechtskräftig.
4. Veröffentlichung
Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit wird nach Rechtskraft des Beschlusses in der Ediktsdatei veröffentlicht. Dadurch sollen sämtliche Gläubiger Kenntnis über die offenkundige Zahlungsunfähigkeit erhalten.
Solange die offenkundige Zahlungsunfähigkeit besteht, ruhen sämtliche Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen.
Exekutiv erworbene Pfandrechte erlöschen bei Insolvenzeröffnung oder wenn nicht innerhalb von 6 Monaten das Exekutionsverfahren fortgeführt wird.
Gesetzliche und vertragliche Pfandrechte können weiter exekutiert werden – diese würden auch in einem Insolvenzverfahren weiter bestehen bleiben.
Gläubiger haben die Möglichkeit, entweder einen Insolvenzantrag oder einen Antrag auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens zu stellen.
Eine Fortsetzung der Exekution ist allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen möglich:
· Über einen Insolvenzantrag wurde binnen 3 Monaten nicht entschieden.
· Ein Insolvenzantrag wurde mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.
· Die Zahlungsunfähigkeit liegt nicht mehr vor.
In einem fortgesetzten Exekutionsverfahren kann die offenkundige Zahlungsunfähigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr festgestellt werden, wohl aber in neuen Exekutionsverfahren
Eine amtswegige Einleitung von Insolvenzverfahren nach Veröffentlichung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit wurde diskutiert, aber letztendlich nicht beschlossen. Stattdessen sollen die Gläubiger durch die Gesetzesänderungen motiviert werden, frühzeitig Insolvenzanträge zu stellen.
Auch der Schuldner hat binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit als Unternehmer einen Insolvenzantrag zu stellen oder als Nichtunternehmer Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit zu ergreifen, z.B. eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen, welche dann einen Insolvenzantrag vorbereiten und einbringen kann. Verletzt der Schuldner diese Verpflichtung, steht ihm über Einwendung der Gläubiger kein dreijähriges, sondern nur ein fünfjähriges Abschöpfungsverfahren offen.
In der Ediktsdatei werden die Fälle der „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ aufgelistet. Aktuell ist vor allem auch für die Sozial- und Konsumentenschutzpolitik von Interesse, welche Entwicklung die Fälle einer „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ seit dem Inkrafttreten österreichweit, in den einzelnen Bundesländern, aber auch in den einzelnen Bezirksgerichtssprengeln genommen haben. Daraus lassen sich dann auch weitere Maßnahmen, etwa bei der Schuldnerberatung usw. ableiten.
Hohe Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit, eine steigende Anzahl an Sozialhilfebezieher und eine zunehmende Verarmung breiter Bevölkerungsschichten sind nicht zuletzt ein Resultat unverhältnismäßiger Corona-Maßnahmen dieser schwarz-grünen Bundesregierung. Dazu kommen gestörte Lieferketten und explodierende Weltmarktpreise im Zuge der aktuellen Ukraine-Krise, die zu stark steigenden Preisen auf dem Energiesektor und bei Ver- und Gebrauchsartikeln des täglichen Bedarfs geführt haben. Immer weniger Personen finden so ein Auskommen mit ihrem Einkommen. Dies führt im Resultat sehr oft auch zu Zahlungsverzug, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. In diesem Zusammenhang sollte man daher auch das Instrument der „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ aus justiz-, vor allem aber auch aus sozial- und konsumentenpolitischer Sicht genau beobachten.
Das Instrument der Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit wurde mit dem Ziel geschaffen, überschuldete Personen schneller zu einer nachhaltigen Schuldenregelung zu bewegen und einen leichteren Übergang zwischen Exekutions- und Insolvenzrecht sicherzustellen. Nach Auskunft der Schuldenberatungsstellen, die zwei Drittel aller Privatkonkurse vorbereiten und betreuen, sollten sehr viele Ratsuchende viel früher zur Beratung kommen. Die Feststellung der Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit kann genau jenen Anstoß geben, den es braucht, damit überschuldete Personen den Schritt in Richtung Entschuldung setzen. Das ist wichtig für die Betroffenen selbst, deren Familien und Kinder sowie letztlich auch für den Staat, der die wirtschaftlichen Folgen einer Überschuldung durch Transferleistungen abfedert. Leben doch überschuldete Personen unter der Armutsgrenze, stellen Schulden ein Vermittlungshindernis am Arbeitsmarkt dar und leiden Verschuldete häufiger unter gesundheitlichen Problemen.
