13093/J XXVII. GP
Eingelangt am 17.11.2022
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ANFRAGE
des Abgeordneten Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend VKI: Automatische Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) veröffentlichte am 19. Oktober 2022 folgende Pressemitteilung:[1]
VKI: Automatische Vertragsverlängerung bei Parship und Elitepartner unzulässig
Auch eine 2-jährige Bindungsfrist ohne Kündigungsmöglichkeit ist rechtswidrig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die PE Digital GmbH geklagt. Anlass für die Klage waren zahlreiche Beschwerden von Konsumentinnen und Konsumenten, deren Premium-Mitgliedschaft bei Parship und Elitepartner automatisch um 12 Monate verlängert wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien erklärte nicht nur mehrere Vorgehensweisen der PE Digital GmbH im Zusammenhang mit der automatischen Vertragsverlängerung für gesetzwidrig, sondern auch eine zweijährige Bindungsfrist ohne Kündigungsmöglichkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
In den produktbezogenen Vertragsinhalten der PE Digital GmbH war vorgesehen, dass sich die sechs-, die zwölf- oder die 24-monatige Vertragslaufzeit um jeweils zwölf Monate verlängert, wenn die Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig vorher kündigen. Bei der sechsmonatigen Erstlaufzeit ist dies – laut OLG Wien – bereits deswegen unzulässig, weil nicht nachvollziehbar ist, warum hier eine Verlängerung um das Doppelte erforderlich sein sollte.
Eine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer automatischen Vertragsverlängerung ist, dass bereits der zugrundeliegende Vertrag eine Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung, also einer Kündigung, ebenso vorsieht wie die Verpflichtung des Unternehmers, die Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung ihres Verhaltens eigens hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht kam die PE Digital GmbH nicht ausreichend nach, weil in den AGB keine Frist für die Übermittlung dieses Hinweises enthalten war.
„Der Zweck der Hinweispflicht in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG besteht darin, dem Verbraucher die Bedeutung seines Verhaltens – wenn er also nicht kündigt – noch einmal vor Augen zu führen“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. Das E-Mail, das die PE Digital GmbH ihren Kundinnen und Kunden vor einer Vertragsverlängerung schickte, hatte den Betreff: „Information zu Ihrem aktuellen Profil: Hinweis auf Laufzeit und die automatische Vertragsverlängerung Ihrer Mitgliedschaft“.
Dieser Betreff widerspricht, so das OLG Wien, den Erfordernissen der Hinweispflicht: Die Information muss in einer Form erfolgen, die unter normalen Umständen eine Kenntnisnahme erwarten lässt. Da einerseits wiederholt E-Mails mit der Betreffzeile „Information zu Ihrem aktuellen Profil:“ versendet werden, andererseits die Betreffzeile – abhängig vom zur Darstellung verwendeten Gerät – abgeschnitten wird, erschwert die Gestaltung der Betreffzeile die Kenntnisnahme durch die Konsumenten erheblich. Diverse Unternehmen übermitteln regelmäßig E-Mails an ihre Kunden, in denen keine (für die Vertragsbeziehung) relevanten Informationen enthalten sind. Zahlreiche Verbraucher löschen derartige E-Mails, ohne sie zu öffnen und den Inhalt zu lesen, wenn sie aufgrund des Betreffs nicht erkennen (können), dass das E-Mail wesentliche Informationen enthält.
Weiters sieht das OLG Wien eine 24-monatige Vertragsbindung, die nicht die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung enthält, für unzulässig an. Das Konsumentenschutzgesetz sieht für gewisse Verträge über wiederkehrende Leistungen – wie im konkreten Fall – vor, dass Konsumentinnen und Konsumenten eine Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des ersten Jahres zusteht.
In diesem Zusammenhang richtet der unterfertigte Abgeordnete an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende
Anfrage
1. Im Zusammenhang mit welchen anderen Verträgen über wiederkehrende Leistungen hat der VKI im Auftrag des Sozialministeriums in der Vergangenheit bzw. aktuell ein Rechtsverfahren eingeleitet bzw. geführt?
2. Welche Ergebnisse hatten bzw. haben diese Rechtsverfahren, die der VKI im Auftrag des Sozialministeriums im Zusammenhang mit Verträgen über wiederkehrende Leistungen eingeleitet und geführt hat?
3. Ist in Aussicht genommen, andere Verträge über wiederkehrende Leistungen im Auftrag des Sozialministeriums durch den VKI in einem Rechtsverfahren prüfen zu lassen?
a. Wenn ja, in welchen Branchen und Wirtschaftssektoren bzw. bei welchen Handelsgeschäften und Dienstleistungen ist dies kurz-, mittel- und langfristig in Aussicht genommen?
[1] https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20221019_OTS0031/vki-automatische-vertragsverlaengerung-bei-parship-und-elitepartner-unzulaessig