13459/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.12.2022
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Anfrage
der Abgeordneten Julia Seidl, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betreffend Stammsaisoniers laut Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Wie aus der Anfragebeantwortung über den Arbeitskräftemangel im Tourismus hervorgeht, befindet sich der Tourismus in einer arbeitsmarktpolitischen sehr herausfordernden Zeit. Sind im aktuellen Jahr auf der einen Seite im Jahresschnitt 15.323 offene Stellen im Tourismus und der Gastronomie verzeichnet worden, so stehen dem auf der anderen Seite im Jahresschnitt 170 Rot-Weiß-Rot-Karten-Angestellte und 2535 Saisoniers gegenüber. Was wir NEOS durch diese Anfrage an Bundesminister Kocher einmal mehr unter Beweis gestellt haben ist, dass die Bundesregierung zwar bemüht ist, beispielsweise die Kontingente aufzustocken, jedoch hat sie einmal mehr unter Beweis gestellt, dass ihre Arbeit mehr als ungenügend und unzureichend ist, um den Arbeitskräftemangel im Tourismus tatsächlich auch zu beseitigen. (1)
Das Saisonierskontingent wurde für den Tourismus im Jahr 2022 auf 2.989 erhöht. Zudem wurde eine Regelung neu etabliert, die es ermöglicht Betrieben ermöglicht, Personen außerhalb der zur Verfügung stehenden Saisonierskontingente als sogenannte Stammsaisoniers zu beschäftigen. Hierzu fehlt jedoch eines: Nämlich Daten. (2)
Der hierbei relevante Absatz des §5 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG lautet: (3)
(6a) Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).
Anfang Oktober dieses Jahres wurde die Saisoniersregelung wie folgt erweitert: Ausländerinnen/Ausländer, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren jeweils mindestens drei Monate im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen von Saisonkontigenten bewilligt beschäftigt waren, können sich beim Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung im jeweiligen Wirtschaftszweig registrieren lassen. Zudem besteht die Möglichkeit für Personen, die unter anderem in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren, als sogenannter "Stammmitarbeiter" eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu erlangen. (4)
In der bei (1) angeführten Anfragebeantwortung zum Arbeitskräftemangel ist ersichtlich geworden, dass nur ein geringer Teil der Anträge auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte bewilligt worden sind. Konkret waren es 2021 bei 307 bearbeiteten Anträgen 100 positive Rot-Weiß-Rot-Karten-Gutachten mit einer Quote von 33% und 2022 bei 452 bearbeiteten Anträgen 187 positive Rot-Weiß-Rot-Karten-Gutachten mit einer Quote von 41%. Diese Quote ist zwar gestiegen, aber wenn man sich vor Augen führt, dass das Verhältnis zwischen offener Stellen im Tourismus und der positiv bewilligten Anträge in diesem Jahr bei 82:1 liegt. Das sollte dieser Bundesregierung sehr wohl zu denken geben.
Quellen:
(1) https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/J/J_12631/index.shtml
(2) https://www.oehv.at/themen-recht/rechtsinformation/saisoniers/
(3) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008365
(4) https://www.usp.gv.at/mitarbeiter/arten-von-beschaeftigung/saisoniers.html
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende