13251/J XXVII. GP
Eingelangt am 14.12.2022
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ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm
an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
betreffend Wiener Spitäler überlastet: Gastpatienten werden nur noch akut behandelt
Folgende Meldung wurde von der Medien-Plattform „Oe24“ am 9. Dezember 2022 veröffentlicht:[1]
Wiener Spitäler überlastet: Gastpatienten werden nur noch akut behandelt
Gastpatienten werden in Wiens Spitälern nur noch in Ausnahmefällen behandelt.
Das hat der Wiener Gesundheitsverbund in einem Schreiben an die ärztlichen Direktoren der Krankenhäuser angeordnet. Demnach sollen jene Personen, die keine Akutversorgung bzw. keine Behandlungen, die nur in Wiens Spitälern angeboten werden, benötigen, an ihre Heimatbundesländer verwiesen werden.
Hintergrund dürfte die aktuelle Welle aus Grippe und grippalen Infekten sein, die zu massiven Personalausfällen führt, wodurch etliche Stationen in den Wiener Spitälern geschlossen sind. Dazu kommt der ohnehin permanente Mangel an Pflegekräften. Befristet ist die Anordnung bezüglich der Gastpatienten nicht. Als Gastpatienten gelten jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben.
In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage
1. Ist Ihnen dieses Schreiben des Wiener Gesundheitsverbunds an die ärztlichen Direktoren der Wiener Krankenhäuser betreffend „Gastpatienten“ und deren ausschließliche „Akutbehandlung“ bekannt?
2. Wer ist als „Gastpatient“ zu definieren?
3. Sind „Gastpatienten“ Personen, die ihren Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland als Wien haben?
4. Wie verhält sich diese Definition eines „Gastpatienten“ im Bezug auf das österreichische Sozialversicherungsrecht, insbesondere auf die seit 2019 herrschende einheitliche Kassenstruktur bei der Österreichischen Gesundheitskasse?
5. Definiert dieses Schreiben als „Gastpatienten“ auch Asylwerber, Asylberechtigte oder Ukrainer mit einem Flüchtlingsstatus?
6. Wie bewerten Sie insgesamt dieses Schreiben auf der Grundlage der §§ 5a, 5b und 18 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)?
7. Sehen Sie in der Einschränkung der Leistungen für „Gastpatienten“ einen Verstoß gegen die §§ 5a, 5 b und 18 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)?
8. Im Umkehrschluss: Wo sehen Sie im Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) eine rechtliche Grundlage für die Definition von „Gastpatienten“?
9. Gibt es in anderen Bundesländern Österreichs nach Ihrem Wissensstand ebenfalls bereits den ausschließlichen Zugang zu Gesundheitsleistungen öffentlicher Krankenanstalten nach KAKuG für Personen, die dort ihren Hauptwohnsitz haben, und für „Gastpatienten“ nur mehr für „Akutbehandlungen“?
a. Wenn ja, in welchen Bundesländern ist das der Fall?
[1] https://www.oe24.at/oesterreich/chronik/wien/wiener-spitaeler-ueberlastet-gastpatienten-werden-nur-noch-akut-behandelt/538407291