13229/J XXVII. GP

Eingelangt am 13.12.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Yannick Shetty, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Schließung mutmaßlich staatsfeindlicher Moscheen

 

Die Österreichische Bundesregierung hat in den letzten Jahren zweimal erfolglos versucht, eine Reihe von demokratiepolitisch hochproblematischen Moscheeneinrichtungen zu schließen. Rechtliche Handhabe bieten das Islam- und Vereinsgesetz. Im Jahr 2018 wurde unter der Vorgängerregierung ein Versuch unternommen, die Arabische Kultusgemeinde aufzulösen. Es sollte ein "Schlag gegen den politischen Islam" werden. Formal wurde die Kultusgemeinde damals nach einem Hinweis des damaligen IGGÖ-Präsidenten Ibrahim Olgun unter anderem aus dem Grund aufgelöst, dass sie aus weniger als 10 Moscheen bestand, was laut IGGÖ-Verfassung für Kultusgemeinden verpflichtend ist. Außerdem vertrete eine der Arabischen Kultusgemeinde zurechenbare Moscheeeinrichtung eine Auslegung des Islam, die im Gegensatz zu in Österreich verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten Dritter, insbesondere von Frauen auf Gleichbehandlung, stehe. Die Auflösung hielt jedoch nicht lange: da der damals zuständige Minister Blümel der Kultusgemeinde nicht die gesetzlich vorgesehene Frist zur Abänderung des rechtswidrigen Zustandes eingeräumt hatte, hob das Verwaltungsgericht Wien die Auflösung aus formellen Gründen wieder auf. Auch die IGGÖ teilte der Behörde drei Wochen nach dem "Auflösungsbescheid" schriftlich mit, dass die Kultusgemeinde ihren formellen Voraussetzungen nun nachgekommen sei und die IGGÖ daher an bestehender Rechtspersönlichkeit der Kultusgemeinde festhält.

Auch ein Moscheeverein in Wien Favoriten, der den Grauen Wölfen nahesteht, wurde 2018 geschlossen, da die formale Gründung einer Moscheegemeinde bei der IGGÖ noch ausstand, ohne die muslimische Gebetshäuser nicht betrieben werden dürfen. Diese Begründung hielt ebenfalls einer Prüfung nicht Stand - die IGGÖ hatte laut eigenen Auskünften bereits im April ein Ansuchen zur Gründung erhalten, nur war die Weiterleitung an das Kultusamt noch nicht erfolgt. 

Auch bei der Schließung von zwei Moscheen nach dem Terroranschlag 2020 in Wien wurde die Bescheidbegründung zum Verhängnis. Die Tewhid-Moschee, eine vom Attentäter frequentierte Einrichtung, die Mitglied der IGGÖ ist, wurde vereinspolizeilich aufgelöst und auch die IGGÖ entzog ihr die Rechtspersönlichkeit. Im März und April 2021 wurden beide Entscheidungen revidiert. Der Grund: Es konnten keine ausreichenden Beweise vorgelegt werden, dass in der Moschee radikale Inhalte verbreitet würden. Die Tewhid-Moschee wechselte den Imam aus und nahm den Betrieb wieder auf.

Auch der Melit-Ibrahim-Moscheeverein, den der Attentäter besucht hatte, der aber nicht unter das Dach die IGGÖ fällt, wurde nach dem Anschlag 2020 vereinspolizeilich aufgelöst. Im März 2022 entschied das Verwaltungsgericht, dass die Auflösung rechtswidrig war. Der Auflösungsbescheid der Wiener Vereinspolizei hatte sich nicht auf Inhalt der Predigten oder den Verbindungen zum Terroranschlag bezogen, sondern darauf, ob der Verein seine Statuten überschritten und unrechtmäßig ein Gebetshaus betrieben hat. Der Verein argumentierte, dass Zutritt nur für Vereinsmitglieder und Abschottung von der Außenwelt dafür sprechen, dass kein (öffentlich zugängliches) Gotteshaus vorliegt - und bekam Recht. 

Bei den versuchten Moscheenschließungen fällt auf, dass Bescheide sich vorrangig auf Formfehler beziehen, statt tatsächliche Missstände anzuprangern. Nur bei der Schließung der Tewhid-Moschee wurde Radikalisierung als Schließungsgrund angegeben - ohne Frist für den Moscheenbetreiber, den Missstand zu Beheben wegen "Gefahr im Verzug". Die schnelle Reaktion nach dem Anschlag ist verständlich, allerdings verfügt das Kultus- bis Innenministerium offensichtlich nicht über genug Beweise, um die Radikalisierungsvorgänge in der Moschee zu untermauern, wodurch die Aktion keine langfristige Wirkung hatte. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

  1. Keine der Moscheeneinrichtungen, denen seit 2018 auf Basis des Vereins- oder des Islamgesetzes die Rechtspersönlichkeit entzogen wurde, musste durch diese Maßnahme dauerhaft den Betrieb einstellen.
    1. Sind in Bezug auf die genannten Moscheeneinrichtungen nach der Aufhebung der Bescheide weitere Schritte erfolgt, um eine permanente Schließung zu erwirken?
    2. Ist die dauerhafte Schließung von Moscheen basierend auf der geltenden Rechtslage überhaupt möglich?
  1. Bereits im Jahr 2021 teilte das Innenministerium in einer Anfragebeantwortung zum politischen Islam (4718/AB vom 19. Februar 2021) mit, dass die konkreten legistischen Überlegungen zum Vereinsgesetz noch nicht abgeschlossen sind. Sind derzeit Gesetzesänderungen im Bereich des Vereinsgesetz geplant, um mehr Handhabe bei Vereinen mit staatsfeindlichen Tendenzen zu haben?
    1. Falls ja: Welche konkreten Maßnahmen wurden gesetzt, um einen Gesetzesentwurf zu erwirken (Arbeitsgruppen, Treffen mit anderen Ressorts,..) ?
    2. Falls ja: Ist das Kultusministerium in die legistischen Überlegungen eingebunden?
    3. Falls ja: Wann plant Ihr Ressort, die Gesetzesänderung vorzulegen? 
    4. Falls nein: Aus welchen Gründen ist hier keine Reform geplant?
    5. Falls nein: Welche anderen Maßnahmen sind geplant, um mehr Handhabe bei Vereinen mit staatsfeindlichen Tendenzen zu haben? 
  1. Welche konkreten Deradikalisierungsmaßnahmen stehen dem Innenministerium zur Verfügung, um die Verbreitung vom radikalem Gedankengut in religiösen Vereinen zu unterbinden?
    1. Welche Maßnahmen werden von Ihrem Ministerium konkret gesetzt, um der Entwicklung von radikalem Gedankengut in religiösen Vereinen vorzubeugen?
  1. Steht das Innenministerium in Kontakt mit Vereinsträgern religiöser Vereine, um die Verbreitung von staatsfeindlichem Gedankengut zu unterbinden?
    1. Wenn ja, wie oft und in welcher Form findet ein Austausch statt?