13220/J XXVII. GP
Eingelangt am 09.12.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Dr. Helmut Brandstätter, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten
betreffend Erteilung von Reise- und Aufenthaltsvisa
Das Schengen-Visum C ist für Reisen zu touristischen Zwecken, Geschäfts- oder Besuchsreisen (ohne Erwerbstätigkeit) zu beantragen. Es ist für maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen gültig. Inhaber:innen eines Schengen-Visums C sind prinzipiell zur Einreise und zum Aufenthalt in den Schengen-Ländern berechtigt, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Schengener Grenzkodex vorliegen und das Visum keinen gebietsmäßigen Beschränkungen unterliegt. Ein Visum D berechtigt grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 91 Tagen bis zu sechs Monaten. In Ausnahmefällen ist auch die Erteilung eines Visums D mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 12 Monaten oder mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen möglich. Visa für Reisen nach Österreich sind grundsätzlich an jener österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen, die für den rechtmäßigen Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständig ist.
Die Volksanwaltschaft berichtete 2021 über einige Beschwerden aus dem Bereich des BMeiA. Die meisten Beschwerden betrafen die Verwaltung der österreichischen Botschaften im Ausland. In diesem Bereich stellte die Volksanwaltschaft in erster Linie Missstände bei Visaverfahren fest. Die Kritik der Hilfesuchenden richtete sich inhaltlich einerseits gegen die dort abgehandelten Visaverfahren, andererseits gegen die als unfreundlich erlebte Behandlung oder die schlechte Beratung durch Botschaftsangestellte (siehe: https://volksanwaltschaft.gv.at/downloads/20ag/pb-45-nachpruefend_2021_bf-1.pdf). Seitens des BMeiA werden keine Daten zu Visavergabe veröffentlicht.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
i. Wenn ja, wie viele und warum werden Anträge in dieser Fallkonstellation trotzdem abgelehnt?