13367/J XXVII. GP

Eingelangt am 14.12.2022
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten MMag. Katharina Werner Bakk., Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Soziales‚ Gesundheit‚ Pflege und Konsumentenschutz 

betreffend Kollektiver Rechtsschutz zur Geltendmachung von Rechtswidrigkeiten einer Preiserhöhung nach § 80 Abs 2a ElWOG

 

Am 20. Jänner 2022 wurde im Rahmen der Verabschiedung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes ein Abänderungsantrages von sechs Abgeordneten im Plenum eingebracht, mit dem § 80 Abs 2a des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) novelliert wurde. Konkret handelt es sich um eine neue Vorgabe für Preiserhöhungen von Energieanbietern: die Voraussetzungen, unter denen die Lieferunternehmen das vertraglich vereinbarte Entgelt bei unbefristeten Verträgen von Verbrauchern im Sinne des KSchG und von Kleinunternehmern ändern können, wurden gesetzlich konkretisiert.

Am 15. Februar 2022 traten die neuen Vorgaben in Kraft: was auf den ersten Blick als positiver Schritt in Richtung Rechtssicherheit für Verbraucher gewertet werden könnte, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als möglicherweise verbraucherschädigend:  in Bezug auf den neu geregelten § 80 Abs 2a ElWOG wurde die Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes vollkommen ausgenommen. In den Materialien (10870/BR der Beilagen - Ausschussbericht BR) zu § 80 Abs 2a ElWOG wird ausgeführt, dass einzelne Elemente dieses gesetzlichen Preisänderungsrechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert werden können, im Umfang dieser besonderen Entgeltänderungsregelung findet das KSchG keine Anwendung. Hier wird es den Energielieferanten in Zukunft möglich sein, die näheren Umstände und das Maß der Angemessenheit einer Entgeltänderung näher zu definieren, ohne dabei an die Vorgaben des Konsumentenschutzgesetzes gebunden zu sein.

Durch den Ausschluss der Anwendung des KSchG erschließt sich nun keine Kompetenz mehr von nach § 29 KSchG klagebefugten Einrichtungen (z.B. Verein für Konsumenteninformation) Rechtswidrigkeiten einer solchen Preiserhöhung mithilfe einer Verbandsklage nach § 28 KschG geltend zu machen. NEOS haben zu diesem Thema einen Entschließungsantrag (2773/A) eingebracht, in dem gefordert wurde, die Anwendung des KSchG hier nicht vollkommen auszuschließen, um Verbraucherinnen und Verbrauchern auch weiterhin den Rechtsweg mittels Verbandsklage zu gewähren. In der Diskussion zu diesem Thema im Konsumentenschutzausschuss am 6. Dezember 2022 wurde von Seiten der Regierungsfraktionen die Rechtsmeinung vertreten, dass eine historische Interpretation dieser Bestimmung ergebe, dass Verbandsklagen weiterhin zulässig seien. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wurde mit § 80 Abs 5 ElWOG die Anwendung des gesamten Konsumentenschutzgesetzes in Bezug auf § 80 Abs 2a ElWOG ausgeschlossen?
    1. Falls nein: welche Bestimmungen konkret wurden ausgeschlossen?
  1. Ist in Bezug auf den neu geschaffenen § 80 Abs 2a ElWOG weiterhin eine Geltendmachung von Rechtswidrigkeiten mithilfe einer Verbandsklage gemäß § 28 KSchG möglich?
    1. Falls ja: aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann eine Verbandsklage erhoben werden? 
    2. Worauf stützt sich die Rechtsmeinung, wonach sich die Möglichkeit der Erhebung einer Verbandsklage durch historische Interpretation ergibt?