13524/J XXVII. GP
Eingelangt am 13.01.2023
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möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Petra Bayr, MA, MLS, Genossinnen und Genossen an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Ausfuhrförderung, Klimakrise und Sorgfaltspflichten
Zwar wurde
kürzlich der Haftungsrahmen der österreichischen
Ausfuhrförderung im
Umfang von EUR 40 Mrd. vor seinem Auslaufen mit Ende des Jahres erneuert.
Doch Verbesserungen der gesetzlichen
Grundlagen der österreichischen
Ausfuhrförderung in Hinblick auf Transparenz sowie
beschäftigungspolitische,
ökologische, menschenrechtliche und entwicklungspolitische Zielen sowie
Sorgfaltspflichten sind dabei ausgeblieben (siehe dazu ausführlich: 2666/A
XXVII. GP, Initiativantrag vom 23.6.2022: Parlamentarische Materialien).
Zugleich zeigt
sich, dass die Exportgeschäfte österreichischer Unternehmen und ihre
Auslandsinvestitionen immer wieder von neuem wegen teilweise gravierender
ökologischen, menschenrechtlichen, entwicklungspolitischen, kulturellen
bzw.
sozialen Auswirkungen in der Kritik stehen. Auch international besteht seit
Jahren
ein verstärkter Druck zur Umsetzung ambitionierter Sorgfaltspflichten,
wenn es um
die Bekämpfung der Schattenseiten der Globalisierung geht. Zu letzteren
zählen menschenunwürdige Arbeitsbedingungen und -entlohnungen, das
Abwälzen menschenrechtlicher unternehmerischer Verantwortung auf
Sublieferanten,
gesundheitliche Schäden der lokalen Bevölkerung am
Produktionsstandort,
Raubbau an der Natur und
Umweltzerstörungen. Gerade auch im Rahmen der Ausfuhrförderung wird
auf die besondere Verantwortung von Unternehmen und
Staaten zur proaktiven Vorbeugung sowie Bekämpfung derartiger
Fehlentwicklungen
im Zuge internationaler Initiativen sowie wissenschaftlicher Expertise seit
Jahren hingewiesen.
„Die
Außenwirtschaftsförderung ist neben dem öffentlichen
Beschaffungswesen das Paradebeispiel für den sogenannten
State-Business-Nexus. Dieser bezeichnet
direkte Schnittstellen zwischen privaterwirtschaft und öffentlicher Hand,
in denen
also der Staat selbst Wirtschaftsakteur ist, Unternehmen beauftragt oder aber
wesentlich unterstützt. Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und
Menschenrechte
heben diesen Bereich explizit heraus, da hier die extraterritoriale Dimension
der menschenrechtlichen Schutzpflicht des Staates in besonders deutlicher und
unstrittiger Weise besteht.“[1]
„Die
Staatenverantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte bildet die
völkerrechtliche Grundlage für die Implementierung der Social Due
Diligence im österreichischen Ausfuhrförderverfahren. Das bedeutet
konkret, dass Österreich
eine Verantwortung für die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen
Unternehmen
auch für deren Aktivitäten im Ausland zukommt, zumal wenn Österreich diese Aktivitäten im Ausland fördert.“ [2]
Die aktuelle Lage in Sachen Klima- und
Umweltschutz und dem Schutz der Arbeits
und Menschenrechte macht entschlossene Maßnahmen erforderlich. Keiner
dieser Bereiche lässt zu, noch länger zu warten. Sie alle erfordern
ein rasches und
entschiedenes Handeln sowie maximale öffentliche Transparenz bei allen
staatlichen Haftungsübernahmen in der Ausfuhrförderung.
Österreich muss
diesbezüglich seinen internationalen Verpflichtungen in den Bereichen
Umwelt, Arbeitsrechte und Menschenrechte auf ambitionierte Weise nachkommen,
künftig
eine Vorreiterrolle einnehmen und dabei immer die entwicklungspolitische
Kohärenz
im Auge behalten.
[1] Scheper, Christian (2020) Den State-Business-Nexus gesetzlich regeln: Die Außenwirtschaftsförderung ist notwendiger Bestandteil eines
deutschen Lieferkettengesetzes - Verfassungsblog
Initiative Lieferkettengesetz -
Rechtsgutachten zur Ausgestaltung
eines Lieferkettengesetzes
(germanwatch.org) [z.a. 3.12.2022]
[2] Raza, Werner (2013) Sozialverträglichkeitsprüfung in der Exportförderung: auf die Umsetzung kommt’s an! - Arbeit&Wirtschaft Blog (awblog.at) [z.a. 3.12.2022]
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage:
1) Das BMF hat zuletzt eine Novellierung der
Ausfuhrförderungsverordnung
bzw. der Richtlinien, nach denen Haftungen des Bundes in der
Ausfuhrförderung übernommen werden können, in Aussicht gestellt.
a) Welcher Zeitplan ist dafür vorgesehen?
b) Ist dafür ein ordentliches Begutachtungsverfahren vorgesehen? Wenn „Nein“: Warum nicht?
2) Wie ist in Zusammenhang mit diesen Richtlinien und Durchführungsbestimmungen vorgesehen, die Umsetzung von
a) Transparenz
b) beschäftigungspolitischen
c) ökologischen
d) menschenrechtlichen
e) entwicklungspolitischen
Zielen sowie Sorgfaltspflichten in der
österreichischen Ausfuhrförderung zu
regeln und zu verbessern?
3) Für welche im Rahmen der
österreichischen Ausfuhrförderung angebotenen Garantie- und
Haftungsinstrumente bestehen „Allgemeine
Geschäftsbedingungen“ (AGBs)?
a) Bitte um Ausführung
b) Bitte um Ausführung der angebotenen Haftungsinstrumente, für
die ggf.
keine AGB bestehen und Begründung hierfür
4)
Wie sind im Rahmen der Richtlinien,
Durchführungsbestimmungen und/oder
AGB zu Haftungsinstrumenten einschlägige Ausschlussklauseln geregelt (z.B.
„Ausschluss der Haftung“, Verletzungen „besonderer
Verpflichtungen“ des Garantienehmers, etc.)?
a) Wie wird in diesem Zusammenhang beispielsweise die Verletzung menschenrechtlicher (o.a.) Sorgfaltspflichten berücksichtigt?
b) Welche Sanktionsmöglichkeiten sind in diesem Zusammenhang geregelt?
c) Welches Verbesserungspotential sehen sie diesbezüglich zur
Stärkung
von frühzeitigen Informationspflichten, Transparenz sowie
beschäftigungspolitischen, ökologischen, menschenrechtlichen und
entwicklungspolitische Zielen sowie Sorgfaltspflichten?
5)
Das österreichische
Ausfuhrförderungssystem ist im Rahmen der OECD in
die sog. „Common Approaches for Officially
Supported Export Credits and Environmental and Social Due Diligence”
eingebunden. Bitte führen Sie in
diesem Zusammenhang aus:
a)
Wie hoch der Anteil von Haftungsübernahmen
(u.a. anteiliges
Finanzvolumen) im Rahmen der österreichischen Ausfuhrförderung ist,
die
nicht unter den Anwendungsbereich dieser „Common Approaches“ (CA)
fallen?
b) Welche Bereiche von Garantie- bzw. Haftungsübernahmen fallen nicht
unter die CA?
6)
Im OECD „Arrangement on Officially Supported
Export Credits” (Jänner 2022)
ist eine Ausschlussliste von klimaschädlichen Bereichen (z.B.
Kohlekraftwerke) enthalten, die bis Ende
des Jahres 2022 aktualisiert und
erweitert werden soll.
a) Welche Erweiterungen der Ausschlussliste sind in diesem Zusammenhang in Diskussion?
b)
Welche internationalen Best practice-Beispiele sind
in Ihnen in diesem
Zusammenhang bekannt?
c) Welche Position vertritt Österreich in diesem Zusammenhang?
d)
Welche Bereiche sollen künftig nicht mehr im
Rahmen der
österreichischen Ausfuhrförderung besichert bzw. unterstützt
werden?
e) Bis wann soll die Umsetzung davon erfolgen?