Nach Einschätzung der Schuldenberatungen schlägt sich die seit 1.7.2021 bestehende Regelung zur „offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ zahlenmäßig in der Praxis noch nicht ausreichend nieder. Per 28.2.2022 wurden insgesamt 724 Offenkundige Zahlungsunfähigkeiten veröffentlicht. Aktuell kommen pro Woche rund 80 Fälle hinzu. Beachtenswert ist, dass es derzeit (noch) Häufungen bei gewissen Gerichten bzw. in bestimmten Bundesländern – so z.B. in Tirol – gibt. Die flächendeckende Ausrollung und Umsetzung der Bestimmungen wäre wünschenswert.
Die
weitere Analyse der Schuldenberatungen zeigt, dass vom Instrument der
Gesamtvollstreckung, das von Gläubiger:innen im
Anschluss an die Feststellung der Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit
beantragt werden kann, per Ende Februar erst in 42 Fällen Gebrauch gemacht
wurde. Dies bedeutet, dass es bislang nur in 5,8 % der Fälle von Offenkundiger Zahlungsunfähigkeit zu einer
Gesamtvollstreckung kommt. Leben doch überschuldete Personen unter
der Armutsgrenze, stellen Schulden ein Vermittlungshindernis am Arbeitsmarkt
dar und leiden Verschuldete häufiger unter gesundheitlichen Problemen.
Die Novellen des Exekutions- und Insolvenzrechtes bieten eine neue und wichtige Basis für eine effektive Entschuldung. Es bedarf aber noch stärkere Anstrengungen, um diese guten Instrumente noch besser zum Einsatz zu bringen. Das Ziel muss sein, die Zahl der Überschuldeten möglichst zu senken und damit einhergehend rasche Entschuldungsmaßnahmen voranzutreiben.
Mein
Ressort hat im Dezember 2021 mit der Dachorganisation der staatlich anerkannten Schuldenberatungen das Projekt „Gemeinsam gegen Überschuldung“
gestartet. Das Projekt setzt an mehreren
Punkten an, um Betroffene selbst und auch das Umfeld für die Entschuldungsmöglichkeiten zu sensibilisieren. Das
Ziel eines rascheren Zugangs zur Entschuldung
von Betroffenen soll forciert werden. Kernpunkte dieser Informationsoffensive sind:
·
Leicht erfassbare Informationen zum Thema
Privatkonkurs und Entschuldung – von der grafischen Aufbereitung mit
professioneller Illustration bis hin zu Informationen in Leichter Sprache.
Gerade bei der Leichten Sprache setzt das Sozialministerium ja schon seit
Jahren auf eine Kooperation mit der Schuldenberatung.
Die Zahlen der Schuldenberatung zeigen, dass –
je nach Wirtschaftslage – etwa 40% der Ratsuchenden zum Zeitpunkt der
ersten Beratung arbeitslos sind. Außerdem sind Arbeitslosigkeit und
Einkommensverminderung die häufigsten Ursachen für Überschuldung.
Dazu kommt – wie bereits erwähnt – dass Schulden ein
großes Vermittlungshindernis am Arbeitsmarkt sind. Im Zuge des Projekts
wird die Schuldenberatung aktiv auf das AMS zugehen, damit auch die
Berater:innen im AMS über Entschuldungsmöglichkeiten Bescheid wissen
und zeitgerecht an die Spezialist:innen der Schuldenberatungen verweisen
können.
· Die Offenkundige Zahlungsunfähigkeit ist ein Schlüssel zu früherer Entschuldung. Alle zahlungsunfähigen Schuldner:innen kommen mit dem Gericht und dort mit den Rechtspfleger:innen in Kontakt. Genau dieser Zeitpunkt sollte genutzt werden, um Schuldner:innen bestmöglich zu informieren und sie zu überzeugen, dass jetzt der bestmögliche Zeitpunkt für einen Termin bei der Schuldenberatung und für die Schuldenregelung ist. Das Projekt soll diesen Wissenstransfer sicherstellen.
