13060/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.11.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesministerin für Klimaschutz‚ Umwelt‚ Energie‚ Mobilität‚ Innovation und Technologie

betreffend Profitorientierung von Energiegemeinschaften

 

Energiegemeinschaften können und sollen eine wichtige Rolle beim Ausbau der Erneuerbaren und bei der Entfesselung der Energiewende spielen. Gemäß europäischer Vorgaben ("RICHTLINIE (EU) 2018/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018  zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen") sollen diese aber nicht gewinnorientiert betrieben werden. So ist in der nationalen Umsetzung des EU Rechts in §79 (2) des Erneuerbaren Ausbaugesetzes (EAG) klar geregelt, dass finanzieller Gewinn nicht der Hauptzweck von Erneuerbaren Energiegemeinschaften sein darf.

Die Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften beschreibt den Sachverhalt folgendermaßen: "Eine Energiegemeinschaft soll wirtschaftlich agieren können. Es ist ihr nicht verwehrt, im Rahmen ihrer Tätigkeiten Gewinne zu erzielen. Dazu zählt beispielsweise auch das Verkaufen der erzeugten Energie. Die Gewinnerzielung darf aber nicht Hauptzweck der Gemeinschaft sein. Dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Der Gewinn soll keinen Selbstzweck darstellen, sondern vordergründig (re-)investiert werden. Geringfügige Vermarktungserlöse aus Überschussmengen, die unter Umständen auch Gewinnkomponenten enthalten, stehen dem Ziel „nicht vorrangig finanzieller Gewinn“ jedoch nicht entgegen. Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der im jeweiligen Rechtsverhältnis zur Verfügung stehenden Instanzen- und Rechtsmittelwege – beispielsweise im Verhältnis zum Netzbetreiber (oder Lieferanten) die Streitschlichtungsstelle der E-Control oder die ordentlichen Gerichte. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde muss die EG umfassende Daten übermitteln (z.B. Einsicht in Bilanzen etc.) gewähren."

Allerdings fehlen sowohl im EAG als auch bei den Informationsmaterialen klare Informationen wo die Grenze zwischen akzeptablen und übermäßigen Gewinn liegt und wie dies genau überprüft und quantifiziert werden soll. Darüber hinaus fehlen klare Angaben, welche Unterschiede zwischen Bürgerenergiegemeinschaften und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften bestehen, vor allem hinsichtlich der Beteiligungsmöglichkeit grundsätzlich profitorientierter Unternehmen bei Zweiterem.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie wird bei Energiegemeinschaften gemäß §79 (2) EAG im Detail bestimmt, inwiefern ein Hauptzweck der Gewinnerzielung besteht?
  2. Inwiefern werden hier Faktoren wie Investitionssummen, laufende Kosten oder schwankende Marktpreise berücksichtigt?
  3. Welche Unterschiede gibt es hier für BEGs und EEGs?
  4. Gibt es Unterschiede in der Größe bzw. der Erzeugungskapazität der Energiegemeinschaft?
  5. Was muss ein (profitorientieres) Privatunternehmen berücksichtigen um an einer EEG teilzunehmen und dabei nicht "vorrangig" Gewinn zu erzielen?
  6. Ist es laut EAG möglich, dass eine Energiegemeinschaft, die jahrelang erhebliche Gewinne erwirtschaftet hat, obwohl dies nicht als Hauptzweck definiert wurde, als nicht-gewinnorientiert kategorisiert wird und ist es möglich, dass eine Energiegemeinschaft, die jahrelang rote Zahlen schreibt, als hauptsächlich gewinnorientiert kategorisiert wird?
  7. Wie oft und unter welchen Umständen wird hier geprüft?
  8. Was passiert, wenn eine Energiegemeinschaft geprüft und infolgedessen als gewinnorientiert eingestuft wird?
  9. Was ist die inhaltliche Begründung für die europaweite Einschränkung der Gewinnorientierung bei Energiegemeinschaften?
  10. Welchen konkreten Nachteil für die Energiewende hätten Energiegemeinschaften welche hauptsächlich gewinnorientiert agieren?
  11. Was spricht inhaltlich gegen eine Ermöglichung der Gewinnorientierung?
  12. Werden dadurch innovative Beteiligungsmodele (etwa crowdfunding) verhindert?
  13. Wird dadurch die Kapitalmobilisierung sowie eine Stärkung der Energiewende als Anlageoption verhindert?
  14. Gibt es auf europäischer Ebene Überlegungen diese Vorgaben aufzuweichen?