13590/J XXVII. GP
Eingelangt am 19.01.2023
Dieser Text ist elektronisch
textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.
Anfrage
gemäß § 91 GOG-NR
der Abgeordneten Andreas Hanger
Kolleginnen und Kollegen
an die Bundesministerin für Justiz
betreffend Anzeigen des Mitgliedes des Untersuchungsausschusses 4/US Kai Jan Krainer
Wie erst am Mittwoch, den 18. Jänner 2023, durch einen Bericht der Tageszeitung Kurier mit der Headline „Krainer schaltete Staatsanwaltschaft ein“ öffentlich bekannt wurde, hat der Abgeordnete Kai Jan Krainer bereits am 17. November 2022 zahlreiche Werbeagenturen und Personen namentlich sowie weitere „unbekannte Täter in der ÖVP Niederösterreich“ bei der WKStA angezeigt. Offenkundig geht es dabei darum, dem politischen Gegner im Landtagswahlkampf 2023 in Niederösterreich Schaden zuzufügen. Neben zahlreichen Vorwürfen hinsichtlich gewerbsmäßigen Betruges und wettbewerbsbeschränkenden Absprachen behauptetet der Abgeordnete Krainer laut einem Bericht des Standards vom 19.1.2023 sogar, dass die von ihm ins Visier genommene Werbeagentur tatsächlich der Volkspartei Niederösterreich gehöre. Die Namen der betroffenen Personen, Unternehmen und Verbände sind dem Untersuchungsausschuss bis heute nicht bekannt.
Art. 6 EMRK, die in Österreich im Verfassungsrang steht, sichert für jedermann das Recht auf ein faires Verfahren im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen. Dazu gehört auch, zu Vorwürfen zu schweigen. Die Befragung von Auskunftspersonen vor dem Untersuchungsausschuss steht im Spannungsverhältnis zu Art. 6 EMRK, weshalb die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse entsprechende Entschlagungsgründe (§ 43 Abs. 1 Z 1 VO-UA) vorsieht. Weiß eine Auskunftsperson nichts von geben sie geführten Ermittlungen, werden diese Entschlagungsrechte und damit die Grundrechte dieser Person nach Art. 6 EMRK unterlaufen.
Außerdem verpflichtet die Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse den Vorsitzenden, den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt - in unterschiedlichem Ausmaß - zur Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte von Auskunftspersonen, Weiß der Vorsitzende, der Verfahrensrichter oder der Verfahrensanwalt nicht von gegen eine Auskunftsperson geführten Ermittlungen, kann er seinen geschäftsordnungsmäßigen Verpflichtungen nicht dem gesetzlichen Auftrag entsprechend nachkommen.
Am 30.11.2022 - als nach der Anzeige des Abgeordneten Krainer bei der WKStA - wurde der Landesgeschäftsführer der Volkspartei Niederösterreich vor dem Untersuchungsausschuss befragt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang folgende
Anfrage:
1. Wie viele Anzeigen hat der Abgeordnete Kai Jan Krainer seit Beginn der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses US/4 am 9. Dezember 2021 bei einer Staatsanwaltschaft eingebracht? Bitte geben Sie die zu den Anzeigen gehörenden Aktenzahlen an.
2. Gegen welche Personen und Verbände richten sich diese Anzeigen?
3. Wegen welcher Straftatbestände wurden diese Anzeigen eingebacht?