· Des Weiteren ist evident, dass von Überschuldung Betroffene in verschiedenen Bereichen und zu verschiedenen Zeitpunkten Kontakt zu Sozialeinrichtung haben, sei es bei einer Sozialberatungsstelle, in Beschäftigungsprojekten, bei Sozialämtern, in Sozialmärkten usw. Teil des Projekts ist auch eine kompakte Online-Information von Expert:innen der Schuldenberatung für Multiplikator:innen, die Grundzüge der Entschuldung kennen müssen, um Betroffene von der Sinnhaftigkeit einer Entschuldung zu überzeugen. Im Rahmen der Online-Information werden Multiplikator:innen auch im Hinblick auf frühe Warnsignale bei betroffenen Personen geschult, um eine möglichst frühe ermittlung an die Schuldenberatung sicher zu stellen.
Darüber hinaus ist mir wichtig, faktenbasierte Sozialpolitik zu betreiben. Gerade im Bereich der Überschuldung gibt es Handlungsbedarf bezüglich der Faktenlage. Die u.a. von der Schuldenberatung vorgelegten Zahlen zur Überschuldung bilden ja immer nur die Fakten aus der Klientel der Schuldenberatung ab. Konkrete Zahlen zur Anzahl der überschuldeten Personen bzw. zur Entwicklung der Überschuldung liegen bislang nicht vor. Evident ist jedoch, dass nur ein Bruchteil der verschuldeten Personen - je nach Jahr zwischen 7.000 und 10.000 – eine Entschuldung über den Privatkonkurs in Angriff nehmen. Mein Ressort ist daher mit der Statistik Austria in Gesprächen, um – gemeinsam mit der Schuldenberatung – zu erheben, welche Maßnahmen gesetzt werden müssen, um Zahlen zur Überschuldung zu erheben. Auf Basis dieser Zahlen erfolgt eine Evaluierung der Regelungen bzw. werden zielgerichtete Maßnahmen geplant.
Aus den weiteren Entwicklungen seit dieser Anfragebeantwortung ergibt sich im Lichte der verfehlten Corona-Politik, einer falschen Sanktionspolitik und eines Kriegs-wirtschafts-Regimes dieser schwarz-grünen Bundesregierung weiterer Informations-bedarf für die Konsumenten und die Öffentlichkeit.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Über welche empirischen Daten, Studien und Analysen verfügen Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister, dass überschuldete Personen anscheinend „unter der Armutsgrenze leben, Schulden ein Vermittlungshindernis am Arbeitsmarkt darstellen und Verschuldete häufiger unter gesundheitlichen Problemen leiden“?
2. Wie haben sich diese Fakten seit dem 1. Jänner 2020 bis heute entwickelt?
3. Welche Schlussfolgerungen ziehen Sie aus diesen Daten, Studien und Analysen?
4. Wie bewerten Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister das Instrument der „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ im Lichte der steigenden Armutsfalle und der explodierenden Inflation, bedingt durch die Folgen einer verfehlten Corona-Politik, einer falschen Sanktionspolitik und eines Kriegswirtschafts-Regimes dieser schwarz-grünen Bundesregierung?
5. Können Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister auf Grund Ihres Informationsstandes erkennen, dass eine Feststellung der „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ genau jenen Anstoß gibt, den es braucht, damit überschuldete Personen den Schritt in Richtung Entschuldung setzen?
a. Wenn ja, welche empirischen Belege können Sie dazu nennen bzw. auf welche empirischen Belege beziehen Sie sich als Sozial- und Konsumentenschutzminister bei Ihren diesbezüglichen Erkenntnissen?
6. Halten Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister in Ihrer Analyse die Einschätzung der Schuldenberatungen aufrecht, dass sich die seit 1.7.2021 bestehende Regelung zur „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ zahlenmäßig in der Praxis noch nicht ausreichend niederschlägt?
7. Können Sie für diese Analyse bzw. Einschätzung der Schuldenberatung empirische Belege nennen bzw. hat sich diese Entwicklung seit dem Februar 2022 geändert?
8. Halten Sie sie Einschätzung der Schuldenberatungen, dass aktuell pro Woche rund 80 Fälle einer „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ hinzukommen, aufrecht oder hat sich seit dem Februar 2022 hier eine Entwicklung nach oben ergeben?
a. Wenn ja, welche?
