13153/J XXVII. GP

Eingelangt am 28.11.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Robert Laimer,

Genossinnen und Genossen

an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

betreffend Regulierung von Drohnenflügen in Ballungszentren

 

 

Am 12. August 2022 trat die Gesetzesnovelle zur Regelung des Luftverkehrs 2014 (Luftverkehrsregeln 2014 – LVR 2014[1]) in Kraft.

Diese besagt, dass gemäß § 18 (5) Luftverkehrsregeln 2014 bei einem Flugplatz ohne Sicherheitszone der Betrieb von Drohnen innerhalb eines Umkreises von 2.500 m um den Flugplatzbezugspunkt grundsätzlich nur außerhalb der Betriebszeiten[2] (im Luftfahrthandbuch Österreich / AIP Austria veröffentlicht) zulässig ist.

Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt, und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden.

Dies führt mit Inkrafttreten der Gesetzesnovelle dazu, dass Flüge innerhalb der Betriebszeiten nur mehr dann möglich sein werden, wenn eine Ausweisung als geographische Zone vorliegt.

Derzeit sind solche Zonen noch nicht vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt. Eine gesonderte Bewilligung ist daher nicht möglich.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

1.       Da die Situation mit der Novelle vom August 2022 nicht nur für die Allgemeinheit Verschlechterungen zur Folge hat, sondern maßgeblich auch die Verwaltungsorgane betrifft, die oft auf den Einsatz von Drohnen angewiesen sind, stellt sich die berechtigte Frage, wie Sie, als dafür zuständige Ministerin, verbesserte Rahmenbedingungen schaffen möchten, dass auch Verwaltungsorgane wieder Drohnen für ihre täglichen Aufgaben einsetzen können?

 

2.       Auf welcher Grundlage stützt sich die Novellierung des § 18 (5) Luftverkehrsregeln 2014?

 

3.       Gab es irgendwelche Vorkommnisse, durch die eine Novelle für notwendig empfunden wurde?

 

4.       Während der Betriebszeiten des Flugplatzes ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur zulässig, insoweit eine Ausweisung als geographische Zone gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 vorliegt und die diesbezüglichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Bisher sind solche Zonen noch nicht vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgelegt worden. Gibt es bereits Pläne, wann und wo diese Zonen definiert werden?

 

5.       Sollte es keine Pläne für die Definition geographische Zonen gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geben, stellt sich die Frage, wann man sich dem annehmen möchte?



[1] siehe https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008992 – vom 10. Oktober 2022

[2] siehe https://eaip.austrocontrol.at/ - vom 10. Oktober 2022