13452/J XXVII. GP

Eingelangt am 16.12.2022
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Anfrage

der Abgeordneten Mag. Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Bildung‚ Wissenschaft und Forschung

betreffend Bestellungsmodus der Universitätsräte

 

Der Universitätsrat ist ein Organ der universitären Selbstverwaltung an österreichischen Hochschulen. Er ist neben dem Rektorat, dem Rektor und dem Senat eines der obersten Organe jeder Universität. Seine Funktion entspricht in etwa der eines Aufsichtsrats in einer Kapitalgesellschaft.

Ein Universitätsrat besteht aus 5, 7 oder 9 Mitgliedern, davon werden 2, 3 oder 4 vom Senat gewählt und viele von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bestellt. Das letzte Mitglied wird von den Mitgliedern des Universitätsrates einvernehmlich bestellt.

Die Mitglieder sollten nach § 21 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 "in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig [sein] und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können." Ausgeschlossen sind Angehörige der jeweiligen Universität oder des zuständigen Bundesministeriums. Auch Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei dürfen nicht zum Universitätsrat berufen werden. Auch eine Tätigkeit innerhalb der letzten vier Jahre in einer der genannten Funktionen schließt eine Position als Universitätsrat aus. 

Die Funktionsperiode des Universitätsrats beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils Anfang März. Die seit 2018 laufende Funktionsperiode geht also im Februar 2023 zu Ende. Für die Bestellung der nächsten Uni-Räte war seitens der türkis-grünen Bundesregierung ein neuer Bestellungsmodus mit verbesserten Qualifikationskriterien angekündigt worden, dieser wurde jedoch bis dato nicht beschlossen. Der Rechnungshof hat in seiner Follow-Up-Überprüfung 2019 einige Empfehlungen ausgesprochen (vgl. https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/home_7/Universa_titsra_te_FuP.pdf), deren Umsetzungsstand unklar ist. 

Am 13. Dezember 2022 hat nun der Ministerrat bereits die Bestellung der Mitglieder der Universitätsräte für die Funktionsperiode 2023-2028 beschlossen, ohne dass vorher Schritte in Richtung Transparenz und Objektivierung unternommen wurden. 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Der Rechnungshof hat 2019 die Empfehlung ausgesprochen, dass das BMBWF bei der Besetzung der Universitätsräte auf eine ausgewogene Verteilung der Kenntnisse der Mitglieder achten soll. Sind für die Ernennung 2023 verbindliche Kriterien und/oder Mechanismen festgelegt worden, die diese ausgewogene Verteilung der Kenntnisse herbeiführen sollen? 
    1. Wenn ja, welche, und wo wurden sie veröffentlicht?
    2. Wenn nein, warum nicht?
  1. Der Rechnungshof hat 2019 weiters die Empfehlung ausgesprochen, dass das Ministerium dokumentieren soll, welche Voraussetzungen die vom Ministerium vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Tätigkeit als Mitglied eines Universitätsrats geeignet erscheinen lassen, um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Entscheidungsprozesses sicherzustellen. Mit der UG-Novelle 2021 wurde eine Begründungspflicht eingeführt, sodass nun ausgeführt werden muss, warum eine Person vom Senat oder von der Bundesregierung auf Vorschlag des Wissenschaftsministers als Mitglied des Universitätsrates vorgeschlagen wird. Der Ministerrat hat nun eine Bestellungsliste ohne Begründungen beschlossen.
    1. Wurden die Begründungen an anderer Stelle veröffentlicht?

                                          i.    Wenn ja, wo und wann?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht?

  1. Der Rechnungshof hat 2019 drittens die Empfehlung ausgesprochen, dass die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz von den Mitgliedern des Universitätsrats in regelmäßigen Abständen eine schriftliche Erklärung über mögliche Unvereinbarkeiten („Statement of Conflict of Interest“) verlangen soll, um die Verbindlichkeit der Regelung zu erhöhen und mögliche Unvereinbarkeiten transparent zu machen. Ist Ihnen bekannt, ob diese Empfehlung umgesetzt wurde?
  2. Mit welchem Prozedere wurden für die Ernennung 2023 die Vorschlagslisten des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung für Mitglieder der Universitätsräte erstellt?
    1. Bitte um Erläuterung der Vorgangsweise.
    2. Wurden die Listen wieder nach parteipolitischen Kriterien erstellt, indem beide Regierungsparteien eigene Listen erstellten, welche dann zusammengeführt wurden?
  1. In einem Interview mit dem STANDARD am 18.11.2022 merkte der Hochschulforscher Thomas König vom Institut für Höhere Studien (IHS) an, dass die Bundesländer mittels der Universitätsräte versuchen, die landespolitischen Standortinteressen bei den Unis ihres Gebiets geltend zu machen und dass Compliance-Vorgaben für diese Gremien fehlen. 
    1. In welcher Weise ist die jeweilige Landespolitik in die Auswahl der Mitglieder der Universitätsräte eingebunden und wie wirkt sich das auf die Zusammensetzung der Universitätsräte aus?
    2. Sind Compliance-Vorgaben für die Universitätsräte in Ausarbeitung?

                                          i.    Wenn ja, wann und wo werden diese voraussichtlich publiziert?

                                        ii.    Wenn nein, warum nicht?

  1. Zu den bestellten Mitgliedern von Universitätsräten für 2023-2028:
    1. Wie stellen Sie sicher, dass sich aus der Doppelrolle als Mitglied eines Universitätsrats und Sektionschefin im Finanzministerium kein Interessenskonflikt ergibt?
    2. Wie stellen Sie sicher, dass sich aus der Doppelrolle als Mitglied eines Universitätsrats und ÖH-Vorsitzende kein Interessenskonflikt ergibt?