13566/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.01.2023
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Anfrage
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Aufkommen der Kapitalertragssteuer
Die Kapitalertragsteuer (KESt) auf Erträgen aus Kapitalvermögen beläuft sich gem. § 27a Abs 1 EStG seit 2016 auf 27,5% (davor 25%). Ausgenommen davon sind Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ("Spareinlagen"), die einem unveränderten Steuersatz von 25% unterliegen.
Erträge aus Kapitalvermögen umfassen gem. §27 EStG folgende Einkünfte:
Um die Wirkung differenzierter einen besseren Überblick über die Entwicklung der Aufkommen evaluieren zu können, wie sich die Unterschiedlichen KESt-Sätze auswirken, muss ersichtlich sein, wie sich das Aufkommen der unterschiedlich anfallenden KESt verteilt.
Im Jänner 2022 kündigte
Finanzminister Brunner zudem in einem Interview im Trend an: "Eine
steuerliche Entlastung für Investitionen in die eigene Vorsorge muss und
wird kommen - und zwar mit einer Behaltefrist für Wertpapiere". Dies
sei ein wichtiger Schwerpunkt für das Jahr 2022. (https://www.trend.at/politik/finanzminister-magnus-brunner-wieder-vertrauen-12371406)
Im Jänner 2023 ist diese Maßnahme nach wie vor nicht umgesetzt.
Angesichts der unglückseligen Kombination aus seit Jahren extremst
niedrigen Zinssätzen und hohen Inflationsraten erleben Österreichs
Bürger_innen nicht nur einen allgemeinen Wohlstandsverlust, sondern auch
eine Vermögensvernichtung ihrer Spareinlagen. Private Altersvorsorge per
Sparbuch hat in diesem Umfeld weder Gegenwart noch Zukunft - ein breiterer
Zugang der Menschen zu Investitionen auf dem Kapitalmarkt ist ein Gebot der
Stunde und letztlich auch im Interesse eines Staates, der sich zunehmend einem
demographiebedingten Finanzierungsproblem gegenübersieht.
Die aktuelle Ausgestaltung der KESt führt aber bei Wertpapieren zu einer
Form von Substanzbesteuerung, wie auch Prof. Radelt im Budgethearing
bestätigt hat. Wer beispielsweise ein Wertpapier um den Preis von EUR 100
kauft und es nach 20 Jahren mit (in Summe) 30% Inflation um EUR 130 verkauft,
muss EUR 30 der KESt unterwerfen, obwohl jede reale Wertsteigerung ausgeblieben
ist. Wer also mit Wertpapieren für sein Alter vorsorgt, wird
zusätzlich mit einer wertvernichtenden Art von Vermögensteuer
bestraft.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende