13217/J XXVII. GP

Eingelangt am 07.12.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Michael Bernhard, Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Frauen‚ Familie‚ Integration und Medien

betreffend Bedingungslose Kinderbetreuung

 

Nach wie vor gibt es in Österreich bei der Kinderbetreuung eklatante Mängel. So ist im Budget lediglich eine Betreuungsquote von 33 Prozent der Kinder unter drei Jahren als Ziel vermerkt, auch bei Kindern zwischen drei und sechs Jahren ist nur von 65 Prozent die Rede (1). Doch auch, wo es diese Plätze gibt, zeigt die Kindertagesheimstatistik, dass Eltern sich oft selbst um die Betreuung kümmern müssen. Immerhin sind nur 70 Prozent der Kindergärten an mehr als 47 Wochen im Jahr geöffnet (2) - bei Alleinerzieher:innen muss dementsprechend der gesamte Urlaubsanspruch für die verbleibenden Betreuungszeiten aufgewandt werden. 

Problematisch ist es, wenn die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht nur vorgeben, wann es Schließtage gibt, sondern auch, unter welchen Umständen Kinderbetreuung beispielsweise während der Schulferien genutzt werden kann. So kommt es vor, dass bei Familien mit zwei Kindern eines in der Schule und eines im Kindergarten ist und die Eltern sich so während der Schulferien ohnehin um die Kinderbetreuung kümmern müssen - das jüngere Kind also gar keine Betreuungseinrichtung bräuchte. Ist aber das schulpflichtige Kind in einem Ferienlager, gäbe es keinerlei Grund für Eltern während dieser Zeit daheim zu bleiben. Trotzdem gibt es Fälle, in denen Gemeinden verlangen, dass während solcher Ferienzeiten ein dezidierter Bedarf nicht nur angemeldet, sondern auch selbst in öffentlichen Kindergärten zusätzlich bezahlt (3) und teilweise sogar begründet werden muss (4).

Genau diesen Anspruch auf Begründung darf es aber nicht geben. Immerhin ist Kinderbetreuung eine Aufgabe des Staates, da ja auch nicht mehr von Kinderbetreuung geredet wird, sondern es sich dabei im Idealfall um hochqualitative Bildungseinrichtungen handelt. Die Frage darf also nicht sein, wann welche Gründe dafür sprechen, dass Eltern Kinderbetreuungseinrichtungen nutzen dürfen, sondern, wie viel Kinderbetreuung angeboten werden kann.

Da genau diese Entscheidungen auf höchster politischer Ebene getroffen werden sollten, ist es trotz der unterschiedlichen Aufgabenverteilung zwischen den Bundesländern Aufgabe der Familienministerin, sich zumindest als aufsichthabende Stelle um gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Kinderbetreuung in allen Bundesländern zu kümmern. Zumindest in Kindergärten und Kinderkrippen, die mit (Zuschuss-)mitteln des Bundes finanziert werden, sollte es also eine einfache, niederschwellige und bedingungslose Kinderbetreuung geben - unabhängig davon, ob es in (Schul-)ferienzeiten andere Gründe für einen potenziellen Bedarf der Betreuung gibt.

  1. https://service.bmf.gv.at/Budget/Budgets/2023/bfg/teilhefte/UG25/UG25_Teilheft_2023.pdf
  2. https://www.statistik.at/fileadmin/publications/Kindertagesheimstatistik_2021-22.pdf
  3. https://www.eibiswald.gv.at/_Resources/Persistent/3/a/4/b/3a4b477462731844131c879066bbbffcf9ff59c2/Bedarfserhebung%20Sommer%20Kindergarten%202022.pdf
  4. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrBgld&Gesetzesnummer=20000713

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. In wie vielen (öffentlichen) Kinderbetreuungseinrichtungen sind die Schließzeiten deckungsgleich mit Schulferien? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bezirken und Anzahl der betroffenen Wochen nach Ferien)
  2. In wie vielen (öffentlichen) Kinderbetreuungseinrichtungen wird unter den Eltern eine Bedarfserhebung durchgeführt, ob während der Schulferien ein Betreuungsbedarf gegeben ist? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bezirken und Anzahl der betroffenen Wochen nach Ferien)
  3. In wie vielen (öffentlichen) Kinderbetreuungseinrichtungen führt eine derartige Bedarfserhebung zu einem eingeschränkten Betreuungsangebot?(Bitte um Aufschlüsselung nach Bezirken)
  4. In wie vielen (öffentlichen) Kinderbetreuungseinrichtungen werden Eltern um eine Angabe von Gründen gebeten, warum in Ferienzeiten ein Betreuungsbedarf besteht? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bezirken)
  5. In wie vielen (öffentlichen) Kinderbetreuungseinrichtungen kann auf Basis einer derartigen Erhebung eine Bedarfsanmeldung von Eltern abgelehnt werden? (Bitte um Aufschlüsselung nach Bezirken)
  6. Können Eltern bei Aufsichtsbehörden Beschwerde einlegen, wenn ein vereinbartes Betreuungsangebot mangels Angabe von "Bedarfsgründen" in Ferienzeiten nicht angeboten wird? 
  7. Welche Konsequenzen kann es für Kinderbetreuungseinrichtungen haben, wenn die Betreuung auf einer derartigen Basis einfach nicht angeboten wird?