13069/J XXVII. GP
Eingelangt am 17.11.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Maximilian Lercher,
Genossinnen und Genossen
an den Bundesminister für Soziales,
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend „Anträge Invaliditätspension“
Grundsätzlich hat eine versicherte Person unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension:
· die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit liegt voraussichtlich dauerhaft vor,
· berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar,
· die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) ist erfüllt und am Stichtag sind noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt.
Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird. Ist aufgrund des Gesundheitszustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen, erfolgt eine unbefristete Gewährung der Leistung. [1]
Wenn ein Arbeitnehmer mit Berufsschutz (gelernte, angelernte Tätigkeit oder Angestelltentätigkeit) seinen bisherigen Beruf durch Minderung der Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr ausüben kann, darf er in weiterer Folge nur auf andere Berufe seiner Berufsgruppe verwiesen werden. [2]
Für Arbeitnehmer ohne Berufsschutz gilt das nicht. Sie können auch auf andere Berufe verwiesen werden. In der Realität entstehen dadurch oftmals absurde Situationen. Personen werden auf Berufe verwiesen, zu deren Ausübung sie nicht in der Lage sind, die es gar nicht oder zumindest in der Region nicht gibt oder wo keine offenen Stellen verfügbar sind.
Der ehemalige AKOÖ-Präsident Johann Kalliauer dazu: „Jahr für Jahr gehen unsere Rechtsexpertinnen und -experten für Mitglieder wegen abgelehnter Ansuchen auf I-Pension vor Gericht“. Immer wieder müssten Arbeitnehmer, "die jahrzehntelang hart und fleißig gearbeitet haben, um ihre Invaliditätspension kämpfen, nachdem sie schwer erkrankt sind".
Die PVA ist in Selbstverwaltung organisiert und handelt weisungsfrei. Durch das oben genannte Ministerium werden jedoch gewisse Aufsichts- und Kontrollrechte wahrgenommen. Eine Auskunftserteilung des Ministeriums ist daher möglich.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage
1) Wie viele Anträge auf Invaliditätspension, die sich auf § 254 ff ASVG stützen, wurden von November 2019 bis November 2022 eingebracht (Aufschlüsselung nach Jahren, Landesanstalten der Pensionsversicherungsanstalt und nach Bundesländern)?
2) Wie viele Anträge, die sich auf § 254 ff ASVG stützen, wurden durch die jeweils zuständige PVA seit November 2019 bescheidmäßig stattgegeben, wie viele wurden abgelehnt (Aufschlüsselung nach Jahren, Landesanstalten der PVA und nach Bundesländern)?
3) Wie viele gerichtliche Klagen auf Invaliditätspension, die sich auf § 254 ff ASVG stützen, wurden seit November 2019 gegen die PVA eingebracht (Aufschlüsselung nach Jahren, Landesanstalten der PVA und Landesgerichten)?
a) Wie viele dieser gerichtlichen Verfahren sind bereits rechtskräftig entschieden?
b) Wie viele sind noch offen (jeweils Aufschlüsselung nach Jahren, Landesanstalten der PVA und Landesgerichte)?
4) In wie vielen Fällen haben die jeweils zuständigen Landesgerichte Invaliditätspensionen unter den Voraussetzungen des § 254 ff ASVG seit November 2019 mit Urteil zugesprochen (Aufschlüsselung nach Jahren und auf Landesgerichte)?
5) In wie vielen Fällen hat daraufhin die PVA eine Berufung eingebracht?
a) Wie wurden diese Rechtsmittel durch die PVA jeweils begründet (jeweils Aufschlüsselung nach Jahren auf Landesstelle PVA und OLG)?
6) Sind derartige Fälle bereits beim OGH anhängig?
a) Wenn ja, wie viele?
7) Können Sie ausschließen, dass es innerhalb der PVA bundesweit eine Weisung oder informelle Sprachregelung gibt, dass Anträge oder Klagen, die sich auf § 254 ff ASVG stützen, abzulehnen sind?
8) Wie viele Anträge auf Invaliditätspension gem. § 254 ff ASVG wurden insgesamt seit dem Jahr 2019 in der Steiermark gestellt?
a) Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer dieser Anträge?
b) Wie viele Bescheide waren negativ?
c) Wie viele Bescheide wurden von den Betroffenen beeinsprucht?
d) Wie vielen dieser Einsprüche wurde in einem neuerlichen Ansuchen (unter Umständen nach mehrmaligen Anträgen) stattgegeben?
e) Wie lange war die gesamte durchschnittliche Bearbeitungsdauer dieser Fälle?
f) Wie viele dieser Personen mussten während der Bearbeitungszeit ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs) eröffnen und müssen dadurch eine weitere Verschlechterung ihres Lebensstandards hinnehmen?