9. Können Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister auf Grundlage von Analysen des BMSGPK Ihre Einschätzung vom Februar 2022 aufrechterhalten, dass es eine Häufung bei gewissen Gerichten bzw. in bestimmten Bundesländern – so z.B. in Tirol – gibt und eine flächendeckende Ausrollung und Umsetzung der Bestimmungen wünschenswert wäre?
10. Können Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister auf Grundlage von Analysen der Schuldenberatungen und eigener Feststellungen des BMSGPK weiterhin bestätigen, dass vom Instrument der Gesamtvollstreckung, das von Gläubigern im Anschluss an die Feststellung der „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ beantragt werden kann, per Ende Februar 2022 erst in 42 Fällen Gebrauch gemacht wurde (5,8 Prozent der Fälle von Offenkundiger Zahlungsunfähigkeit) und hier in den Monaten März 2022, April 2022, Mai 2022, Juni 2022, Juli 2022, August 2022, September 2022 und Oktober 2022 keine entsprechende Steigerung erfolgt ist?
a. Wenn nein, welche Steigerungen in absoluten Zahlen und prozentuell haben sich nach Ihrem Informationsstand als Sozial- und Konsumentenschutzminister seit März 2022 betreffend das Instrument der Gesamtvollstreckung in Folge der „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ nach Analysen der Schuldenberatungen und eigener Feststellungen des BMSGPK ergeben?
11. Welche „noch stärkere Anstrengungen, um diese guten Instrumente (Offenkundige Zahlungsunfähigkeit und weitere Verfahrensschritte im Exekutions- und Insolvenzrecht) noch besser zum Einsatz zu bringen“, werden Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister setzen, um hier entsprechende Fortschritte zu erreichen?
12. Welche konkreten Maßnahmen wurden gemeinsam mit den Schuldnerberatungen seit 2021 gesetzt um das Projekt „Gemeinsam gegen Überschuldung“ organisatorisch, personell und finanziell auszurollen?
13. Wie viele Betroffene konnten 2021 und 2022 bisher im Rahmen des Projekts „Gemeinsam gegen Überschuldung“ betreut werden?
14. Wie verteilen sich diese Betroffenen auf die einzelnen Bundesländer?
15. Wie verteilen sich diese Betroffenen auf einzelne Alterskategorien
16. Wie verteilen sich diese Betroffenen auf die Kategorien Männer und Frauen?
17. Wie verteilen sich diese Betroffenen auf die Kategorieb Pensionisten, Familien, Unselbständige, Selbständige, Arbeitslose, Notstandshilfebezieher, Mindestsicherungs-/Sozialhilfebezieher
18. Wie verteilen sich diese Betroffenen auf die Kategorien Österreicher, sonstige EU-Bürger, Drittstaatsangehörige, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte?
19. Wie weit sind die Gespräche mit den Schuldnerberatungen und der Statistik Austria bereits fortgeschritten, um die von Ihnen angesprochene sozialpolitische Statistik-Lücke zu schließen?
20. Wie wollen Sie diese sozialpolitische Statistik-Lücke aktuell und für die Jahre 2023 bis 2025 schließen?
21. Warum liegen dem BMSGPK „Zahlen zur Anzahl der überschuldeten Personen bzw. zur Entwicklung der Überschuldung“ bislang nicht vor?
22. Welche weiteren Maßnahmen wollen Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister aktuell und für 2023 bis 2025 setzen, um „die Zahl der Überschuldeten möglichst zu senken und damit einhergehend rasche Entschuldungsmaßnahmen voranzutreiben“?
23. Sehen Sie als Sozial- und Konsumentenschutzminister insbesondere auch weiteren Handlungsbedarf in der Konsumenten- und Schuldnerberatung, um das Instrument der „Offenkundigen Zahlungsunfähigkeit“ im Lichte der steigenden Armutsfalle und der explodierenden Inflation, bedingt durch die Folgen einer verfehlten Corona-Politik, einer falschen Sanktionspolitik und eines Kriegswirtschafts-Regimes dieser schwarz-grünen Bundesregierung unterstützen zu können?
a. Wenn ja, in welcher Art und Weise und mit welchen Mitteln in personeller, organisatorischer und finanzieller Hinsicht durch das BMSGPK?