13566/J XXVII. GP

Eingelangt am 19.01.2023
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Anfrage

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Aufkommen der Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Erträgen aus Kapitalvermögen beläuft sich gem. § 27a Abs 1 EStG seit 2016 auf 27,5% (davor 25%). Ausgenommen davon sind Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ("Spareinlagen"), die einem unveränderten Steuersatz von 25% unterliegen.

Erträge aus Kapitalvermögen umfassen gem. §27 EStG folgende Einkünfte:

Um die Wirkung differenzierter einen besseren Überblick über die Entwicklung der Aufkommen  evaluieren zu können, wie sich die Unterschiedlichen KESt-Sätze auswirken, muss ersichtlich sein, wie sich das Aufkommen der unterschiedlich anfallenden KESt verteilt.

Im Jänner 2022 kündigte Finanzminister Brunner zudem in einem Interview im Trend an: "Eine steuerliche Entlastung für Investitionen in die eigene Vorsorge muss und wird kommen - und zwar mit einer Behaltefrist für Wertpapiere". Dies sei ein wichtiger Schwerpunkt für das Jahr 2022. (https://www.trend.at/politik/finanzminister-magnus-brunner-wieder-vertrauen-12371406) Im Jänner 2023 ist diese Maßnahme nach wie vor nicht umgesetzt. Angesichts der unglückseligen Kombination aus seit Jahren extremst niedrigen Zinssätzen und hohen Inflationsraten erleben Österreichs Bürger_innen nicht nur einen allgemeinen Wohlstandsverlust, sondern auch eine Vermögensvernichtung ihrer Spareinlagen. Private Altersvorsorge per Sparbuch hat in diesem Umfeld weder Gegenwart noch Zukunft - ein breiterer Zugang der Menschen zu Investitionen auf dem Kapitalmarkt ist ein Gebot der Stunde und letztlich auch im Interesse eines Staates, der sich zunehmend einem demographiebedingten Finanzierungsproblem gegenübersieht.
Die aktuelle Ausgestaltung der KESt führt aber bei Wertpapieren zu einer Form von Substanzbesteuerung, wie auch Prof. Radelt im Budgethearing bestätigt hat. Wer beispielsweise ein Wertpapier um den Preis von EUR 100 kauft und es nach 20 Jahren mit (in Summe) 30% Inflation um EUR 130 verkauft, muss EUR 30 der KESt unterwerfen, obwohl jede reale Wertsteigerung ausgeblieben ist. Wer also mit Wertpapieren für sein Alter vorsorgt, wird zusätzlich mit einer wertvernichtenden Art von Vermögensteuer bestraft.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

 

  1. Wie hoch ist das KeSt-Aufkommen durch Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten? (bitte um jährliche Aufschlüsselung für die Jahre 2015-2022)
  2. Wie hoch ist das KeSt-Aufkommen durch Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (gem. § 27 Abs 2 EStG)? (bitte um jährliche Aufschlüsselung für die Jahre 2015-2022)
  3. Wie hoch ist das KeSt-Aufkommen durch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (gem. § 27 Abs 3 EStG)? (bitte um jährliche Aufschlüsselung für die Jahre 2015-2022)
  4. Wie hoch ist das KeSt-Aufkommen durch Einkünfte aus Derivaten (gem. § 27 Abs 4 EStG)? (bitte um jährliche Aufschlüsselung für die Jahre 2015-2022)
  5. Wie hoch ist das KeSt-Aufkommen durch Einkünfte aus Kryptowährungen (gem. § 27 Abs 4a EStG)? (bitte um jährliche Aufschlüsselung für die Jahre 2015-2022)
  6. Wie hoch ist das KeSt-Aufkommen durch Zuwendungen aus Stiftungen (gem. § 27 Abs 7 EStG)? (bitte um jährliche Aufschlüsselung für die Jahre 2015-2022)
  7. Wann wird die angekündigte Einführung der Behaltefrist im Rahmen der Kapitalertragsbesteuerung kommen?
  8. Mit welchen jährlichen Entlastungsvolumen rechnet das BMF im Falle einer Einführung?
  9. Welche Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung von Investitionen in die eigene Vorsorge wurden seit 2020 umgesetzt?
  10. Wie hoch war das damit erzielte Entlastungsvolumen?
  11. Welche weiteren Maßnahmen zur steuerlichen Entlastungen von Investitionen in die eigene Vorsorge sind für 2023 geplant?
  12. Mit welchem dadurch erzielten Entlastunsvolumen rechnet das BMF?
  13. Welche weiteren Maßnahmen setzte das BMF seit 2020, um eine breitere Bevölkerungsschicht zur privaten (Alters-)Vorsorge am Kapitalmarkt zu incentivieren?
  14. Welche Maßnahmen sind in diesem Zusammenhang für 2023 geplant?